Nie ein Krankenhaus ohne PatVerfü betreten..
…denn am 22.7.2017 ist in der BRD ein Gesetz in Kraft getreten, so dass bei allen Krankheiten in allen stationären Abteilungen eines Krankenhauses, eine medizinische Diagnose und Behandlung auch mit Zwang und Gewalt gegen den Willen durchgeführt werden kann, wenn man keine PatVerfü hat. Das ist sicherlich nicht immer dann der Fall, wenn man einem Behandlungsvorschlag seines Arztes oder Ärztin widerspricht. Aber insbesondere dann, wenn man bettlägrig sein oder werden sollte, also nicht mehr abhauen kann, ist durch dieses Gesetz nun die Möglichkeit geschaffen worden, dass man nicht mehr sicher sein kann, noch wirksam „Nein“ sagen zu können. Am Ende erklären wir, welche formalen Schritte von dem Ärzte-Richter-Betreuer-Filz dazu unternommen werden müssen, um wie zu einem Stück Fleisch entwürdigt zu werden, dessen „Nein“ bedeutungslos geworden ist. Ganz zu schweigen davon, dass die Ärzte so jede Haftung für Fehlbehandungen im Vorfeld vereiteln und Nebenwirkungen der Behandlung als „eingebildet“ abtun können.
Mögen Ärzte in einem Krankenhaus die gewonnene Macht auch nicht immer ausspielen, alleine durch die Option, mit Zwang und Gewalt ihre Vorstellungen durchsetzen zu können, haben sie grundsätzlich kein Vertrauen mehr verdient. Vertrauen kann sinnvollerweise nur dann noch aufgebracht werden, wenn man rechtzeitig vor einem stationären Aufenthalt eine PatVerfü unterzeichnet hat [dringend zu empfehlen mit mindestens einem Vorsorgebevollmächtigen und am besten notariell beurkundet]. Denn solange man seine PatVerfü nicht widerruft, behält man die freie Wahl bei der Entscheidung, ob man Ja oder Nein zu einem Diagnostizierungs- und Behandlungsvorschlag seines Arztes oder seiner Ärztin sagen will, sobald man eine PatVerfü vorzeigt.
Eine PatVerfü zu unterzeichnen kostet nichts, aber die Freiheit im Krankenhaus verlieren zu können, ist existenziell teuer.
Durch eine PatVerfü wird die Gefahr einer Entmündigung gebannt.
Folgende Bedingungen müssen zwar erfüllt werden, um das „Nein“ eines erwachsenen Patienten zu übergehen, aber leider kann der Ärzte-Richter-Betreuer-Filz sie praktisch immer leicht erfüllen:
- Sie müssen entmündigt sein, was irreführend „Betreuung“ genannt wird. Wenn Sie es noch nicht sind, so kann der Ärzte-Richter-Betreuer-Filz im Handumdrehen eine Eilbetreuung einrichten. Das dafür nötige psychiatrische Willkür- bzw. Gefälligkeitsgutachten des zu einem Konsil herbeigerufenen Psychiaters, der im selben Krankenhaus arbeitet, wird praktisch immer sog. „krankheitsbedingte Nichteinwilligungsfähigkeit“ testieren, schließlich sind Sie dem „Wahn“ verfallen, besser wissen zu wollen, was Ihrem Wohl dienlich ist, als ein/e Arzt/Ärztin.
Merke: Es gibt kein psychiatrisches Wissen, deshalb kann jeder Psychiater immer subjektiv und willkürlich eine angebliche „psychische Krankheit“ behaupten, es gibt dafür oder dagegen keinen objektiven Beweis. Aber so eine psychiatrische „Diagnose“ – tatsächlich eine Verleumdung – ist für den Richter hinreichend, die vom Arzt gewünschte Entrechtung durch eine „Betreuung“ – tatsächlich eine Entmündigung – zu beschließen. Deshalb muss eine psychiatrische Untersuchung rechtlich unterbunden werden.
So schützt Sie die PatVerfü 3fach:
a) Sie untersagt rechtswirksam eine psychiatrische Untersuchung und Diagnose.
b) Sie benennen darin Vorsorgebevollmächtigte, die vorrangig zu einer Betreuung sind.
