Bundesverfassungsgericht bestärkt die PatVerfü
Bei aller Kritik am Beschluss des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26.7.2016 – 1 BvL 8/15 ist aber positiv zu vermerken, dass die Patientenverfügung als Möglichkeit, der Zwangspsychiatrie einen Riegel vorzuschieben, durch diesen Beschluss höchstrichterlich bestätigt und gestärkt wird. Insbesondere die PatVerfü wird praktisch unanfechtbar, weil mit ihr schon die psychiatrische Untersuchung und der Versuch einer psychiatrischen Diagnose illegal gestellt wird. Ohne legale Diagnosemöglichkeit darf weder eine Betreuung, noch eine Zwangsmaßnahme nach einem PsychKG oder dem Betreuungsrecht rechtswirksam werden. Dringend empfehlen wir aber, immer konsequent und sofort auf seinem Recht, unbehelligt zu bleiben, zu bestehen, den Vorsorgebevollmächtigten zu benachrichtigen und ansonsten jedes weitere Gespräch zu verweigern.
Die entsprechenden Zitate aus dem Beschluss [Betonungen von uns]:
Im Absatz 4:
Sofern für das Ob und Wie bestimmter Heilmaßnahmen ein freier Wille des Betreuten – etwa durch Patientenverfügung nach § 1901a BGB – feststellbar ist, ist dieser auch für den Betreuer maßgeblich.
Im Absatz 86:
Der vom Grundgesetz geforderte Respekt vor der autonomen Selbstbestimmung der Einzelnen verlangt vom Gesetzgeber auch bei Menschen, die im Hinblick auf ihre Gesundheitssorge unter Betreuung stehen, durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass vor konkreten Untersuchungen des Gesundheitszustands, vor Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen stets aktuell festgestellt wird, ob nicht eine hinreichende Einsichts- und Handlungsfähigkeit der Betroffenen im Hinblick auf diese Maßnahmen besteht, so dass sie hierfür einen freien und damit maßgeblichen Willen bilden können. Dabei können, wie es das Gesetz auch jetzt schon vorsieht (vgl. § 1901a Abs. 1 und 2 BGB), eine Patientenverfügung oder früher geäußerte Behandlungswünsche für die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation maßgeblich sein.