UN Fachausschuss schreibt Klartext
Bei seiner 14. Sitzung hat der UN-Fachausschuss für die Behindertenrechtskonvention (BRK) in diesem Monat Richtlinen zur Interpretation und dem Umgang mit dem Artikel 14 Freiheit und Sicherheit der Person verabschiedet und hier veröffentlicht: http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/CRPD/GC/GuidelinesArticle14.doc
Eindrucksvoll und eindeutig werden alle bisherigen Versuche der Bundes- und Länderregierungen der BRD Lügen gestraft, mit denen – auch von den anderen politischen Akteuren – das durch die BRK geschaffene Recht gebeugt werden soll (siehe ein Beispiel der Lügenmärchen hier). Der UN-BRK-Fachausschuss bestätigt unsere Rechtsauffassung, die wir bereits am 29. März 2007 in einer Presserklärung veröffentlicht hatten, Zitat:
Die Convention untersagt damit explizit die Möglichkeiten, die das Grundgesetz zur Aufhebung der Grundrechte durch ein Gesetz offen gelassen hat, wenn diese gesetzlichen Sonderregelungen eine „Behinderung“ zum Kriterium haben. Genau das ist aber der Fall bei den psychiatrischen Sondergesetzen: sowohl die PsychKG´s als auch die forensischen Sondergesetze § 126 StPO und § 63 StGB haben als notwendige Bedingung ein psychiatrisches Gutachten bzw. eine zwangsweise Begutachtung dafür. Sie sind demzufolge abzuschaffen, denn sie widersprechen der Convention.
Darüber hinaus verpflichtet die Convention einen ratifizierenden Staat in Artikel 12 dazu:
Gleiche Anerkennung vor dem Recht
1. Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass behinderte Menschen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.
2. Die Vertragsstaaten erkennen an, dass behinderte Menschen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.Damit muss jede Zwangsentmündigung, irreführend „Betreuung“ genannt, und die damit ermöglichte Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung nach Betreuungsrecht, unterbunden werden und kann auch nicht mehr zynisch als „Schutz“ und zum angeblichen „Wohl“ der Betroffenen ausgegeben und legitimiert werden. Es muss also der § 1896 Absatz 1a BGB entsprechend unserer Forderung aus dem Jahr 2004 geändert werden: „Gegen den erklärten Willen des Volljährigen darf ein Betreuer weder bestellt, noch eine Betreuung aufrechterhalten werden.“
Diese Rechtsauffassung wurde durch ein Rechtsgutachten von RA Wolfgang Kaleck, RA Sönke Hilbrans und RA Sebastian Scharmer zur Frage der Vereinbarkeit der UN-Behindertenrechtskonvention mit psychiatrischen Zwangsmaßnahmen gestützt und von zwei Professoren kommentiert am 25.8.2008 im Berliner Abgeordnetenhaus vorgestellt. Das Gutachten wurde allen Parlamentariern landauf landab zugestellt und im Jahr 2008 an 56 Tagen für die Beachtung der BRK demonstriert, siehe Bild oben.
Die Richtlinien der UN beweisen nun, dass die Ratifizierung der BRK durch die BRD nur der Täuschung dienen sollte. Nie war gemeint, was damals als Gesetz verkündet wurde. Die Verbrechen der Zwangspsychiatrie sollen weiter ausgeübt werden: „Natürlich machen wir weiter“
Einige Zitate aus den Richtlinen des UN-BRK Fachausschusses, von uns übersetzt:
7. Während der Verhandlungen des Ad-hoc Komitees im Vorfeld der Annahme des Übereinkommens gab es umfangreiche Diskussionen über die Notwendigkeit, eine Bedingung wie „ausschließlich“ oder „exklusiv“ wegen das Vorliegens einer Beeinträchtigung in das Verbot der Freiheitsentziehung in den Entwurf von Artikel 14 (1) (b) hinzuzufügen. Staaten waren dagegen, mit dem Argument, dass es zu Fehlinterpretationen führen könnte und zu Freiheitsentziehung aufgrund von Behinderung.
