Geht doch – gewaltfreie Psychiatrie jetzt !

Ohne Zwang – ein Konzept für eine ausschließlich unterstützende Psychiatrie

ist der Titel eines ausgezeichneten Textes von Martin Zinkler (Chefarzt der Psychiatrie Heidenheim) und Sebastian von Peter veröffentlicht in Recht & Psychiatrie 4/2019, wie das Ende der Zwangspsychiatrie der Anfang eines mit den UN-Menschenrechten konformen Unterstützungssystem würde. Hier im Internet frei zugänglich: https://tinyurl.com/martinzinkler

Zitate daraus (fett von uns hinzugefügt):

„Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte und weitere Organe der Vereinten Nationen fordern aufgrund des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Convention on the Rights of Persons with Disabilities – CRPD) ein absolutes Verbot von Zwangsmaßnahmen und Zwangsbehandlungen in der Psychiatrie.“…

„Eine wirklich gemeinsame und lösungsoffene Suche kann jedoch nur gelingen, wenn eine Intervention gegen den Willen der betreffenden Person unmöglich ist, d.h., wenn die Psychiatrie prinzipiell nicht dazu in der Lage ist, Zwang und Gewalt einzusetzen.“…

„Das Verhältnis zwischen den psychosozialen Diensten und der Person wird jedenfalls nicht von einem Richter, einem rechtlichen Betreuer oder einer Behörde bestimmt, sondern – wie bei allen anderen gesundheitlichen und sozialen Leistungen auch – zwischen der Person und den Diensten vereinbart.“…

[Entlassungswunsch] „Im neuen System beginnt in dieser Situation  ein Dialog mit dem Patienten, in dem die Gründe für den Wunsch nach Entlassung, durch die Entlassung entstehende Probleme und mögliche Hilfsangebote nach der Entlassung zur Sprache kommen.“…

„Entscheidend sind Wille und Präferenzen der betreffenden Person. Das vermeintliche »Wohl«, also das, was die Ärzte, Krankenschwestern oder rechtliche Betreuer für das Wohl der betreffenden Person halten, ist nicht ausschlaggebend (United Nations 2014). Auch ein »Wohl«, das aus der staatlichen Fürsorgepflicht abgeleitet wird, kann nur das vom Betroffenen selbst bestimmte Wohl sein.“…

[Forensik, § 63] „Bei der Entscheidung über Untersuchungshaft oder bei der Länge des Strafmaßes gilt wieder das Diskriminierungsverbot: Keinesfalls darf der Person durch die Diagnose einer psychischen Störung ein Nachteil entstehen. Die Zeit in  Untersuchungshaft bzw. in Strafhaft darf nicht länger sein, bzw. auch die Einschränkungen in Haft nicht härter, als für Personen ohne  psychiatrische Diagnose, denen ein vergleichsweise schweres Delikt vorgeworfen wird oder die wegen eines ähnlich schweren Delikts verurteilt wurden.
Die bisherigen Vorschriften für eine strafrechtliche Unterbringung  in einer psychiatrischen Klinik müssen dafür so verändert werden, dass eine Klinikunterbringung
1. nur noch infrage kommt, wenn sie dem Willen und den Präferenzen der Person entspricht, und
2. nicht länger dauert als der Freiheitsentzug in Haft, wenn keine psychische Störung vorläge.“…

„Keinesfalls darf aus der Feststellung einer psychiatrischen Diagnose eine Benachteiligung hinsichtlich eines Freiheitsentzugs oder ein besonderer Freiheitsentzug (unfreiwillige Unterbringung in einer Klinik) hergeleitet werden. Die Feststellung bzw. Behauptung von Einwilligungsunfähigkeit hinsichtlich Behandlung oder Unterstützung kann nicht mehr zur Rechtfertigung von Eingriffen in die Freiheitsrechte herangezogen werden. Rechtliche Sanktionen hingegen erfolgen diskriminierungsfrei auf der Basis der für alle geltenden Rechte.„…

„Im Verhältnis zwischen den Helfern bei den Diensten und den Personen, die diese in Anspruch nehmen, wächst Vertrauen: »Sie können sich darauf verlassen, dass wir nichts unternehmen, was Ihrem Willen und Ihren Präferenzen widerspricht.« Im Binnenverhältnis zwischen Ordnungsbehörden, Justiz und betreffenden Personen sind die Gesundheits- und Sozialdienste eindeutig und unmissverständlich den Wünschen und Präferenzen ihrer Patienten verpflichtet: Dies betrifft sowohl die Art der Unterstützung als auch die Vertraulichkeit über  psychosoziale Belange. Die Weitergabe von Informationen über Beratung, Unterstützung und Behandlung unterliegt allein dem Willen der betreffenden Personen.“…

Dieser Text ist hier kostenlos und vollständig in Englisch herunterzuladen: https://www.mdpi.com/2075-471X/8/3/19
Er beweist, dass eine gewaltfreie Psychiatrie menschenrechtskonform sein kann. Da sie aber offenbar nur in Heidenheim gewaltfrei praktiziert wird, kann nur damit erklärt werden, dass die TäterInnen der Zwangspsychiatrie ihre Macht und Gewalt  ausüben wollen, sie deswegen sadistisch genannt werden müssen: Psychiater – staatlich geschützte Verbrecher!  (Siehe auch hier)