Psychiatrische Gutachten: subjektive, unwissenschaftliche Werteinschätzungen

baemayrLiteraturhinweis:

Von Argeo Bämayr:
Das psychiatrische Gutachten:
Eine subjektive unwissenschaftliche Werteinschätzung auf dem Prüfstand der Menschenrechte

Die Idee für dieses Buch erwuchs im Laufe einer jahrzehntelangen Tätigkeit und Erfahrung des Autors als niedergelassener Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie. In dieser Zeit beobachtete er, dass psychiatrische  Gutachten immer häufiger und immer folgenschwerer Menschen aller Bevölkerungsschichten beeinträchtigen. Es stellte sich die Frage:

  • Warum werden so viele psychiatrische Gutachten von so vielen Institutionen in Auftrag gegeben?
  • Was bewirken psychiatrische Gutachten beim Einzelnen und in der Gesellschaft?
  • Warum erleben Betroffene so häufig psychiatrische Gutachten als belastend und entwürdigend?
  • Kann eine psychiatrische Begutachtung unter Einhaltung der Menschenrechte überhaupt gelingen oder ist sie nahezu immer eine moderne Form der Inquisition zur Durchsetzung sozialer und wirtschaftlicher Unterwerfung?

Der Autor vertritt wie wir die Meinung: Liegt eine Patientenverfügung vor, die eine psychiatrische Begutachtung ausschließt (insbesondere die besonders eindeutige und detaillierte PatVerfü ), lehnt der/die Betroffene eine solche Begutachtung also rechtswirksam ab, so darf gegen dessen/deren Willen keine Begutachtung stattfinden. Hierzu aus der Seite 106 ein Zitat:

„Einwilligung zur psychiatrisch/psychologischen Begutachtung“
Das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist laut Bundesverfassungsgericht Ausfluss des Grundgesetzes (GG Art. 1 und 2). Ein Verstoß gegen GG Art 1 „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ ist grundsätzlich unzulässig. Hieraus resultiert, dass die Erhebung von Daten ausschließlich nur dann zulässig ist, wenn die Datenoffenbarung freiwillig erfolgt. Grundvoraussetzung für jede medizinische Begutachtung ist folglich die „freie Einwilligung“ eines Betroffenen in die Begutachtung entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Danach werden „Daten über die Gesundheit“ als „besondere Arten personenbezogener Daten“ eingestuft (§ 3 Abs. 9 BDSG), deren „Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung“ einer „ausdrücklichen Einwilligung“ bedarf (§ 4 a Abs. 3 BDSG).