Weg mit dem Referentenentwurf Betreuungsrecht

Aus den 76 inzwischen beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eingegangenen und veröffentlichten Stellungnahmen zu dessen Referentenentwurf Betreuungsrecht möchten wir auf zwei weitere, unseres Erachtens besonders wichtige, hinweisen, die belegen, warum eine weitere Verfolgung dieses Entwurfs nicht nur unsinnig, sondern schädlich ist.

A) Der Entwurf steht im Gegensatz zu den Vorgaben aus der UN Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
Stellungnahme der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention beim Deutschen Institut für Menschenrechte, Zitate daraus (fett kursiv von uns hinzugefügt), siehe Seite 3 ff.:

3. Selbstbestimmte Entscheidung über Unterstützung
Nach der UN-BRK muss die Person mit Unterstützungsbedarf das uneingeschränkte Recht haben, über ihre Unterstützung in rechtlichen Angelegenheiten zu entscheiden. Dazu gehören die Entscheidungen über die Art und Intensität der Unterstützung sowie über die Person(en), die Unterstützung leisten, und dazu gehört auch die Ablehnung von Unterstützung.

3.1 Keine Betreuung gegen den Willen
In der UN-Behindertenrechtskonvention ist verankert, dass die betroffene Person das Recht hat, Unterstützung abzulehnen und das Unterstützungsverhältnis jederzeit zu beenden oder zu ändern.2 § 1814 Absatz 2 BGB-E wird diesen menschenrechtlichen Vorgaben nicht gerecht. Nach § 1814 Absatz 2 BGB-E (Voraussetzungen der Betreuerbestellung) darf, wie bisher, gegen den freien Willen der_s Volljährigen ein_e Betreuer_in nicht bestellt werden. Die Rechtsprechung grenzt den freien Willen und den natürlichen Willen voneinander ab. Während der freie Wille stets zu achten ist, kann ein_e Betreuer_in gegen den natürlichen Willen bestellt werden, wenn die betroffene Person nach Auffassung des Gerichts nicht einsichtsfähig beziehungsweise unfähig ist, nach dieser Einsicht zu handeln.3

Im Gegensatz dazu stehen die Vorgaben aus der UN-BRK.4 Der Wortlaut von Artikel 12 UN-BRK lässt keine Differenzierung zu, der zufolge eine Einschränkung aufgrund der Form oder des Grads der Beeinträchtigung oder wegen einer krankheitsbedingten Nichteinsichtsfähigkeit zulässig wäre.5 Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen weist in seiner ersten Allgemeinen Bemerkung zu Artikel 12 nachdrücklich darauf hin, dass das Konzept der rechtlichen Handlungsfähigkeit nicht mit geistiger Fähigkeit verschmolzen werden darf. Wie der Ausschuss deutlich aufzeigt, ist das Konzept der geistigen Fähigkeit kein objektives, wissenschaftliches und naturgegebenes Phänomen, sondern hängt vom sozialen und politischen Kontext ab; ebenso wie die Disziplinen, Berufsgruppen und Methoden, die bei der Beurteilung geistiger Fähigkeit eine beherrschende Rolle spielen.6 Wahrgenommene oder tatsächliche Defizite in der geistigen Fähigkeit sind keine Rechtfertigung für die Versagung der rechtlichen Handlungsfähigkeit.7 Nach der UN-BRK ist es deshalb unzulässig, wenn rechtlich die Befugnis, eine eigene Entscheidung – etwa darüber, ob ein_e Betreuer_in bestellt werden soll – zu treffen, entzogen wird, weil eine bestimmte Form der Beeinträchtigung diagnostiziert wird (Status-Ansatz) oder weil eine Person eine Entscheidung mit vermeintlich negativen Auswirkungen trifft (Ergebnis-Ansatz) oder weil die Fähigkeit einer Person, Entscheidungen zu treffen, als mangelhaft betrachtet wird (funktionaler Ansatz). Auch der von Fachleuten oft als ‚behinderungsneutral‘ angesehene funktionale Ansatz, wie er etwa der Abgrenzung zwischen dem freien und dem natürlichen Willen zugrunde liegt, ist also keine zulässige Rechtfertigung für eine Betreuer_innenbestellung gegen den (natürlichen) Willen der betreffenden Person. Wie der UN-Fachausschuss darlegt, ist dieser Ansatz ‘aus zweierlei Gründen mangelhaft: a) weil er in diskriminierender Weise auf Menschen mit Behinderungen angewandt wird, und b) weil er vorgibt, die inneren Abläufe des menschlichen Geistes genau beurteilen zu können und ein zentrales Menschenrecht – das Recht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht – versagt, wenn jemand den Begutachtungstest nicht besteht.‘ 8

