Auseinandersetzung um das Betreuungsgesetz gewonnen!

Am  Sa. 14.10. ab 15 Uhr
feiern wir im Werner-Fuß-Zentrum eine
PatVerfü Reloaded Party weil:

  • Die Änderungen, die sich durch das neue Betreuungsrecht seit 1.1.2023 ergeben haben, sind in dem neuen Vordruck der Patverfü eingearbeitet.  Explizit ist nun auch der § 63/Forensik erwähnt, wie das nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof erforderlich ist. Alle alten PatVerfü sollten also mit Hinweis auf das Datum der alten PatVerfü durch den neuen Vordruck ersetzt werden, siehe:  https://www.patverfue.de/cms-96TK/media/PatVerfue.pdf
  • Wir haben die Auseinandersetzung um das neue Betreuungsgesetz gewonnen!
  • Unsere vielen Warnungen haben die Gefahr abgewendet. In der Gesetzesbegründung für die Novelle des Betreuungsrechts steht nun zu der Eignung einer Vorsorgevollmacht gegenüber einer Betreuung „gleichermaßen“ und nicht mehr wie vorher „ebenso gut“ (§ 1814 Abs. 3 Nr. 1 BGB n.F.bzw. § 1896 Abs. 2 BGB a.F.):
    „Geändert worden ist zudem der Vergleichsmaßstab zur Besorgung der Angelegenheiten durch einen Betreuer. Während bisher in der Formulierung „ebenso gut“ ein Qualitätsaspekt enthalten ist, soll nunmehr klargestellt werden, dass Vergleichsmaßstab nicht eine bestimmte Qualität („gut“) ist, sondern eine mit einer Betreuung vergleichbare Besorgung der Angelegenheiten („gleichermaßen“).“ (vgl. BT-Drs. 564/20, Seite 308).
    Deshalb kann keine Verschärfung der Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht gegenüber einer Berufsbetreuung gelesen werden, sondern das Gegenteil ist der Fall, da der „Qualitätsaspekt“ ja gerade fallen gelassen wurde.
  • Und ebenfalls aus der Gesetzesbegründung bezüglich der Voraussetzungen für eine sog. Kontrollbetreuung (des Bevollmächtigten) Zitat:„Da der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall erteilt hat, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, kann das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber auf Grund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen. Denn der Wille des Vollmachtgebers ist auch bei der Frage der Bestellung eines Kontrollbetreuers nach § 1896 Absatz 3 BGB (neu § 1815 Absatz 3 BGB-E) zu beachten. Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die eine Kontrollbetreuung erforderlich machen. Erst die Feststellung eines konkreten Überwachungsbedarfs macht die Bestellung eines Kontrollbetreuers erforderlich. Ob ein Überwachungsbedarf besteht, hat sich nach dem Willen des Vollmachtgebers zu richten und danach, welche Vorstellungen und Erwartungen er an die Tätigkeit des Bevollmächtigten gerichtet hatte. Maßgeblich sind also nicht objektive Kriterien oder das Wohl des Vollmachtgebers, vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt. Voraussetzung ist also, dass die Tätigkeit des Bevollmächtigten von dem abweicht, was sich der Vollmachtgeber vorgestellt hat. (BT-Drs. 19/24445, S. 246)
  • Eine höchstrichterliche Entscheidung bestätigt diesen definitiven Vorrang der Vorsorgevollmacht vor eine Betreuung , Zitat aus der BGH Entscheidung zu der Frage der Eignung des Bevollmächtigten bzw. welche Anforderungen an einen Bevollmächtigten zu stellen sind:
    „Die Auswahl des Bevollmächtigten obliegt jedoch der Entscheidung des Vollmachtgebers, die grundsätzlich auch dann zu respektieren ist, wenn – bei objektiver Betrachtung – die zu regelnden Angelegenheiten durch einen Betreuer möglicherweise besser erledigt werden könnten. Denn in der Regel kann davon ausgegangen werden, dass der Vollmachtgeber die Fähigkeiten der Person, der er eine Vorsorgevollmacht erteilt, bedacht hat.“
    (BGH, Beschluss vom 29. März 2023 – XII ZB 515/22 –, Rn. 19, juris)
  • Das wiederum ist der Grund dafür, dass der Solifonds für notariell beurkundete PatVerfü reaktiviert ist, siehe: psychiatrie-erfahren.de/solidaritaetsfonds.htm