Wen versucht die DGPPN denn da noch zu verarschen?
Heuchel – Heuchel – Hechel – Heuchel…
…der „Aktionsplan“ der DGPPN
Die DGPPN versucht „Beachtung von Menschenrechten“ vorzutäuschen.
Aber wer soll ihr nach den systematischen Menschenrechtsverbrechen der Psychiatrie insbesondere mit systematischem Massenmord von 1939- 1949 in Deutschland und dem Folterregime in deren Kerkern noch glauben?
Und prompt entlarvt sie sich wieder selbst, denn sie heuchelt zwar die Behindertenrechtskonvention (BRK) beachten zu wollen, aber lügt infam am entscheidenden Punkt. In ihrem „Aktionsplan“ behauptet sie wissentlich falsch, Zitat aus dem Aktionsplan:
„Das Vorliegen einer Behinderung alleine rechtfertigt keine Freiheitsentziehung.“
Damit versucht sie seit Inkrafttreten der BRK 2009, die tatsächliche Aussage in Art. 14 (1) b der BRK wegzuleugnen:
„…dass das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt.“
Das wissen inzwischen alle, die sich mit der BRK beschäftigen und wurde von der UN, insbesondere vom UN-Komitees für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, 2015 ausdrücklich bestätigt. Das UN-Komitee spricht in seinem Bericht zu Deutschland von Folter durch Zwangsbehandlung in der Psychiatrie. NIE darf eine angeblich oder tatsächliche Behinderung zum Versuch einer Rechtfertigung für eine Freiheitsentziehung verwendet werden. NIE darf aufgrund einer psychiatrischen Verurteilung durch den psychiatrischen Diagnonsens eine Einsperrung erfolgen.
Also wen versucht die DGPPN mit ihrer Heuchelei von wegen „Aktionsplan“ denn da noch zu verarschen?