Anhörung des Scheinreförmchens des § 63 im Rechtsausschuss des Bundestages
Von den Sachverständigen des Kartells gegen § 63 StGB wurde niemand eingeladen.
Die schriftlichen Stellungnahmen von 5 der 7 „Sachverständigen“ der Anhörung am 15.2.2016 sind hier veröffentlicht.
Der Forensikbeauftragten der Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener, Franziska Ludwig, wurde ohne Angabe von Gründen verweigert, an der Anhörung als Zuhörerin teilzunehmen. Man sollte wohl unter sich bleiben, nix von wegen Beteiligung der Betroffenen.
Nur in der Stellungnahme von Helmut Pollähne wird vermerkt:
Die Unterbringung gem. § 63 StGB ist – zumal mit der Bezugnahme auf die §§ 20, 21 StGB – im Hinblick insb. auf die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) grundsätzlich infrage zu stellen [fett von uns]. Das liegt nicht nur an der Unbestimmtheit der §§ 20, 21 StGB (ausf. dazu Schiemann, in: Pollähne/Lange-Joest [Hg.], Verbrechen, Rechtfertigungen, Wahnsysteme, 2014, 101 ff. m.w.N.), sondern auch an der in ihnen angelegten Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, zu denen die meisten der Betroffenen i.S.d. UN-BRK zu rechnen sind. Außerdem ist in § 63 StGB die Gefahr angelegt, Freiheitsentziehungen zu begründen, die mit Art. 14 UN-BRK nicht vereinbar sind (ausf. dazu Tolmein in: Pollähne/Lange-Joest [Hg.], Forensische Psychiatrie – selbst ein Behandlungsfall? 2015, 79 ff.m.w.N., vgl. auch Pollähne in Aichele [Hg.] Das Menschenrecht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht, 2013, 173 und 193). Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Gesetzentwurf zu dieser Problematik noch nicht einmal ansatzweise äußert. [fett von uns]
Und von der Straubinger Forensik-Chefärztin Lausch:
Bereits jetzt herrscht in den forensischen Kliniken ein Mangel an qualifizierten ärztlichen Mitarbeitern, die eine Schwerpunktausbildung für forensische Psychiatrie anstreben bzw. langfristig im forensischen Kontext arbeiten möchten. Dies stellt ein Problemfeld dar, welches den Gerichten auch bestens bekannt sein dürfte. Wünschenswert wären Qualifizierungen und Schwerpunktbezeichnungen in forensischer Psychiatrie. Sofern dies allerdings eine Bedingung für die beauftragten Gutachter wäre, käme es zu erheblichen Engpässen in der Gutachtensabwicklung.
Die Forensik hat also „Imageprobleme“ 🙂
Dass diese Folterstätten immer mehr auf das Gewissen der dort Tätigen schlagen, darum sollten wir uns weiter bemühen, bis niemand mehr dort arbeiten will.