Anmerkung zum Fixierungsurteil des Bundesverfassungsgerichts

Anmerkung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.07.2018 – 2 BvR 309/15    2 BvR 502/16
Von: Rechtsanwalt Dr. David Schneider-Addae-Mensah, Karlsruhe/Strasbourg

Der Kommentar ist vollständig hier veröffentlicht: https://www.die-bpe.de/anmerkung_mensah_fesselurteil.htm und kommt zu dem Schluss, Zitat:

Das Urteil zur Fixierung ist ein Schritt in die richtige Richtung und entwickelt die schon zur Zwangsbehandlung bestehenden Eingriffsvoraussetzungen für psychiatrisches Handeln fort. Es bleibt aber leider auf der Strecke und erreicht nicht das von unserer Verfassung und unserem Völkerrecht gesetzte Ziel. Schon berücksichtigt es nur unzureichend die Tatsachengrundlagen, wenn es von Sachverhalten ausgeht, die für die Fachwelt nicht zu bewältigen seien. Es fehlt an dem Votum für eine gewaltfreie ärztliche Behandlung, für eine gewaltfreie Psychiatrie, die durchaus möglich ist. Es fehlt somit auch an einer gehörigen Auseinandersetzung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Und es fehlt an einer gehörigen Auseinandersetzung mit den durch das Völkerrecht gesetzten menschenrechtlichen Maßstäben.

Es bleibt zu hoffen, daß das Fixierungsurteil kein Endpunkt sondern nur eine Etappe der Entwicklung darstellt, die uns am Ende zu einem konsequenten Verbot von Folter und erniedrigender und unmenschlicher Behandlung im medizinischen Kontext führen wird.

So fängt der Kommentar an:

Das Bundesverfassungsgericht hat mal wieder gesprochen. Recht oder doch nicht? Seit dem Grundsatzbeschluß zur psychopharmakologischen Zwangsbehandlung vom 23.03.2011 tobt die Debatte in Fachwelt, Politik und Gesellschaft über die Rolle der Psychiatrie. Das nun vorliegende Fixierungsurteil des Bundesverfassungsgerichts ist ein weiterer fundamentaler Beitrag zu weiteren Diskussionen, Kritik und Gesetzesnovellen. Er soll im vorliegenden Beitrag kritisch betrachtet werden.

I. Die Freiheitsentziehung in der Freiheitsentziehung

Das Bundesverfassungsgericht hat zunächst dankenswerterweise den Begriff der Freiheitsentziehung in Art. 104 Abs. 1 und 2 GG erweitert. Wie auch der Bundesverband Psychiatrieerfahrener (BPE) in seiner Stellungnahme ausgeführt hatte (Rz. 36), sieht auch das Bundesverfassungsgericht in der Fixierung bereits untergebrachter Personen nunmehr grundsätzlich nicht nur eine Freiheitsbeschränkung sondern eine eigenständige Freiheitsentziehung (Rz. 64), sozusagen als Freiheitsentziehung in der Freiheitsentziehung. Dies ist zunächst zu begrüßen.

Weniger zu begrüßen sind die Ausnahmen von dieser Regel:
– Fixierung nur von kurzer Dauer,
– keine 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung,
– keine Freiheitsentziehung bei „bloßer“ Isolierung.

Das Gericht definiert eine Fixierung von kurzer Dauer im Regelfall als eine solche, die „absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet“ (Rz. 68). In diesen Fällen soll keine Freiheitsentziehung vorliegen.

Bereits diese Definition gibt Rätsel auf, denn wie kommt das Gericht ausgerechnet auf eine halbe Stunde? Es begründet auch überhaupt nicht, weshalb eine halbstündige Fixierung „von kurzer Dauer“ sein soll. Für die meisten Betroffenen dürfte eine halbe Stunde eine halbe Ewigkeit sein…. Lesen Sie mehr »