Neuer § 63 StGB verabschiedet
Seit letzter Nacht 21.56 Uhr gibt es einen dem Scheine nach neuen § 63 StGB.
Reden wurden nicht gehalten, sondern nur zu Protokoll geben – es wurde nur kurz 2 mal zum Tagesordnungspunkt Nr. 20 abgestimmt.
Das war die zweite und dritte „Beratung“ des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften, Drucksache 18/7244
Neue Töne sind von den Fraktionen Grünen und der Linkspartei zu hören. So forderten beide eine grundlegende Lockerung:
…Eine strafrechtliche Maßregel aber darf zu keinem stärkeren Grundrechtseingriff führen als die Kriminalstrafe. Deshalb muss die Freiheitsentziehung aufgrund strafrechtlicher Unterbringung zeitlich begrenzt sein und darf nicht länger dauern als eine Freiheitsstrafe, die wegen der jeweiligen Anlasstat in Betracht gekommen wäre….
Der vollständige Entschließungsantrag der Grünen Antrag ist hier nachzulesen: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/082/1808270.pdf. Der Entschließungsantrag der Linkspartei ist u.a. hier dokumentiert: http://dip.bundestag.de/btd/18/082/1808267.pdf.
Die Abgeordneten beider Fraktionen enthielten sich bei den Abstimmungen der Stimme.