Ich wurde zwangsdiagnostiziert

Verboten: psychiatrische Untersuchung in der eigenen Wohnung!
Für eine psychiatrische Untersuchung für eine Betreuung oder eine Zwangseinweisung darf ein Gutachter die Wohnung NICHT gegen den Willen der Bewohnerin betreten. Das darf also auch nicht mehr umgangen werden, weil die Wohnung durch das Grundgesetz geschützt ist, siehe: BVerfG Beschluss vom 16.03.2018 – 2 BvR 253/18, hier nachzulesen: http://www.bverfg.de/e/rk20180316_2bvr025318.html

Also: Nie einen Psychiater oder den Sozialpsychiatrischen Dienst (SPD) in die Wohnung lassen!
Wenn die was wollen, müssen die einen anschreiben und zu sich einladen. Wenn in dem Schreiben keine Rechtsgrundlage für die Bestellung genannt wird, einfach das Schreiben zurücksenden und um Nennung der Rechtsgrundlage bitten. Sollte eine solche kommen, kann man das dann mit einem Rechtskundigen besprechen. Falls der Vorladung tatsächlich Folge geleistet werden muss, zusammen mit einer Zeugin dieser nötigenden Vorlage nachkommen, aber vom Betreten des Hauses bis zu Verlassen des Hauses des Gutachters bzw. SPD eisern schweigen. Dieses eiserne Schweigen wird anschließend von der Zeugin protokolliert und eidesstattlich versichert. Da man nie zum Reden gezwungen werden darf, kann mit diesen Vorsichtsmaßnahmen auch kein verwertbares Gutachten entstehen. Gutachter können dann nur ehrlich zugegeben, dass sie mangels Zusammenarbeit kein Gutachten machen konnten.

Früher ging eine Zwangsbegutachtung oft schneller, als Sie es gemerkt haben, geschweige denn sich haben träumen lassen. Denn jede Diagnose, besser gesagt, jede psychiatrische Verleumdung, die ohne Ihren ausdrücklichen Auftrag und damit Einverständnis vorgenommen wird, ist eine Zwangsdiagnose. Weil jedes ärztlich/medizinische Handeln eine Persönlichkeitsrechts – bzw. Körperverletzung ist, kann sie nur durch Ihre positive Zustimmung gerechtfertigt werden, um nicht strafbar zu sein. Das wird dadurch verschleiert, dass diese Zustimmung nicht durch die mit einem Auftrag einhergehende Vereinbarung eines Preises und die direkte Bezahlung durch den Auftraggeber zustande kommt, sondern die Bezahlung durch eine Krankenkasse bzw. durch das Sozialamt geleistet wird. Gegen deren Leistungspflicht kann man sich nicht wehren – es gibt gesetzlich keine Ausschlussmöglichkeit aus dem Leistungskatalog, der die Bezahlung der Misshandlungen durch die Psychiatrie regelt. Nur als privat- oder als gar nicht versicherte Person bekommt man deren Lohn für den Verrat an der eigenen Person überhaupt mit.

Leider verhindert die Hoffnung „es wird schon nichts passieren“, regelmäßig eine gezielte Vorbeugung mit der PatVerfü. Entsprechend arglos geben Menschen immer noch Psychiatern irgendwelche Auskünfte über persönliche Verhältnisse, obwohl sie jegliche Kontrolle über diese Informationen verlieren. Diese Informationen werden nicht nur in lebenslangen Akten archiviert, die einer riesigen Gesundheits-Bürokratie zugänglich sind, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werden sie nur gegen die Auskunft gebende Person verwendet. Sie sind der Schlüssel, mit dem sich die Tür zu allen weiteren Entrechtungen, Ausgrenzungen und Entwertungen öffnet.

Wie gefährlich der psychiatrische Jargon ist, zeigen so absurde „Diagnosen“, wie „gute Fassade“ (die untersuchte Person wirke nur scheinbar normal) oder noch perfider „die vorgetäuschte Krankheitseinsicht“. So bleibt nur folgende

DRINGENDE EMPFEHLUNG: Gegenüber einem Psychiater am besten immer eisern schweigen

und nötigenfalls eine befreundete Zeugin mitnehmen, die stellvertretend erklärt, dass man mit PsychiaterInnen grundsätzlich nie reden will (gute Begründung: man nehme die im Internet verbreiteten Warnungen ernst). Diese Zeugin soll danach in einer kurzen eidesstattlichen Versicherung bestätigen, dass man eisern geschwiegen hat, der Psychiater also keine Untersuchung machen konnte. ( PsychiaterInnen wissen, dass sie nie mehr dieses Schweigen als „symptomschwache, autistische Psychose“ verleumden können, weil Gert Postel diesen Unsinn allgemein bekannt gemacht hat und dieser „Diagnose“-Versuch damit zur reinen Lachnummer geworden ist.)

Wenn nun aber trotz dieser Empfehlungen schon eine Zwangs-„Diagnose“ entstanden sein sollte oder man sich womöglich ohne Ahnung der Folgen irgendwann freiwillig psychiatrisch verleumden hat lassen, dann hilft nur noch zweierlei (oder  die Weglauffibel):

  1. Sich jetzt mit einer Patientenverfügung des hier beschriebenen Typ PatVerfü absichern, bevor noch Schlimmeres passiert.
  2. Jede ArztIn, die so eine „Anamnese“ gemacht hat, schriftlich (zusätzlich per Fax vorab) auf ihre ärztliche Schweigepflicht hinweisen und zusätzlich ankündigen, dass im Falle irgendeiner Verletzung dieser Schweigepflicht, also wenn diese „Anamnese/Diagnose“ in irgendeiner anderen Akte auftauchen sollte, sofort zivil- straf- und standesrechtliche Schritte eingeleitet werden. Außerdem ist der Hinweis eindrucksvoll, dass dafür dann die Anwaltsgebühren in Rechnung gestellt würden – ein die Schweigepflicht verletzender Arzt würde also das unwägbare Risiko eingehen, dafür zur Kasse gebeten zu werden.

WARNUNG: ab 1.7.2005 kann nach dem neuen Betreuungsgesetz jedes „medizinisch“/psychiatrische Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkassen zu einer irreführend „Betreuung“ genannten Entmündigung verwendet werden! WARNUNG

Übrigens: 10 Jahre nach Abschluss einer Behandlung bei einem Arzt/Krankenhaus endet deren Dokumentationspflicht. Dadurch besteht kein Vorwand mehr, der Behandelten die Herausgabe der Originalakten (siehe hier) sowie aller Kopien zu verweigern, bzw. deren Wunsch auf Vernichtung der Originalunterlagen und aller Kopien zu entsprechen und dies schriftlich zu bestätigen.

(Diese Empfehlungen wurden zusammen mit unseren VertrauensanwältInnen entwickelt)