Presseerklärungen zum Betrug der Bundesregierung

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Mittwoch, 8. Oktober 2008
Pressemitteilung

Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte* bestätigt:

Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention ist ein Betrug und eine Fälschung

Am 1. Oktober 2008 wurde vom Bundeskabinett der Gesetzentwurf zur Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention beschlossen. In ihrer Pressemitteilung behauptet die Bundesregierung, dass damit „das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung auf nationaler Ebene“ umgesetzt werde. Diese Behauptung ist falsch und stellt eine Täuschung dar, mit der das tatsächliche Verhältnis des Gesetzentwurfes zu Wort und Geist des Konventionstextes verdeckt werden soll.

Artikel 14 1b) der Konvention legt ausdrücklich fest,

„dass das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt.“

Dagegen wird in der zum Gesetz gehörenden „Denkschrift zu dem Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“, Bundesrat Drucksache 760/08 auf Seite 52 zu Artikel 14 folgende Einschränkung vorgenommen:

„Sowohl aus Absatz 1 Buchstabe b als auch aus Absatz 2 ergibt sich, dass eine Freiheitsentziehung auch bei behinderten Menschen nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass zur Behinderung besondere Umstände hinzutreten müssen, die die Entziehung der Freiheit erforderlich machen. Das ist etwa der Fall, wenn nur mittels der Freiheitsentziehung eine Selbst- oder Fremdgefährdung vermieden werden kann. Sofern also zusätzliche Umstände vorliegen, die eine Freiheitsentziehung rechtfertigen, kann diese auch dann zulässig sein, wenn die die Freiheitsentziehung begründenden Umstände mit einer Behinderung zusammenhängen.“

Der Gesetzentwurf nimmt damit in betrügerischer Absicht eine dem Konventionstext widersprechende und fälschende Interpretation der Voraussetzungen für einen Freiheitsentzug von Menschen mit Behinderungen vor, die ausdrücklich dazu dient, die in der Bundesrepublik vorhandenen Sondergesetze für sogenannte psychische Kranke (PsychKG, §63 StGB, Regelungen im Betreuungsrecht) unangetastet zu lassen, die regelmäßig die Einschränkung von Grund- und Menschenrechten mit dem Verweis auf eine angebliche „Selbst- und/oder Fremdgefährdung“ rechtfertigen.

Die Note des UN-Hochkommissariat für Menschenrechte* anlässlich der „Dignity and Justice for Detainees Week“ (6. bis 12. Oktober 2008) bestätigt unsere Feststellung, dass es sich um eine Fälschung des Konventionstextes handelt:

„International human rights law and standards are very clear: persons with disabilities have the right to liberty and security of the person on an equal basis with others. The existence of a disability can in no case justify a deprivation of liberty. Persons with disabilities may be lawfully deprived of their liberty for having committed a crime or violated the law.

Rechtliche Gleichstellung von „psychisch Kranken“ bedeutet, dass sie wie alle anderen das Recht haben, ihre Gesundheit oder ihr Leben in Gefahr zu bringen, ohne von staatlicher Seite dafür belangt zu werden. Und sie bedeutet, dass auch ein Freiheitsentzug wegen einer vermuteten oder tatsächlichen Fremdgefährdung, wie sie in einigen Polizei- und Strafgesetzen vorgesehen ist, nur nach diesen allgemeinen Gesetzen erfolgen und nur der Gefahrenabwehr, nicht jedoch der „Besserung des Verhaltens“ dienen darf. In jedem Fall verbietet die UN-Konvention in allen diesen Fällen, dass eine Behinderung (hier eine diagnostizierte „psychische Krankheit“) ein Sondergrund für die Einschränkung der Menschenrechte der Betroffenen ist.

Die übliche Praxis, Entrechtungen und Zwang mit „Selbst- und/oder Fremdgefährdung“ oder mit einem unterstellten oder tatsächlichen Hilfebedarf der Betroffenen zu begründen, verurteilt das UN-Hochkommissariat unmissverständlich:

„In violation of relevant international standards, in many legal systems persons with disabilities, and especially persons with mental and intellectual disabilities, are deprived of their liberty simply on the grounds of their disability. Such disability is sometimes used to justify preventive detention measures on the grounds that the person with a disability might cause harm to himself or to others.

