Die Bringschuld der DGPPN

Endlich liefern!

Vor dem Zugang zum Jahreskongress der DGPPN konnten wir gestern und heute dessen BesucherInnen mit über 3500 verteilten Flugblättern über die Bringschuld der DGPPN informieren.
In einer Umfrage mussten wir Anfang des Jahres feststellen, dass bundesweit offenbar nur ein einziger Chefarzt einer psychiatrischen Klinik das durch das Patientenverfügungsgesetz § 1901a BGB geschaffene Recht kennt und anzuwenden weiß. Nur der Chefarzt der Psychiatrie Heidenheim, Dr. Martin Zinkler versicherte in seiner Antwort auf unsere Umfrage, dass alle, die psychiatrische Untersuchung, Diagnose und Behandlung, dokumentiert in einer vorher niedergelegten Patientenverfügung – z.B. vom Typ PatVerfü®: www.patverfue.de – ablehnen, in seiner Klinik das Recht haben, diese jederzeit zu verlassen bzw. gegebenenfalls, wenn gar keine Hilfe nachgefragt wird, gar nicht aufgenommen werden. Der Bericht über diese Umfrage hier: https://www.zwangspsychiatrie.de/2018/03/umfrage-psychiatrie-ist-merkbefreit-lernresistent

So haben wir nun mit dem folgenden Flugblatt die BesucherInnen des DGPPN Kongresses aufgeklärt und die Zusagen der DGPPN Präsidenten zum Gesprächsthema gemacht:

 

Endlich liefern!

Am 26.4.2017 sagte Prof. Andreas Heinz in einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages, Zitat:

Wichtig in diesem Rahmen ist aber: Was ist in Situationen, in denen Patienten mit einer Patientenverfügung jegliche psychiatrische Diagnostik ablehnen? Also nicht nur bestimmte Medikamente, sondern jede Diagnostik und auch Psychotherapie? Ich finde, dass die Patienten das Recht haben müssten, nicht in einer psychiatrischen Klinik untergebracht zu werden. [……] Wenn man alles ablehnt, muss man ein Recht haben, nicht in eine psychiatrische Klinik zu kommen.         
(Seite 13 im Wortprotokoll, das hier als PDF vom Bundestag veröffentlicht wurde: http://tinyurl.com/y7axe6km )

Prof. Heinz ist für 2019/2020 der gewählte Präsident der DGPPN. Prof. Deister, der gegenwärtige Präsident der DGPPN, bestätigte, Zitat: „Prof. Heinz hat in seiner Stellungnahme gegenüber dem Deutschen Bundestag in seiner Funktion als President Elect der DGPPN für die Fachgesellschaft gesprochen.“

Wer das Gesetz kennt weiß, dass jede Untersuchung und Diagnose einer tatsächlichen oder vermeintlichen psychischen Krankheit durch eine (in der Regel schriftliche) Patientenverfügung gemäß §1901a BGB rechtswirksam untersagt werden kann. § 1901a BGB erster Absatz lautet (Fett von uns hinzugefügt):

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen.

Prof. Heinz und DGPPN, keine leeren Versprechungen:
Her mit dem neuen Gesetz

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