‚Betreuungs’recht ist Vormundschaftsrecht geblieben
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem Urteil 1 BvR 184/13 vom 23.3.2016 höchstrichterlich, und damit für alle deutschen Gerichte bindend, festgestellt, dass das verharmlosend „Betreuungs“recht genannte Vormundschaftsrecht die Grundrechte eines Erwachsenen verletzt. Damit widerspricht nicht nur der Genfer UN-Fachausschuss für die Rechte von Behinderten, sondern auch das BVerfG grundlegend der verlogenen Rhetorik von Regierungen und Vormundschaft-Industrie, das deutsche „Betreuungs“recht wäre konform mit der UN Behindertenrechtskonvention (BRK) und erfülle das Versprechen der BRK einer sog. unterstützende Entscheidungsfindung. Tatsächlich ist es eine mit der BRK unvereinbare sog. ersetzende Entscheidungsfindung und trotz aller Beweihräucherung und Umbenennungen Vormundschaftsrecht geblieben! Zitate aus dem Urteil:
Die Anordnung einer Betreuung beeinträchtigt dieses Recht, sich in eigenverantwortlicher Gestaltung des eigenen Schicksals frei zu entfalten, denn sie weist Dritten zumindest eine rechtliche und tatsächliche Mitverfügungsgewalt bei Entscheidungen im Leben der Betroffenen zu. Die Betreuerin oder der Betreuer entscheiden in den festgelegten Aufgabenkreisen für und anstelle der Betreuten, wobei es auch in höchstpersönlichen Angelegenheiten – wie hier im Bereich der Gesundheitssorge – zu Entscheidungen gegen den ausdrücklichen Willen der Betreuten kommen kann (zur Selbstbestimmung über medizinische Behandlungen BVerfGE 128, 282 <302 f.>). Die Betreuung kann sich damit nicht nur im Rechtsverkehr beschränkend auswirken, sondern betrifft die Selbstbestimmung der Person insgesamt (vgl. BVerfGK 14, 310 <315>; zur Entmündigung alten Rechts BVerfGE 84, 192 <195>).
Damit haben die betreuungsrechtlichen Forderungen, wie sie von die-BPE in deren Brief vom 1. März allen Abgeordneten des Bundestages zum wiederholten Male vorgetragen wurde, neuen Schub bekommen.
Die Politik ist am Zug!