Der Fall Mollath von Gerhard Strate – eine Rezension

Strate_front_kleinEndlich, endlich hat ein Jurist mit einer Veröffentlichung Licht in das Dunkel der forensischen Schlangengrube gebracht. En detail entlarvt Dr. h.c. Gerhard Strate anhand von gerichtlich verwendeten “Beweisen” die psychiatrische Lügenpropaganda als das, was sie ist: Ein nahezu willkürliches Wortgestöber, mit dem sich genausogut „auch das Gegenteil und das Gegenteil vom Gegenteil behaupten läßt“. So sagte es Gert Postel, der Schirmherr von die-BPE, dessen Lob vom BGH-Oberrichter Nack auch ein Kapitel gewidmet ist 🙂

Besonders zu loben ist, dass Gerhard Strate den Fall von Gustl Mollath nicht als Einzelfall abhandelt. Im Gegenteil demonstriert er an ihm beispielhaft den psychiatrischen Diagnonsens, wie er von den Lehrbücher schreibenden professoralen Obergurus der Zunft, die er namentlich vorführt, verzapft wird. Dabei lassen sich viele seiner Aussagen über die „forensische Psychiatrie“ hinaus auf die Psychiatrie im Allgemeinen übertragen.

Genug der Vorrede, das Buch kann, gebunden im Schutzumschlag mit ca. 288 Seiten für 19,95 € zum Beispiel direkt beim Verlag hier bestellt werden.
Um Appetit zu machen, das Buch zu kaufen (bzw. über die lokale Bibliothek bestellen zu lassen), soll es für sich selbst sprechen, hier unsere Auswahl von Zitaten:

Aus dem Kapitel 4: „Eine Abschweifung: Stigmatisierung und forensische Psychiatrie“:

