Du bist eingesperrt in einer Geschlossenen Station... schlecht gelaufen...
- Eine Zwangseinweisung bedeutet nicht automatisch Zwangsbehandlung. Dafür ist ein separater richterlicher Beschluss nötig, gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten und eine Anhörung mit eigenem Anwalt.
→ Tipp:Immer schweigen, damit das Gutachten später besser angefochten werden kann.
→ Verfahrenspfleger ablehnen, auf eigenen Anwalt bestehen.
- Ohne richterlichen Beschluss darf keine Behandlung (z.B. Medikamente, Spritzen) gegen den Willen erfolgen.
- Es besteht die Gefahr, nach der Psychiatrisierung entmündigt zu werden (rechtliche Betreuung), wenn jemand vor Gericht behauptet, man sei nicht entscheidungs- bzw. einwilligungsfähig.
→ Diese Betreuung erlaubt unter Umständen auch Zwangsbehandlungen, wenn der Betreuer und ein Arzt das wollen.
- Auch ambulante Zwangsbehandlung (also nicht in der Klinik, sondern z.B. im Heim) soll ohne Zustimmung möglich werden. Gesetze dazu sind bereits in Arbeit.
- Schutz durch Vorsorge:
1) Eine PatVerfü® (Patientenverfügung gegen Zwang) hilft, Zwangsmaßnahmen zu verhindern – sie muss beachtet werden, sollte aber immer sofort vorgelegt werden.
2) Eine Vorsorgevollmacht (möglichst im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen) verhindert, dass eine rechtliche Betreuung überhaupt angeordnet werden darf.
→ Damit behält man selbst die Kontrolle.
- Nach der Entlassung kann sich der Sozialpsychiatrische Dienst (SpD) ungefragt melden.
→ Um das zu verhindern: PatVerfü® erstellen und dem SpD zusenden.
→ Kontaktversuche ignorieren oder ablehnen – wie unerwünschte Werbung.
→ Nützliche Tipps unter: Weglauffibel
- Wird beim Verlassen der Klinik ein Arztbesuch „vorgeschrieben“, muss man das nicht befolgen.
→ Falls man hingeht: Schreiben zur ärztlichen Schweigepflicht vorbereiten (siehe Weglauffibel).
- Bei Missachtung der eigenen Rechte kann ggf. eine Strafanzeige gestellt werden.