Eine frohe Botschaft…

..für alle, die eine PatVerfü haben: durch diese zwei sich gegenseitig ergänzende Gerichtsentscheidungen ist die PatVerfü nun „offiziell“ gerichtsfest gegen psychiatrische Zwangsmaßnahmen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.5.2020 in 2 BvR 1529/19 und am 4.8.2020 in 2 BvR 1692/19 festgelegt, dass die Durchführung einer Heilbehandlung nur dann verhältnismäßig wäre, wenn während der Zwangseinweisung eine Erfolg versprechende Heilbehandlung überhaupt durchgeführt werden kann, ohne ihrerseits Grundrechte der Betroffenen zu verletzten.*
Jede psychiatrische Zwangsbehandlung aber untersagt rechtswirksam eine PatVerfü. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16.4.2020 – 88 T 97/18 bestätigt: Für Betreuer, Ärzte und Betreuungsgerichte ist eine Patientenverfügungen auch in der Psychiatrie verbindlich. Logischerweise ist dann wegen der PatVerfü keine Erfolg versprechende Heilbehandlung mehr möglich und damit wird auch jede psychiatrische Zwangseinweisung unverhältnismäßig, also illegal.

Damit ist die PatVerfü nun doppelt abgesichert: einerseits in Verbindung dieser Gerichtsentscheidungen und andererseits dadurch, dass jede psychiatrische Untersuchung und Diagnostizierung  in der PatVerfü untersagt ist. Damit darf seit 2013 keine tatsächliche oder unterstellte „psychische Krankheit“ mehr von Ärztinnen und Ärzten festgestellt werden, wie das auch standesrechtlich festgelegt wurde**.
Damit entfällt eine notwendige Voraussetzung für jedes psychiatrische Sonderbehandlungsgesetz.

Diese frohe Botschaft haben wir den Betreuungsgerichten bei allen Amtsgerichten in der BRD zugestellt. Sie sind also informiert und es dürfte bei rechtzeitiger Ausfertigung einer PatVerfü keine Zwangsmaßnahmen zur Einweisung und Behandlung in einer Psychiatrie mehr geben. (Auch in einem Strafverfahren kann eine PatVerfü dem Verteidiger dabei helfen, eine psychiatrische Untersuchung zu unterbinden, wenn man eisern schweigt)
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* vgl. bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2015 – 2 BvR 1549/14 – Rn. 43; BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 – XII ZB 169/14 – Rn. 21 ff.
** siehe aus Deutsches Ärzteblatt 2013: „Die Bundes­ärzte­kammer und die ZEKO sind – wie das Bundesministerium der Justiz – daher der Auffassung, dass eine eindeutige Patientenverfügung den Arzt direkt bindet.“