[. . .] der Wunsch des Menschen [. . .], weiterhin über Mechanismen verfügen zu wollen, mit denen einzelne Individuen oder willkürlich definierte Menschengruppen vom allgemein geltenden Rechtssystem ausgeschlossen werden können. In der heutigen Zeit sind es forensisch-psychiatrische Gutachten, die diesem uralten Bedürfnis Rechnung tragen. Innerhalb einer sich für zivilisiert haltenden Gesellschaft stellen sie den effektivsten Weg dar, instinktiven Bedürfnissen Geltung zu verschaffen und gleichzeitig diesen heutzutage als primitiv geltenden Wunsch nach Beseitigung potenzieller Gefahren in eine zeitgemäße Form zu kleiden: in die der Wissenschaftlichkeit.
[. . .]
[. . .] wie sich an den scheinlogischen Argumentationsketten zeigt, durch die sich forensisch-psychiatrische Gutachten in aller Regel auszeichnen. Doch egal: Das Ziel ist erreicht. Der als gefährlich Erkannte findet sich in einem nahezu rechtlosen Raum wieder, in dem dann die von uns Beauftragten stellvertretend Rache an ihm nehmen können. Der Vollzug ist damit sauber von uns an andere delegiert worden. Da Rache ebenfalls als archaisch und unfein gilt, hat auch sie sich verkleidet: Sie nennt sich nun Therapie und lässt den Unglücklichen täglich erfahren, dass seine Taten nicht einmal der Strafe wert sind.
Forensisch-psychiatrische Gutachten sind somit nichts als eine moderne Ausprägung archaischer Stigmatisierungsbedürfnisse und unterscheiden sich nur marginal von den zu früheren Zeiten üblichen Schandmalen, auf deren Verwendung wir heute mit Abscheu herabblicken.
[. . .]
Was der Kleidung die Bratensoße ist, stellt für den Angeklagten im deutschen Strafprozess die forensische Psychiatrie dar: Wer einmal mit ihrem zähen Kleister in Berührung kommt, wird diesen Makel definitiv nie mehr los. Dabei zeichnen weder Wesen noch Inhalt der forensischen Psychiatrie sie als ein zu den Wissenschaften gehöriges Metier aus. Aufgrund ihres amorphen Wesens fungiert sie ohne wirksame Abgrenzung irgendwo zwischen Medizin, Justiz und Vollzug, ohne auch nur in einem der drei Bereiche ihre absonderlichen Verheißungen wirklich einlösen zu können: Klebrige Sprachfäden, zweifelhafte Psychopharmaka mit schwersten Nebenwirkungen sowie die optionale Anwendung von körperlichem Zwang lassen sie allenfalls als eine Schmuddelecke der Medizin erscheinen.
[. . .]
Liegt dem Gericht die Aussage eines Sachverständigen vor, geschieht es höchst selten, dass es gegen den gutachterlichen Rat entscheidet oder die Ausführungen zumindest kritisch hinterfragt. Auch der Maßregelvollzug selbst ist ein konturloses Gebilde, das offiziell zwar nicht dem Strafvollzug, sondern angeblicher Therapie gilt, von manchen Betroffenen jedoch als weitaus schlimmer erlebt wird denn eine Gefängnisstrafe.
Ebenfalls wenig vertrauenerweckend sind die offensichtlichen Omnipotenzfantasien vieler Apologeten der forensischen Psychiatrie, die von sich und ihrer Profession derart eingenommen sind, dass sie sich eigentlich selbst das Gefangensein in einem geschlossenen Wahnsystem diagnostizieren müssten. Da sie das im Grunde ihres Herzens mehrheitlich wissen, ist das Aufheulen in der Branche groß, wenn man das Menschenbild zu hinterfragen wagt, das hinter diesem Denkgebäude steht.
[. . .]
Die Arbeitsergebnisse der forensischen Psychiatrie erfüllen mehrheitlich nicht ansatzweise die Mindestanforderungen, die man an jedes andere Beweismittel stellen würde, sondern spinnen ihre Opfer in ein dichtes Gewirk aus halbgaren Mutmaßungen und übergriffigen Feststellungen ein.
[. . .]
Damit treffen seine [, des Psychiaters,] Feststellungen den Menschen dort, wo er am verletzlichsten ist: in seinem innersten Wesenskern.
[. . .]
Einen Menschen zwischen psychiatrischen Nebelwänden ganz legal verschwinden zu lassen, ist erschreckend einfach: Werden die Weichen in der richtigen Weise gestellt, ist die Abwärtsschiene vorgezeichnet und ein Entrinnen kaum noch möglich. Was immer der Unglückliche unter diesem Vorzeichen sagt, wird durch die Brille seiner einmal diagnostizierten Verrücktheit betrachtet und allenfalls mit einem wohlwollenden Therapeutenlächeln zur Kenntnis genommen.
[. . .]
Wer krank ist und keine Einsicht in seine Krankheit hat, wird offenbar immer kränker.
[. . .]
Klar ist, dass es noch weitere »Mollaths« gibt, die im Bermudadreieck zwischen Justiz, Forensik und mangelnden Außenkontakten einen verzweifelten Kampf führen. Davon gibt die große Zahl entsprechender Briefe ein beredtes Zeugnis, die ich im Rahmen meiner Befassung mit dem Fall von Gustl Mollath erhielt. Jedes Schreiben Beleg eines menschlichen Dramas.
[. . .]

Aus dem Kapitel 13: „Der Mensch als Objekt der Begutachtung?“:

Dass es bereits ein in sich zweifelhafter Vorgang ist, das Wesen eines Menschen zum Gegenstand der Begutachtung zu machen, liegt auf der Hand. An diesem Punkt wird die grundlegende Frage der Menschenwürde berührt, die eine Herabsetzung zum reinen Objekt der wissenschaftlichen Neugier eigentlich ausschließt. Genau diese aber ist notwendig, damit ein psychiatrischer Gutachter seinen Auftrag erfüllen kann: Geschaffen wird eine künstliche Fallhöhe zwischen ihm und seinem »Probanden«, was eine nicht wiedergutzumachende Demütigung für den Betroffenen darstellt. Zumindest im Bereich der Totalbeobachtung zum Zwecke der psychiatrischen Begutachtung hat das Bundesverfassungsgericht diesbezüglich bereits Klartext gesprochen und – wie an anderer Stelle etwas ausführlicher abgehandelt – am 9. Oktober 2001 entschieden:

»Verfassungsrechtlich steht einer solchen Totalbeobachtung der unantastbare Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten entgegen, der dadurch zum bloßen Objekt staatlicher Wahrheitsfindung gemacht würde, dass sein Verhalten nicht mehr als Ausdruck seiner Individualität, sondern nur noch als wissenschaftliche Erkenntnisquelle verwertet würde.« 50

Eines Tages wird dieser Gedanke konsequent zu Ende gedacht werden. Und dann wird man sich fragen, wie es jemals hat passieren können, dass forensisch-psychiatrischen Gutachten vor Gericht ein derart hoher Stellenwert eingeräumt wurde.

