Bin psychiatrisch unbeleckt
Sie können sich glücklich schätzen, denn dann ahnen Sie wahrscheinlich nichts von der Gefahr, die Ihnen durch die willkürlichen Terrormaßnahmen der Zwangspsychiatrie droht. Weil landläufig die Psychiatrisierten, die Irrenhäusler, die „Schizophrenen“ immer nur als die „Anderen“ gesehen werden, denken viele, dass das nur anderen passieren kann. So wird leider unterschätzt, wie schnell „das erste Mal“ sein kann. Denn
- mit dem so genannten „Sozialpsychiatrischen Dienst“ (SpD) hat die Zwangspsychiatrie ein dichtes Netz von Überwachungs- und Kontrollinstitutionen geschaffen, die bereits aufgrund einer Verleumdung durch z.B. den Vermieter, missgünstige Nachbarn oder Angehörige gegen Sie in Aktion treten können. Dies ist regelmässig der Beginn einer langandauernden Verfolgung durch diese Behörde, verbunden mit einer ständigen Bedrohung durch psychiatrische Zwangsmassnahmen.
- auch eine für harmlos gehaltene Konsultation bei einer niedergelassenen PsychiaterIn (oder PsychotherapeutIn) kann zu einer psychiatrischen Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung führen.
- Verhalten, das von anderen als „störend“ oder „auffällig“ empfunden wird, ist häufig der Anlass, die Polizei zu rufen. Solch eine Situation kann für den „Störer“ schnell mit einer Zwangseinweisung in der nächstgelegenen geschlossenen Abteilung einer Psychiatrie enden. Das kann einem unter Umständen sogar passieren, wenn man die Polizei selbst zum vermeintlich eigenen Schutz gerufen hat.
Psychiatrischer Zwang wird immer unter dem Vorwand ausgeübt, der Betroffene benötige Hilfe, auch wenn er im Moment vom Gegenteil überzeugt sein sollte. Wenn Sie auf Ihrem Recht bestehen, selbst darüber zu entscheiden, ob und wie Ihnen geholfen werden soll und Sie sich gegen die Anwendung psychiatrischen Zwangs, auch gegen eine unfreiwillige „Diagnostizierung“ (eigentlich: Verleumdung) schützen wollen, dann empfehlen wir Ihnen dringend, sich mit einer Patientenverfügung vom Typ PatVerfü schon jetzt abzusichern.
Auch wenn dieser Schutz bisher weitgehend unbekannt geblieben ist, gibt es doch seit Sommer 2009 eine spezielle Form einer Patientenverfügung mit eingebauter, bedingter Vollmacht, die PatVerfü, durch die Sie auch im Falle eines ungewollten psychiatrischen Zugriffs, ihr Recht, medizinische Eingriffe abzulehnen, rechtlich absichern können. Sie verfügen damit, dass im Falle einer tatsächlichen oder nur vermeintlichen „Einwilligungsunfähigkeit“ Ihr in der PatVerfü niedergelegter Wille hinsichtlich psychiatrischer Massnahmen unmittelbar beachtet werden muss, oder zumindest von Ihren Bevollmächtigten an Ihrer Stelle durchgesetzt werden kann.
Um auch für den Fall vorzusorgen, dass ein Vormundschaftsgericht die Befähigung des Bevollmächtigten anzweifelt und Sie daraufhin entmündigt und zwangsweise einen Berufsbetreuer als Ihren rechtlichen Vertreter einsetzt, empfehlen wir, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit deren Einverständnis als einen der Vorsorgebevollmächtigten einzusetzen. Wenn Sie darüberhinaus bei einem Fachanwalt Ihres Vertrauens eine Vollmacht unterschrieben und hinterlegt haben, die dieser sofort zu ihrer Verteidigung einsetzen kann, wird die PatVerfü „wasserdicht“. Der Staat kann dann nicht mehr erfolgreich in Ihre Grundrechte eingreifen, wie es ohne diesen Schutz nur allzu häufig passiert.
Die PatVerfü ist dann auch der einzig wirksame Schutz vor einer Entmündigung, die heute zwar „Betreuung“ genannt wird, aber einem genauso wie früher von einem Vormundschaftsgericht aufgezwungen werden kann. Eine genaue Erklärung, welche Gesetze Ihre Entrechtung ermöglichen und wie Sie diese verhindern können, finden sie über dieses Link.
Alle notwendigen Formulare für die PatVerfü finden Sie hier:
www.patverfue.de/formular.html. Eine Registrierung der PatVerfü beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist dringend zu empfehlen und kostet weniger als 20.- €.
Ohne diesen Schutz laufen Sie in einer Psychiatrie nicht nur Gefahr, gegen Ihren Willen psychiatrisch „diagnostiziert“ zu werden, sondern Sie können dann jederzeit in einer geschlossenen Abteilung eingesperrt werden und sind dann willkürlich nahezu unbeschränkt jeder Misshandlung ausgeliefert. Diese Gefahr besteht auch dann, wenn Sie freiwillig die Psychiatrie aufgesucht haben.
Zusätzlich wird eine lebenslange Akte angelegt, Sie sind sozusagen „psychiatrisch vorbestraft“. Besonders verhängnisvoll ist die darin vorgenommene Stigmatisierung als „psychisch Kranker“ besonders dann, wenn Sie selbst an den darin enthaltenen pseudomedizinischen Unsinn glauben. Glauben Sie auch nicht, dass Sie diesen Unsinn in ihrem persönlichen Fall widerlegen könnten: Genauso wenig wie es einen Beweis für die Diagnose einer „psychischen Krankheit“ gibt, kann ihre Widerlegung gelingen. Dafür gibt es einen einfachen Grund: die Nicht-Existenz von etwas, das es nicht gibt, wie z.B. Einhörner, Phlogiston, oder eben „psychische Krankheit“, kann man nicht beweisen. Ein Einhorn z.B. könnte sich ja doch irgendwo auf einem fernen Stern verbergen. Stattdessen sollte man besser den Glauben an sich selbst bewahren und hier nachlesen, warum es sich bei den Worten „psychische Krankheit“ nur um die Verwendung einer Metapher, also nur um Worte, keinen Sachverhalt oder eine Tatsache handelt: siehe unsere FAQ
Auch wenn Sie selbst weiter ungeschützt und mit dem vollen Risiko einer psychiatrischen Zwangsmassnahme leben wollen, dann bitten wir Sie, sich trotzdem die weiteren Abschnitte über Zwangsmaßnahmen der Psychiatrie und wie man sich vor ihnen schützen kann, durchzulesen. Sie können eines Tages hilfreich sein, wenn z.B. Bekannte oder Verwandte zwischen die Mühlsteine der Psychiatrie geraten sein sollten.
(Diese Empfehlungen wurden zusammen mit unseren VertrauensanwältInnen entwickelt)