Forensik illegal
UN Hochkommissariat für Menschenrechte:
Forensische Psychiatrie ist illegal
Seit dem 3.11.2001 endet die Satzung der Irren-Offensive mit diesem Artikel:
- H) Wir bestreiten, daß die Generalversammlung der UN das Recht hat, einen Teil der Mitglieder der menschlichen Gemeinschaft davon auszuschließen, als Menschen anerkannt zu werden, indem sie diese psychiatrische biologisch – rassistische Doktrin unterstützt. Deshalb appellieren wir an alle Völker der Welt, die UN Resolution Nr. 46/119 vom 17. Dezember 1991 abzuschaffen. Diese Resolution verstößt gegen die Grundprinzipien der Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinigten Nationen von 1948. Diese Resolution ist ein Angriff auf die menscheneigene Würde aller Mitglieder der menschlichen Gemeinschaft und ihre gleichen und unveräußerlichen Rechte, der Basis für Freiheit und Gerechtigkeit.
Im Januar 2009 hat sich das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte unserer Forderung angeschlossen. In einem Bericht an die Generalversammlung der Vereinten Nationen „zur Verbesserung der Sensibilisierung und dem Verständnis der Behindertenrechtskonvention“ wird definitiv klar gestellt:
- Strafverfahren mit der Feststellung von Schuldunfähigkeit „müssen abgeschafft werden“ (siehe Artikel 47. unten)
- das „Übereinkommen weicht radikal von der UN Resolution Nr. 46/119 vom 17. Dezember 1991 ab“ (siehe Artikel 48. unten)
- alle Gesetze „müssen abgeschafft werden“, in denen „psychische Krankheit“ Vorwand für ein Sondergesetz bei Gefahr für sich selbst oder andere ist – also eine definitive Bestätigung unserer Forderung nach sofortiger Abschaffung aller PsychKGe von der menschenrechtlich höchsten Stelle (siehe Artikel 49. unten).
Hier die wichtigsten Abschnitte des Berichts als Zitat (Übersetzung WFZ):
- 47. Im Bereich des Strafrechts erfordert die Anerkennung der Rechtsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen die Abschaffung der Verteidigung auf der Grundlage der Negation strafrechtlicher Verantwortung aufgrund des Vorliegens einer psychischen oder geistigen Behinderung. 41 Stattdessen müssen behinderungsunabhängige Maßstäbe für das subjektive Element von Straftaten mit der Berücksichtigung der Situation der einzelnen Beschuldigten angewandt werden. Wenn Untersuchungshaft vor oder während des Strafverfahrens in Übereinstimmung mit Artikel 13 des Übereinkommens erforderlich sein sollte, müssen die gesetzlichen Regelungen entsprechend angepasst werden.
- 5. Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person
48. Eine besondere Herausforderung im Rahmen der Förderung und des Schutzes des Rechts auf Freiheit und Sicherheit der Menschen mit Behinderungen ist die Gesetzgebung und die Praxis im Bezug auf die Gesundheitsversorgung und insbesondere zur Unterbringung ohne die informierte Zustimmung der betroffenen Person (oft auch als unfreiwillige oder erzwungene Unterbringung bezeichnet). Bevor die Konvention in Kraft getreten ist, war die Existenz einer geistigen oder psychischen Behinderung im Rahmen internationaler Menschenrechte ein rechtmäßiger Grund für die Entziehung der Freiheit und Einsperrung.42 Das Übereinkommen wendet sich radikal von diesem Ansatz dadurch ab, dass jeder Freiheitsentzug auf der Grundlage der Existenz einer Behinderung, einschließlich einer psychischen oder geistigen Behinderung, als diskriminierend verboten ist. In Artikel 14 Absatz 1 (b) des Übereinkommens heißt es unmissverständlich, dass „das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsberaubung rechtfertigt“. Während der Ausarbeitung des Übereinkommens wurden die Vorschläge verworfen, die das Verbot der Inhaftierung auf die Fälle von „nur“ Behinderung begrenzen wollten43 [Anmerkung des WFZ: Genau diese verworfenen Vorschläge hat sowohl die Bundesregierung – insbesondere deren Behindertenbeauftragte – wie sämtliche behindertenpolitischen Sprecher aller Fraktionen des Bundestages zusammen mit sämtlichen Landesregierungen als Vorwand für ihren Betrug genommen, um die Menschenrechte an ein Institut für Regierungsgefälligkeiten zu verkaufen. In der Anhörung des Bundestages haben verlogene „Sachverständige“ von der Aktion Psychisch Kranke und der Lebenshilfe diesen Betrug mit ihren menscherechtsverachtenden Aussagen gedeckt]. Dies hat zur Folge, dass rechtswidrige Einsperrung auch die Situationen umfasst, in denen der Entzug der Freiheit mit einer Kombination von einer psychischen oder geistigen Behinderung und andere Elemente wie Gefährlichkeit oder der Betreuung und Behandlung begründet wird. Da diese Maßnahmen teilweise durch die Behinderung einer Person gerechtfertigt werden, sind sie diskriminierend und verletzen das Verbot eine Freiheitsentziehung aufgrund von Behinderung und das Recht auf Freiheit auf gleicher Grundlage mit anderen nach Artikel 14. - 49. Gesetzgebung, die zur Unterbringung von Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer Behinderung ohne ihre freie und informierte Zustimmung ermächtigt, muss abgeschafft werden. Das muss sowohl die Abschaffung der Gesetzgebung umfassen, die die Unterbringung von Personen mit Behinderung ohne deren freie und informierte Zustimmung legalisiert, als auch die Abschaffung von Gesetzen, die die Schutzhaft von Menschen mit Behinderung in Fällen wie der Wahrscheinlichkeit, eine Gefahr für sich selbst oder für andere zu sein und in allen Fällen, in denen die Fürsorge, die Behandlung oder die öffentliche Sicherheit mit einer vermuteten oder diagnostizierten psychischen Krankheit verbunden wird, legalisieren….
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41 im Englischen als „insanity defence“ bezeichnet.
42 Siehe als Verweis die „Grundsätze für den Schutz von Personen mit psychischen Erkrankungen und der Verbesserung der psychischen Gesundheit“, A/RES/46/119, im Internet unter: http://www.un.org/documents/ga/res/46/a46r119.htm .
43 Im Laufe der dritten Sitzung des Ad-hoc-Ausschuss über eine umfassende und integrative Internationale Behindertenrechtskonvention zum Schutz und der Förderung der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen wurden Vorschläge gemacht, das Wort „alleine“ in den Entwurf des damals als Artikel 10 Absatz 1 (b) bezeichenten Artikels einzufügen, der dann gelautet hätte: „Jede Freiheitsberaubung darf nur im Einklang mit dem Gesetz erfolgen und sie darf in keinem Fall alleine auf Behinderung beruhen.