Anhörung und Anwalt für Zwangsbehandlung unabdingbar
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat am 3.1.2023 mit dem Beschluss Az 3 Ws 488/22 ein wenig an die Grundrechte erinnert. In dem Verfahren ging es darum, dass in einem Strafverfahren mit Zwangsbegutachtung eine Person mit dem besonders gefährlichen § 126a StPO nicht nur eingesperrt wurde, sondern auch gleich noch zwangsbehandelt werden sollte.
Traurig, traurig dass Amts- und Landgericht völlig Grund- und Menschenrechte-vergessen das sogar ohne eine Anhörung zulassen wollte!
Traurig, dass dazu auch noch das Verfahren vor ein Oberlandesgericht gezogen werden musste. Es sollte ein für alle mal für alle Gerichten klar sein, dass so eine Maßnahme nie ohne Anhörung und mit dem Schutz einer AnwaltIn beschlossen werden darf, auch wenn die Kumpanei der Richter mit den Ärztinnen noch so groß ist.
Unbedingt merken: so eine Möglichkeit der Zwangsbegutachtung vorbeugend mit einer PatVerfü von vornherein untersagen.
Eine ausführliche Pressemitteilung der Hessischen Justiz mit der genauen Darstellung der Umstände, die zu diesem Beschluss geführt haben, ist hier zu finden.