Aus dem Kapitel 15: „Zeitgeist – der Wahn der Mehrheit“:

…Mit welchen Gefühlen werden künftige Generationen die heute noch von vielen Menschen achselzuckend zur Kenntnis genommenen Errungenschaften der forensischen Psychiatrie betrachten? Wird der Gedanke, dass derartigem Unfug einst gerichtsfeste Beweiskraft zuerkannt worden war, allgemeines Kopfschütteln hervorrufen? Mit welchen Begriffen werden zukünftige Historiker das merkwürdige Phänomen rückblickend belegen, um darzustellen, dass man es eben damals einfach nicht besser wusste?
[. . .]
Psychiatrische Maßstäbe sind aus einem Stoff gefertigt, den der gesunde Menschenverstand mühelos als denkbar ungeeignet zur Herstellung von Messwerkzeugen begreift: Sie bestehen aus einer sprachlichen Gummimasse, sind über alle Maßen dehnfähig, in alle Richtungen biegbar und bis zur Absurdität amorph. Besonders deutlich wird dies, wenn man die psychiatrische Bewertung individueller Anlagen im Spiegel der wechselnden Zeit betrachtet. So tauchte die Homosexualität im ICD-9 noch bis 1992 unter dem Kassenkürzel 302.0 als eigenständige Krankheit auf, wenngleich sie bereits ab Erscheinen des ICD-8 im Jahre 1968 als zumindest umstrittenes Krankheitsbild definiert war. Im seit 1992 gültigen ICD-10 hingegen ist sie gar nicht mehr zu finden….

Aus dem Kapitel 16: Es gibt kein richtiges Leben im falschen ein Zitat zum Psychiater Weinberger (Walter-von-Baeyer-Gesellschaft für Ethik in der Psychiatrie e.V.):

…»Er gibt kein richtiges Leben im falschen«, wusste schon Theodor W Adorno. Mit diesem inzwischen geflügelten Wort aus seiner »Minima Moralia« hätte der Philosoph durchaus auch auf die forensische Psychiatrie abzielen können. Weinberger, der wendet sich zwar mit viel persönlichem Einsatz gegen deren Missbrauch. Die Verwendung des Begriffs Missbrauch bedingt jedoch die Annahme, es könne auch einen sinnvollen Gebrauch dieser rechtsstaatlich bedenklichen Institution geben. Die grundlegend verwerfliche Tatsache, dass Ärzte die Gewaltenteilung aushebeln (und Richter sie dabei noch kritiklos unterstützen), scheint nicht sein Thema zu sein. Dass Mediziner im Auftrag Dritter »Probanden« begutachten und gegebenenfalls gegen deren Willen in rüder Weise therapieren, statt sich, ihrem anspruchsvollen Beruf entsprechend, in menschlicher Art um hilfesuchende Patienten zu bemühen, sollte einen Arzt, der auf der Metaebene wirken möchte, die Frage nach anderen Lösungen stellen lassen.

Aus dem Kapitel 17: Rattenkönig

…Wer aufgrund eines Urteils, das auf § 63 StGB beruht, in die Forensik eingewiesen wird, hat damit faktisch den Anschluss an das Rechtssystem verloren. Wiedererlangen kann der Unglückliche ihn nur durch eilfertige Kooperationsbereitschaft mit den Ärzten und demonstrative Krankheitseinsicht. Wem diese Art der Verlogenheit wesensfremd ist, wer auf seinen Rechten besteht, statt willfährig die ihm verschriebenen Psychopharmaka zu konsumieren und seine Therapeuten mit einem dankbaren Lächeln zu belohnen, hat schlechte Karten, jemals wieder in Freiheit zu gelangen. Dies gilt selbst dann, wenn die Taten, für die er verurteilt wurde, verglichen mit der Dauer seiner Unterbringung eher geringfügig waren. Ein Offenbarungseid des Rechtsstaats, der an diesem Punkt seine Hoheit an eine vierte Gewalt abgegeben hat, die im System gar nicht vorgesehen ist: an die Medizin. »Paralogisch meine er, der Stationsarzt solle erst einmal das Grundgesetz lesen und sich über grundlegende Menschenrechte informieren« referierte Klaus Leipziger in seinem Gutachten die Notizen seines Stationsarztes über Gustl Mollath, mit diesen wenigen Worten den rechtsfreien Raum entlarvend, als dessen absoluter Herrscher er fungiert….