In other cases, persons with disabilities are deprived of their liberty for their care and treatment. All such practices, policies and laws are in contravention of existing international standards.

The Convention on the Rights of Persons with Disabilities (CRPD) states clearly that deprivation of liberty based on the existence of a disability is contrary to international human rights law, is intrinsically discriminatory, and is therefore unlawful. Such unlawfulness also extends to situations where additional grounds—such as the need for care, treatment and the safety of the person or the community—are used to justify deprivation of liberty.“

Die „Denkschrift“ ist zwar nicht Gesetzestext, wird aber in der praktischen Rechtsprechung bis in die höchsten Instanzen bei der Interpretation des Wortlautes des Gesetzes als Wille und (bindende) Meinung des Gesetzgebers berücksichtigt werden. Menschen könnten sich deshalb nicht unter Berufung auf die UN-Behindertenrechtskonvention des erzwungenen Aufenthaltes in einer psychiatrischen Klinik oder einer Zwangsbehandlung erwehren, denn die Gerichte würden sich auf die der Konvention widersprechenden deutschen Gesetze berufen.

Tatsächlich gibt es in der Behindertenrechtskonvention also keinerlei Interpretationsspielraum zugunsten der betrügerischen Fälschung im Gesetzentwurf der Bundesregierung. Die Bundesregierung und alle Abgeordneten des Bundestages und aller Länderparlamente sind durch die Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener von dem geplanten Konventionsbetrug unterrichtet worden. Wird das Gesetz dennoch beschlossen, dann können daraus nur folgende Schlüsse gezogen werden:

  • Die UN Konvention wird zu einer Verhöhnung der Hoffnungen der Behinderten auf tatsächliche rechtliche Gleichstellung
  • Die Bundesregierung und die sie tragenden Parteien entwürdigen mit diesem Vorgehen die UN, wenn deren Konventionen ohne praktische Konsequenzen selbst für Kernbereiche (Freiheitsentzug, Folter) auf nationaler Ebene ratifiziert werden.
  • Darüber hinaus wird die Idee der universellen Menschenrechte und ihre Wirksamkeit geschwächt, wenn auf diese unverfrorenen Art und Weise mit einer sie angeblich stärkenden Konvention umgegangen werden kann.

Wir rufen deshalb alle Menschen, die sich nicht täuschen lassen wollen, auf, dieser niederträchtigen Farce erbitterten Widerstand entgegenzusetzen. Treten Sie den geplanten Machenschaften gegen die UN-Behindertenrechtskonvention öffentlich oder auch gegenüber den Abgeordneten Ihres Wahlkreises entgegen.
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* Quelle: DIGNITY AND JUSTICE FOR DETAINEES WEEK, Information Note No. 4, Persons with Disabilities:
www.ohchr.org/EN/UDHR/Documents/60UDHR/detention_infonote_4.pdf

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29. März 2007

Presseerklärung:

Die UN Behindertenkonvention nur ratifizieren, wenn gleichzeitig alle psychiatrischen Sonder-Entrechtungsgesetze abgeschafft werden

Morgen wird in New York die von der UN Generalversammlung am 13.12.2006 verabschiedete „Convention on the Protection and Promotion of the Rights and Dignity of Persons with Disabilities“1 von der deutschen Regierung paraphiert. Mit dieser Unterzeichnung beginnt die Zeit, in der in der deutschen Politik diese Convention und deren politische Implikationen diskutiert wird, um am Ende dieses Prozesses die Convention durch den Gesetzgeber zu ratifizieren, oder dies entgegen der bisherigen Unterstützung beim Zustandekommen der Convention zu unterlassen.

