Zwangsbehandlung verhindern: Ideensammlung für Rechtsanwälte und Verfahrenspfleger

Seit am 26.2.2013 die Novellierung des § 1906 BGB in Kraft getreten ist, müssen JEDEM betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlungsverfahren Verfahrenspfleger beigeordnet werden.
Um den vielen ahnungslosen Verfahrenspflegern Anregung zu geben, dass sie ihre Tätigkeit tatsächlich als Interessenvertreter ihrer Mandanten ausüben und jede rechtliche Ritze ausfindig machen, mit der Zwangsbehandlung letztlich erfolgreich verhindert werden kann, haben die drei unserer Ansicht nach in Zwangseinweisungsverfahren erfahrensten Rechtsanwälte ein gemeinsames Internet-Portal eröffnet:

Zwangsbehandlung verhindern!
Ideensammlung für Rechtsanwälte und Verfahrenspfleger


Das Portal hat folgende Themenbereiche:

Es ist ein Mitmach-Portal, das durch die Zuarbeit aller, die rechtliche Argumente gegen Zwangsbehandlung bereit sind zu teilen, ständig verbessert werden soll.
(Es ist kein Pharmakologisches Vademecum über gute oder schlechte Erfahrungen, die man mit egal welchen Behandlungsmethoden oder Drogen in der Psychiatrie gemacht hat)

Wenn ein Verfahrenspfleger seinen Aufgaben nicht nachkommen sollte, z.b. weil er ahnungslos ist, was er alles einwenden könnte, bitte als Betroffene oder als Angehöriger ihn auf dieses Portal hinweisen, so dass es keine Entschuldigung mehr gibt, wenn er die aufgezeigten Einspruchs- und Verhinderungsmöglichkeiten nicht nutzen sollte. Da wir überzeugt sind, das das neuen Gesetz illegal ist und vom Bundesverfassungsgericht wieder kassiert werden wird, können wir nur dringend empfehlen, jede Zwangsbehandlung zu einem Fall aufzubauen, der über alle Instanzen über den Bundesgerichtshof auch bis zum Bundesverfassungsgericht geklagt wird.
Wenn ein Verfahrenspfleger trotz eines solchen Hinweises stattdessen wie ein Büttel des Gerichts bzw. der Psychiatrie keine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung einlegen und begründen sollte, empfehlen wir, dass die Betroffene ihm sofort das Misstrauen ausspricht, jedes Vertrauens- und Mandatsverhältnis auch schriftlich zur Kenntnis des Gerichts aufkündigt und sich nach einen Vertrauensanwalt umsieht.
Selbst eine Verteidigung gegen eine Zwangsbehandlung ohne Rechtsbeistand, ist einem Gerichtsbüttel vorzuziehen, der das Mandat verrät und einem nur „in den Rücken schießt“.