Gemeinsamer Wahlprüfstein von BPE und die-BPE
Heute haben der Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener und die Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatiatrie-Erfahrener 13 Parteien gemeinsam diesen Wahlprüfstein zugestellt:
Sehr geehrtes Wahlkampfteam der …..,
Für die Bundestagswahl am 23.2.2025. haben wir eine Frage als Wahlprüfstein, von deren Beantwortung wir unsere Wahlempfehlung abhängig machen werden.
Deshalb bitten wir um die Beantwortung der Frage bis 15.2. so dass wir in der daraufolgenden Woche unsere Wahlempfehlung in Rundbriefen und Internet verbreiten können. Antworten nach dem 15.2. können wir nicht mehr berücksichtigt. Bei Nichtbeantwortung werden wir von der Wahl ihrer Partei abraten.
Frage:
Verweigern sie (die …) wie der Prof. Heinrich Wolff und 2 weitere RichterInnen dem BVerfG Urteil 1 BvL 1/2024 den Gehorsam? Verweigern sie dem darin geforderten Gesetz die Zustimmung und akzeptieren die Menschenrechte, die von der UN zusammen mit der WHO durch eine gewaltfreie Psychiatrie eingefordert werden (Dokument übersetzt im Internet).
Das BVerfG hat diese Entscheidung zudem nicht mit der erforderlichen 2/3 Mehrheit gefasst, obwohl das wegen der besonderen Eingriffstiefe erforderlich gewesen wäre (Zwangsbehandlung erdulden zu müssen, ist die schärfste Sanktion vor der Todesstrafe). Dazu kommt, dass eigentlich längst der Große Senat des BVerfG hätte tagen müssen. Denn mit der kontinuierlichen Ausweitung des weitumfassenden Rechts auf Selbstbestimmung durch den Zweiten Senat kommt diese Rechtsprechung mit der des Ersten Senats zur ständigen Ausweitung der staatlichen Schutzpflicht in Konflikt, bzw. sie widerspricht der des Zweiten Senats fundamental. Damit wird die Einheit der deutschen Grundrechtsordnung brüchig, wenn nicht sogar in Frage gestellt.
(Total gegensätzlich zu dieser Entscheidung des 1. Senats ist insbesondere die Entscheidung 2 BvR 2347/15 vom 26. Februar 2020, in der der 2. Senat des BVerfG als Grundrecht erkennt: Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen…Das ist unvereinbar mit einer behaupteten staatlichen Schutzpflicht, die auf Antrag einer anderen, staatlich eingesetzten Person, einer BetreuerIn, sogar in den eigenen Räumen als Zwangsbehandlung zu exekutieren sei)
Also wäre zumindest eine 2/3 Mehrheitsentscheidung bei diesem Urteil unerlässlich gewesen.
Für den Vorstand des BPE: Matthias Seibt und Sabine Wieg
Für den Vorstand von die-BPE: René Talbot und Uwe Pankow