Da es in der Convention um die Menschenrechte behinderter Menschen geht, muss vor allem die systematische und flächendeckende Verletzung dieser Menschenrechte durch die Gesetzgebung zur Legalisierung psychiatrischer Zwangsmaßnahmen – Zwangseinweisung und Zwangbehandlung – sowie willkürliche Strafverlängerung durch forensische Psychiatrie beendet werden. Wenn die Convention in Deutschland ratifiziert und damit Gesetz werden sollte, ohne dass die psychiatrischen Sondergesetze gleichzeitig außer Kraft gesetzt werden, würde sich die Convention in ihr Gegenteil verkehren: sie würde zu einem weiteren Instrument gegen die Rechte, die Menschenrechte, der Menschen werden, die als angeblich „psychisch krank“ psychiatrisch-medizinisch verleumdet werden. Diese „Diagnosen“ werden in der Convention mit dem Begriff „Behinderung“ bezeichnet (Artikel 1, Abs. 2): Der Begriff behinderte Menschen umfasst Menschen mit langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesschädigungen,… [Fett hinzugefügt]

Die Convention wendet sich explizit gegen die rechtliche Diskriminierung von Behinderten (Artikel 2, Abs. 3): „Diskriminierung auf Grund einer Behinderung“ bezeichnet jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung auf Grund einer Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass die auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird.

Die Convention untersagt damit explizit die Möglichkeiten, die das Grundgesetz zur Aufhebung der Grundrechte durch ein Gesetz offen gelassen hat, wenn diese gesetzlichen Sonderregelungen eine „Behinderung“ zum Kriterium haben. Genau das ist aber der Fall bei den psychiatrischen Sondergesetzen: sowohl die PsychKG´s als auch die forensischen Sondergesetze § 126 StPO und § 63 StGB haben als notwendige Bedingung ein psychiatrisches Gutachten bzw. eine zwangsweise Begutachtung dafür. Sie sind demzufolge abzuschaffen, denn sie widersprechen der Convention.

Darüber hinaus verpflichtet die Convention einen ratifizierenden Staat in Artikel 12 dazu:
Gleiche Anerkennung vor dem Recht
1. Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass behinderte Menschen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.
2. Die Vertragsstaaten anerkennen an, dass behinderte Menschen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.

Damit muss jede Zwangsentmündigung, irreführend „Betreuung“ genannt, und die damit ermöglichte Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung nach Betreuungsrecht, unterbunden werden und kann auch nicht mehr zynisch als „Schutz“ und zum angeblichen „Wohl“ der Betroffenen ausgegeben und legitimiert werden. Es muss also der § 1896 Absatz 1a BGB entsprechend unserer Forderung aus dem Jahr 2004 geändert werden: „Gegen den erklärten Willen2 des Volljährigen darf ein Betreuer weder bestellt, noch eine Betreuung aufrechterhalten werden.“

Zur Unterstützung dieser Rechtsauffassung der Convention haben wir ein Rechtsgutachten bei einem auf internationales Menschenrecht spezialisierten Juristen in Auftrag gegeben.

Wir bitten Behindertenorganisationen dringend, gegen eine Ratifizierung der Convention in der BRD Stellung zu beziehen, wenn sie nicht erfüllt, was darin versprochen wird: rechtliche Diskriminierungsfreiheit. Rechtliche Diskriminierung wird in ihrer radikalsten, brutalsten und menschenverachtendsten Form in Deutschland durch die Gesetze zur Legalisierung der Zwangspsychiatrie ausgeübt. Wenn Behindertenorganisationen hingegen auf eine schnelle Ratifizierung drängen sollten, weil sie sich Effekte positiver Diskriminierung von der Convention erhoffen, wäre eine Ratifizierung ohne die Abschaffung der Zwangspsychiatrie zu einem unerträglichen Preis erkauft: der Fortsetzung der Barbarei der Zwangspsychiatrie, deren folterartige Praxis und Ableugnung der Selbstbestimmung von Menschen, die als angeblich „psychisch krank“ psychiatrisch-medizinisch verleumdet werden.

Eine Ratifizierung unter Beibehaltung der psychiatrischen Sondergesetze würde die Convention zu einer zynischen Karikatur machen: Die Convention würde zu einem zusätzlichen Verdeckungs- und Vertuschungsinstrument psychiatrischer Gewalt werden.
Sie würde zu einem Teil des Problems anstatt zu seiner Lösung beizutragen.

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1. Originaltext der Convention: http://www.un.org/disabilities/default.asp?id=199

2. Der „erklärte Wille“ als nicht weiter qualifizierte Willensäußerung entspricht dem im Juristendeutsch gebräuchlichen „natürlichen Willen“

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Ähnliches Statement der International Association Against Psychiatric Assault: