Kartell gegen § 63: Neues Mitglied verantwortlicher Redakteur der `Recht & Psychiatrie´
Dr. Martin Zinkler ist Chefarzt der Psychiatrie in Heidenheim. Außerdem ist er einer der beiden verantwortlichen Redakteure der „Recht & Psychiatrie“. Heute wurde sein Beitritt zum Kartell in der Website des Kartells veröffentlicht. Mit freundlicher Genehmigung von Herrn Dr. Zinkler dürfen wir aus der inhaltlichen Begründung seiner Anfrage, dem Kartell bei zu treten, zitieren:
Sehr geehrte Damen und Herren
Gerne würde ich dem Kartell gegen §63 StGB beitreten. In Italien soll nun nach Abschaffung der forensisch-psychiatrischen Kliniken auch die absolute Unzurechnungsfähigkeit abgeschafft werden. Dies halte ich für einen Fortschritt, um Art 12 der UN BRK zur Geltung zu verhelfen. Insofern hat auch eine Sonderunterbringung in der Psychiatrie nach § 63 statt in Haft keinen Platz mehr.
Selbstverständlich brauchen Haftanstalten mindestens gleich gute psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungsangebote wie in der Gemeinde; die Bereitschaft von Strafgefangenen, diese Angebote anzunehmen, sollte aber in keiner Weise mit der Dauer der Haftstrafe oder der frühzeitigen Entlassung aus der Haft verbunden werden.
Selbstverständlich soll eine Zwangsbehandlung in Haft ebenso wenig in Frage kommen, wie in Freiheit.
Vielleicht interessiert Sie eine kurze Arbeit zur Zwangsbehandlung in Deutschland, die kürzlich in „laws“ publiziert wurde. http://www.mdpi.com/2075-471X/5/1/15/htm
Mit freundlichem Grüßen
Dr. Martin Zinkler
Chefarzt
Wir halten diesen Schritt von Dr. Zinkler für wegweisend. Wir hoffen, das die Überzeugung, der § 63 gehört ersatzlos abgeschafft, weiter Schule macht. So möge er von innen zerbröseln, obwohl ein Scheinreförmchen des § 63 am 28.4.2016 im Bundestag verabschiedet wurde. Wenigstens hatten die Fraktionen der Grünen und der Linkspartei in ihren Entschließungsanträge eine grundlegende Lockerung gefordert:
…Eine strafrechtliche Maßregel aber darf zu keinem stärkeren Grundrechtseingriff führen als die Kriminalstrafe. Deshalb muss die Freiheitsentziehung aufgrund strafrechtlicher Unterbringung zeitlich begrenzt sein und darf nicht länger dauern als eine Freiheitsstrafe, die wegen der jeweiligen Anlasstat in Betracht gekommen wäre….
Siehe zweite Meldung in der § 63 Spezialseite hier.