c) Sie verbietet rechtswirksam jede Zwangsbehandlung und nimmt damit von vornherein dem Ärzte-Richter-Betreuer-Filz jede Hoffnung, eine Zwangshandlung noch verordnen zu können; jede/r der Beteiligten würde ein Strafverfahren wegen einer Körperverletzung oder Rechtsbeugung riskieren. - Ein aufgezwungener Vormund, der/die sog. „BerufsbetreuerIn“, ist ein Büttel des Gerichts und wird auf ein Wort des Arztes hin immer bei Gericht den Antrag für eine Behandlung mit Zwang und Gewalt stellen. Darauf werden die weiteren im Gesetz genannten Bedingungen nur scheinbar zu Hürden. Denn wie man leicht sehen kann, wird ein an der Behandlung interessierter und von seiner „Kunst“ überzeugter Arzt durch seine Unterschrift auf einem entsprechenden Vordruck immer bestätigen, dass:
– die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des Betreuten notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,
– der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
– zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen [und bist du nicht willig, dann eben mit Hilfe des Richters],
– der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann,
– der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt. - Nur diese eine, weitere Bedingung könnte noch einen Schutz vortäuschen: die ärztliche Zwangsmaßnahme muss dem nach § 1901a zu beachtenden Willen des Betreuten entsprechen. Der Verweis auf diesen § beweist wiederum die Wichtigkeit der PatVerfü: mit dem § 1901a wurde 2009 Gesetz, dass die rechtzeitig unterschriebene Patientenverfügung für Ärzte und Richter bindend ist, und ein Vorsorgebevollmächtigter oder ein Betreuer muss durchsetzen, was darin festgeschrieben wurde. Deshalb ist die PatVerfü, wie in c) oben erwähnt, ein weiterer, gesetzlich verbürgter Schutzwall gegen jede Zwangsbehandlung.Aber nur in der PatVerfü wird die Vollmacht eines Bevollmächtigten unwirksam, wenn er die Patientenverfügung wider Erwarten nicht beachten sollte. Ein Berufsbetreuer als Büttel des Gerichts wird nichts befürchten müssen, wenn er sie nicht beachten sollte, denn das Gericht hat ihn ja zur rechtlichen Stellvertretung ermächtigt, also wird es ihn nicht mehr verurteilen, wenn er diese Vollmacht ärztekonform und nicht konform mit dem Willen des Bevormundeten ausübt, insbesondere deshalb nicht, weil das Gericht der Zwangsmaßnahme ja auch zustimmt.Des weiteren darf man sich durch diesen Verweis auf den § 1901a auch darin nicht täuschen lassen, dass in diesem seit 2009 sowieso geltenden § für den Fall, dass es keine Patientenverfügung gibt, der mutmaßliche Wille aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln sei. Nur zur Augenwischerei wird dieser Verweis im neuen Gesetz wiederholt. Die Formulierung des „mutmaßlichen Willens“ wird von den Gerichten seitdem leider so (miss!)verstanden und entsprechend geurteilt, dass der gemutmaßte Wille der Richter und Ärzte gelte.
Merke: Jeder Berufs“-betreuer“ bekommt seine Aufträge vom Gericht, Berufsbetreuer sind deshalb immer treu zum Gericht. Sie wollen von demselben Gericht weitere Aufträge bekommen und nur das Gericht kann die Zwangs“-betreuung“ aufheben, der Entmündigte eben nicht! Also handeln Berufsbetreuer so, wie es der Ärzte-Gerichtsfilz will, widersprechen also praktisch nie einem Arzt.Betreuer sind oft regelrecht so ärztehörig, dass einer sogar durch alle Instanzen bis zum Verfassungsgericht erreichen wollte, dass in einem Präzedenzfall eine entmündigte 63 jährige Frau, die an Krebs erkrankt war, gegen ihren Willen mit einer Brustamputation, Brustbestrahlung und Knochenmarkspunktion zur weiteren Diagnostik behandelt werden möge! Das neue Gesetz, das die Betreuer damit initiiert und unterstützt haben, ist nun in Kraft getreten. Als „Klient“ solcher „Betreuer“ kann man nun z.B. an allen 4 Extremitäten gefesselt, auf eine Trage geschnallt in einen Operationssaal überführt werden, wird dort – gegen den Willen – narkotisiert und verstümmelt, wacht z.B. mit abgeschnittener Brust auf. Zur weiteren Diagnostik wird mit Zwang eine Knochenmarkspunktion durchgeführt und die Brust zusätzlich zwangsweise bestrahlt werden können. Wieder hat sich bewiesen, dass Betreuer die Büttel der Ärzte und Richter sind, mit deren Hilfe ein Mensch zu einem Stück Fleisch entwürdigt wird, dessen geäußertes „Nein“ völlig ignoriert werden kann.
Nur eine rechtzeitig unterzeichnete PatVerfü kann eine Betreuung und deren fürchterliche Folgen verhindern.
Aber es kommt noch schlimmer:
- ohne die Entlastung durch eine PatVerfü können Ärzte sich durch das neue Gesetz immer in Gefahr sehen, eine angebotene, aber vom Patienten abgelehnte Behandlung, so zu verstehen, dass sie sich einer unterlassenen Hilfeleistung schuldig machten, und um ein Strafverfahren zu vermeiden, meinen, ein Entmündigungsverfahren usw. anstoßen zu müssen.
- Das neue Gesetz regelt auch die Verschleppung eines Entmündigten mit Zwang und Gewalt in ein Krankenhaus.