Die Monitoring-Stelle empfiehlt, die Möglichkeit zur Bestellung einer_s Betreuer_in gegen den Willen ganz abzuschaffen und zu diesem Zweck in § 1814 Absatz 2 BGB-E wie folgt neu zu fassen: ‚Gegen den natürlichen Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.‘

Damit beschreibt die Monitoringstelle den Wesenskern der UN-BRK, Art. 12, den der Referentenentwurf ganz offen negiert (siehe da Seite 136). Auch was im Entwurf zu ‚Eignung‘ und ‚Qualifikation‘ von BetreuerInnen steht, wird in der Stellungnahme der Monitoringstelle kritisiert. Sie, wie auch wir, wird das dem Genfer UN-Fachausschuss mitteilen. Der Zweck des Gesetzes, im Betreuungsrecht UN-BRK konform zu werden und der Kritik aus Genf von 2015 zu entkommen, wird bei der Überprüfung der BRD nächstes Jahr sicher verfehlt werden – die BRD wird international als Menschenrechte verachtender Wiederholungstäter erkannt werden. Auch unsere internationalen Kontakte haben das schon vorausgesagt.
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2 UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (2014): Allgemeine Bemerkung Nr. 1 zu Artikel 12: Gleiche Anerkennung vor dem Recht, CRPD/C/GC/1, Randziffer 19 und 29 Buchstabe g)
3 BGH, Beschluss vom 14.01.2015, Az.: XII ZB 352/14; BGH, Beschluss vom 26.02.2014, XII ZB 577/13.
4 Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention (2015): Parallelbericht an den UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen anlässlich der Prüfung des ersten Staatenberichts Deutschlands gemäß Artikel 35 der UN-Behindertenrechtskonvention, Randziffer 82.
5 Aichele/Degener (2013): Frei und gleich im rechtlichen Handeln – eine völkerrechtliche Einführung zu Artikel 12 UN-BRK. In: Aichele, Valentin (Hrsg.): Das Menschenrecht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht. Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention. S. 37 (42).
6 UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (2014): Allgemeine Bemerkung Nr. 1 zu Artikel 12: Gleiche Anerkennung vor dem Recht, CRPD/C/GC/1, Randziffer 14.
7 ebd., Randziffer 13.
8 ebd., Randziffer 15.

B) Zitat aus der Stellungnahme von Prof. Dr. Bienwald, der als Verfasser eines Standard-Kommentars zum Betreuungsrecht bekannt ist, siehe Seite 2 und 3:

„Indem der Aufgabenkreis global und über das erforderliche Maß hinaus (sowohl von der Behörde als auch dem Sachverständigen und schließlich dem Gericht) bestimmt wird, wird der Eindruck erweckt, als sei für dieses Maß an rechtlicher Betreuung eine besondere Qualifikation erforderlich. Dabei würde für Inhalt und Maß dieser Betreuung, um es in Anlehnung an eine frühe Entscheidung des BayObLG zu sagen, jedermann geeignet sein. Beschränkt sich die Betreuung jedoch nicht ausdrücklich auf die erforderlichen zu besorgenden Angelegenheiten, erhält der Betreuer eine darüber hinausgehende (im Außenverhältnis verbindliche) Rechtsmacht, die die Grundrechte der betreuten Person rechtswidrig beschränkt und u.a. gegen die UN-BRK verstößt.“

Das ist eine überdeutliche Bestätigung der Aussage in unserer Stellungnahme vom 21.7.:
Vorsorgevollmacht und „Betreuung“ dienen der Wahrnehmung selbstverständlicher Bürgerrechte der Betroffenen. Diese Aufgabe ausüben zu können, ist geradezu ein Kennzeichen dafür, dass man ein Erwachsener ist und erfordert eben weder sozialpädagogisches noch medizinisches oder rechtliches Spezialwissen.