Seit erscheinen des Buches Anfang Dezember beweisen die schon im Spiegel, der Zeit und der Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 28.12 2014 veröffentlichten Rezensionen, dass mit diesem Buch über den „Fall Mollath“ der § 63 StGB weit über das Verfahren selbst hinaus nachhaltig erschüttert wird.
Den drei Rezensionen ist anzumerken, wie sehr durch das Buch die bestehende Rechtsdogmatik angegriffen ist. In allen Dreien wird versucht diese zu „retten“, indem OHNE jegliche Begründung – eben nur autoritär dogmatisch – gefordert wird, dass alles beim Alten bleiben, nur die Justiz endlich „sauber arbeiten“ solle – endlich „richtige“ Gutachten von der Richterschaft kritisch geprüft und dann verwendet werden sollten. Rhetorisch verbrämt wird diese Argumentationslosigkeit als Unterstellung:  Strate sei „nicht fair gegenüber jenen – raren – Gutachtern, die sich, innerlich und äußerlich unabhängig, nicht als Protagonisten einer schier allmächtigen forensischen Psychiatrie gefallen.“ (Spiegel). „Für eine Abschaffung der forensischen Psychiatrie plädiert auch Strate nicht. Das wäre auch unsinnig.“ (FAZ) „Den Justizskandal definiert es herunter auf das Versagen von Einzelnen, obgleich er mehr ist als das. Den Psychiatrieskandal hingegen bläst es zu überdimensionaler Größe auf.“ (ZEIT)
Diese Rhetorik wird ausgerollt, nachdem vorher von den Rezensenten breit erläutert wurde, wie treffend Gerhard Strate analysiert und wie richtig seine Argumente sind und das Buch empfohlen wird. Aber die Untersuchung einer angeblichen „Schuldunfähigkeit“ und damit das „Schuldstrafrecht“ soll bloß unangetastet bleiben. Statt Gerhard Strate etwas zu unterstellen, wäre es besser gewesen, seine Kritik als solche ernst zu nehmen und zu überlegen, dass an Stelle des „Schuldstrafrechts“ ein „Verantwortungsstrafrecht“ treten könnte, wie es implizit durch die Behindertenrechtskonvention notwendig geworden ist. Sie ist Gesetz. Ein „Verantwortungsstrafrecht“ würde nicht nur die psychiatrische Astrologie bei einer Straftat überflüssig machen, sondern könnte sich stärker auf den Versuch einer Kompensation für das Opfer konzentrieren und würde damit dem Rechtsfrieden besser dienen als jeder Schuld-Zorn.
Der Rezension von BGH Oberrichter Thomas Fischer in der Zeit ist schon im Titel: „Es hätte nicht passieren dürfen“ die Angst anzumerken, dass er seiner gewohnten Sicherheit im Schuldstrafrecht verlustig gehen könnte.
Dass Fischer unbedingt den Justizskandal als weit bedeutsamer als das Psychiatrie-Desaster sehen will, ist auf dessen Psychiatrie-Schutzhaltung zurückzuführen, vermutlich weil er nur so die bestehende Rechtsdogmatik meint retten zu können. So wird er aber Justitia als „Königsdisziplin“ der Sozialwissenschaften kaum retten können, im Gegenteil: Er macht sich mitschuldig an deren Verrat zugunsten der Psychiatrie, nur um der Psychiatrie gefällig zu sein. Hingegen hat Gerhard Strate den richtigen Gegner attackiert. (Siehe auch Wolf-Dieter Narrs Replik auf Thomas Fischer 2013: Willkür im Recht: Unrecht!)

Eine weitere Rezension der ehemaligen Oberstaatanwältin Gabriele Wolff ist im Internet zu lesen.