Verboten: psychiatrische Untersuchung in der eigenen Wohnung
Eine wichtige höchstrichterliche, und damit alle staatlichen Institutionen und Gerichte bindende, Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG):
Für eine psychiatrische Untersuchung für eine Betreuung oder eine Zwangseinweisung darf ein Gutachter die Wohnung NICHT gegen den Willen der Bewohnerin betreten. Das darf also auch nicht mehr umgangen werden, weil die Wohnung durch das Grundgesetz geschützt ist, siehe: BVerfG Beschluss vom 16.03.2018 – 2 BvR 253/18, hier nachzulesen: http://www.bverfg.de/e/rk20180316_2bvr025318.html
Begutachtung in Wohnung des Betroffenen Art. 13 GG; §§ 283, 317, 322 FamFG, Leitsätze:
1. Der im Unterbringungsverfahren bestellte Verfahrenspfleger kann die Rechte des Betroffenen im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend machen.
2. Das Unterbringungsverfahrensrecht enthält keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Untersuchung des Betroffenen in der eigenen Wohnung gegen dessen Willen.
Also: Nie einen Psychiater oder den Sozialpsychiatrischen Dienst (SPD) in die Wohnung lassen!
Wenn die was wollen, müssen die einen anschreiben und zu sich einladen. Wenn in dem Schreiben keine Rechtsgrundlage für die Bestellung genannt wird, einfach das Schreiben zurücksenden und um Nennung der Rechtsgrundlage bitten. Sollte eine solche kommen, kann man das dann mit einem Rechtskundigen besprechen. Falls der Vorladung tatsächlich Folge geleistet werden muss, zusammen mit einer Zeugin dieser nötigenden Vorlage nachkommen, aber vom Betreten des Hauses bis zu Verlassen des Hauses des Gutachters bzw. SPD eisern schweigen. Dieses eiserne Schweigen wird anschließend von der Zeugin protokolliert und eidesstattlich versichert. Da man nie zum Reden gezwungen werden darf, kann mit diesen Vorsichtsmaßnahmen auch kein verwertbares Gutachten entstehen. Gutachter können dann nur ehrlich zugegeben, dass sie mangels Zusammenarbeit kein Gutachten machen konnten 🙂