JuMiKo: „Die gesetzliche Festlegung von Eignungskriterien [von Betreuern]..sind ..nicht erforderlich und abzulehnen“
Letzte Woche tagte die Justizministerkonferenz (JuMiKo) auf der Wartburg. Auf der Tagesordnung war das Betreuungsrecht. Dazu fasste die JuMiKo einen Beschluss, der in einem Anhang erläutert wird. Darin wird insbesondere im Hinblick auf die Gefälligkeitsstudie für die Berufsbetreuer, dem Forschungsbericht „Qualität der rechtlichen Betreuung“, Klartext gesprochen, siehe hier.
Wir zitieren daraus, Seite 8:
3. Zur Strukturqualität beruflicher Betreuungen
Die vorstehenden Erwägungen gelten gleichermaßen für die Feststellungen im Abschlussbericht zur Strukturqualität beruflicher Betreuungen.
Die gesetzliche Festlegung von Eignungskriterien und die abstrakt-generelle Regelung des Berufsbilds für Berufsbetreuer sind unter Berücksichtigung des ursprünglichen – zivilgesellschaftlichen – Leitmotivs des Gesetzgebers und der gesetzlichen Regelung des § 1897 Abs.6 BGB, wonach die Betreuung vornehmlich von ehrenamtlich Tätigen (Familienangehörige oder ehrenamtliche Fremdbetreuer) übernommen werden soll, nicht erforderlich und abzulehnen.
Soweit die Forscher ohne nähere Erläuterung Kenntnisse der Berufsbetreuer in verschiedenen Rechtsgebieten außerhalb des Betreuungsrechts, im Bereich der Vermögensverwaltung und Privatinsolvenz und der Medizin als zumindest wünschenswert erachten bzw. die Einführung gesetzlicher Kriterien für die Qualifikation für Berufsbetreuer empfehlen, steht dies im Widerspruch zu dem gesetzlichen Leitbild der ehrenamtlichen Betreuung. Das Gesetz geht davon aus, dass derjenige, der seine eigenen Angelegenheiten regeln kann, dies grundsätzlich auch für andere zu leisten vermag. An diesem Leitbild gilt es auch weiterhin festzuhalten. Ein zwingendes Erfordernis von über Grundkenntnisse des Betreuungsrechts hinausgehenden Qualifikationsanforderungen folgt auch nicht aus der Zuweisung einzelner Aufgabenkreise.
Endlich und mit aller Deutlichkeit wird den Ausbildungs- und Qualifizierungsforderungen der Berufsbetreuer ein klare Absage erteilt und diese trefflich begründet: Vorsorgevollmacht und „Betreuung“ dienen der Wahrnehmung selbstverständlicher Bürgerrechte der Betroffenen. Diese Aufgabe ausüben zu können ist geradezu ein Kennzeichen dafür, dass man ein Erwachsener ist und erfordert eben weder sozialpädagogisches, noch medizinisches oder rechtliches Spezialwissen.
Der Bundesverband der Berufsbetreuer/innen ist empört über den Beschluss der JuMiKo, nennt ihn in einer ersten Reaktion „respektlos“.
Irgendwie scheint das Werbekonzept der eingekauften professionellen Lobbyarbeit der Berufsbetreuer [siehe die Referenzen der Public Relation Agentur nic communication & consulting | Bettina Melzer ] nicht ganz aufgegangen zu sein.
Oder hatte die Agentur die Werbung für den „Kramer Allrad“ Schaufellader zur Baustellen-Betreuung gar nicht beabsichtigt, sondern nur vergessen, Komparsen für einen Protest der Berufsbetreuer zu entsenden, siehe das Bild hier?