Brauchbarer Beschluss des BGH

Der Bundesgerichtshof hat am 31. Mai 2017 mit dem Aktenzeichen XII ZB 342/16 einen bemerkenswerten Beschluss gefasst.
Demnach wurde noch einmal höchstrichterlich entschieden, dass eine „Erkrankung“ allein kein Grund zum Einsperren ist. Es bestand keine Gefahr und offenbar kein Leidensdruck, so dass auch eine akute Selbstgefährdung nur unzulässig behauptet werden konnte. Es fehlte eine konkrete Gefahr und die vermeintliche Prognose ließ sich nur aus der Erkrankung herleiten. Dies genügt aber nicht, sagt der BGH. Diese Entscheidung betont die Verhältnismäßigkeit und Selbstbestimmung. Der Betreuer hat keinen Ermessensspielraum. Er ist dem Selbstbestimmungsrecht verpflichtet.
Bekannt wurde der Beschluss durch einen Bericht im Westfalenblatt vom 25.9.2017