Zwei wichtige Gerichtsentscheidungen
A) Am 20.1. 2015 hat die 1. Kammer das Bundesverfassungsgerichts den Bundesgerichtshof (BGH) zurechtgewiesen und unter dem Zeichen 1 BvR 665/14 eine vom BGH gebilligte Zwangs“betreuung“, also Entmündigung, aufgehoben, siehe hier. Zitat daraus:
Die Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG….
Der mit einer Betreuung verbundene Eingriff in die Handlungsfreiheit des Betroffenen ist schwerwiegend und schränkt je nach Gegenstand und Umfang der erfassten Aufgabenkreise das Grundrecht des Betreuten aus Art. 2 Abs. 1 GG massiv ein…
Hat der Betroffene sein Einverständnis mit der Bestellung eines Betreuers verweigert, ist eine persönliche Anhörung des Betroffenen im betreuungsrechtlichen Verfahren auch von Verfassungs wegen regelmäßig unerlässlich.
Die Gründe für diese Entscheidung und die Ohrfeige für den BGH sind sehr lesenswert und zeigen, dass es sich lohnt, selbst nach einer Entscheidung durch den BGH weiter gegen Grund- und Menschenrechtsverletzungen zu klagen.
B) Rechtlich ist nun ausdiskutiert, dass zu einer psychiatrischen Begutachtung IMMER ein Zeuge mitgebracht werden kann: das Oberlandesgericht Hamm hat dies am 3.2.2015 mit dem Aktenzeichen UF 135/14 entschieden, siehe hier.
Wir hatten schon immer empfohlen, vom Betreten bis zum Verlassen des Raums eines Gutachter zu schweigen und dies anschließend durch einen mitgebrachten Zeugen eidesstattlich versichern zu lassen – nun ist es zu einem gerichtsrechlichen Recht geworden, mit dem eine konsequente Verweigerung, sich alleine ohne Zeugen begutachten zu lassen, immer durchgesetzt werden kann.
Und mit dem Zeugen kann dann bewiesen werden, dass KEIN Gutachten gemacht werden konnte, auch dann nicht, wenn einer gerichtlichen Anordnung, einen psychiatrischen Gutachter aufzusuchen, Folge geleistet wird 🙂
Damit kann dem psychiatrisch „gutachterlichen“ Beweis für einen entrechtenden Beschluss eines Richters der Boden entzogen werden – am besten immer von vornherein dafür Zeichen durch eine PatVerfü setzen.