7.500 € Schadensersatz
Für die Zeit vom 19.08.2016 bis zum 11.10.2016 steht der Klägerin gegen die Beklagte als Klinikträgerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.500 € zu. Im Hinblick auf das Fehlen nicht-medikamentöser Behandlungsangebote [in der Zwangspsychiatrie] entsprach die Behandlung des Klägers nicht den seinerzeit bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards und war damit pflichtwidrig. Zitiert aus dem Urteil 1 U 78/22 des 1. Zivilsenats des Oberlandesgericht Hamburg vom: 17.03.2023. Das ganze Urteil zum Honig daraus saugen hier: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/JURE230050124