Die Zivilgesellschaft war auch gegen die Verwendung von Bedingungen. Folglich verbietet Artikel 14 (1) (b) den Freiheitsentzug auf der Grundlage einer Beeinträchtigung, auch wenn zusätzliche Faktoren oder Kriterien verwendet werden, um den Freiheitsentzug auf der Grundlage von Behinderung zu rechtfertigen. Das Thema wurde in der siebten Sitzung des Ad-hoc-Ausschusses erledigt.8. Ein absolutes Verbot von Freiheitsentziehung auf der Grundlage einer Beeinträchtigung ist stark verknüpft mit Artikel 12 des Übereinkommens (gleiche Anerkennung vor dem Gesetz). In seiner Allgemeinen Anmerkung Nr. 1 hat der Ausschuss klar gemacht, dass die Vertragsstaaten Abstand nehmen sollten von der Praxis der Verweigerung von Geschäftsfähigkeit von Personen mit Behinderungen, sowie ihrer Internierung in Institutionen gegen ihren Willen, sei es ohne ihre Zustimmung oder mit Zustimmung durch eine ersetzende Entscheidungsfindung [Betreuung], da diese Praxis willkürliche Freiheitsberaubung darstellt und gegen Artikel 12 und 14 des Übereinkommens verstößt.
IV. Unfreiwillige oder nicht einvernehmliche Unterbringung in psychiatrischen Einrichtungen
10. Zwangseinweisung von Personen mit Behinderungen aus medizinische Gründen widerspricht dem absoluten Verbot der Freiheitsentziehung auf der Grundlage einer Beeinträchtigung (Artikel 14 (1) (b)) und dem Grundsatz der vorab informierte Zustimmung in der Gesundheitsversorgung (Artikel 25). Der Ausschuss hat wiederholt erklärt, dass die Vertragsstaaten Bestimmungen, die für die Zwangseinweisung von Personen mit Behinderungen in psychiatrischen Einrichtungen auf der Grundlage einer tatsächlichen oder angenommenen Beeinträchtigungen ermöglichen, aufzuheben haben. Eine Zwangseinweisung in psychosozialen Einrichtungen bringt die Verweigerung der Geschäftsfähigkeit der Person mit sich, über Pflege, Behandlung und Aufnahme in einem Krankenhaus oder einer Anstalt zu entscheiden, und verstößt damit gegen Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 14.V. Nicht einvernehmliche Behandlung während der Freiheitsentziehung
11. Der Ausschuss hat betont, dass die Vertragsstaaten dafür zu sorgen haben, dass die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten, einschließlich der psychosozialen Dienste auf vorab informierter Zustimmung der betroffenen Person beruht. In seiner Allgemeinen Anmerkung Nr. 1 erklärte der Ausschuss, dass die Vertragsstaaten verpflichtet sind, dass alle Gesundheits- und medizinischen Fachkräfte (einschließlich psychiatrischer Fachkräfte) vor jeder Behandlung die vorab informierte Zustimmung von Personen mit Behinderungen erhalten müssen. Der Ausschuss erklärte, dass „in Verbindung mit dem Recht auf Geschäftsfähigkeit gleichberechtigt mit anderen, die Vertragsstaaten die Verpflichtung haben, die Zustimmung ersetzender Entscheidungsfindung im Namen von Personen mit Behinderungen nicht zu zu lassen. Alles Personal im Gesundheits- und medizinischen Bereich sollte angemessene Beratung direkt mit der betroffenen Person mit Behinderung gewährleisten. Sie sollten auch – so gut es überhaupt geht – sicherstellen, dass Mitarbeiter oder unterstützende Personen die Entscheidungen von Personen mit Behinderungen nicht ersetzen oder unzulässige Einflussnahme auf diese nehmen“.VII. Freiheitsentzug auf der Grundlage angenommener Gefährlichkeit von Personen mit Behinderungen, angeblicher Notwendigkeit von Pflege oder Behandlung oder aus anderen Gründen.
13. In allen Berichten über Vertragsstaaten hat der Ausschuss festgestellt, dass es im Widerspruch zu Artikel 14 steht, die Festnahme von Personen mit Behinderungen auf der Grundlage der wahrgenommene Gefahr für sich selbst oder andere zu ermöglichen. Die unfreiwillige Inhaftierung von Personen mit Behinderung aufgrund eines Risikos oder einer Gefährlichkeit, angeblichem Bedarf von Pflege oder Behandlung oder aus irgend anderen Gründen verbunden mit einer Beeinträchtigung oder medizinischen Diagnose, ist willkürliche Freiheitsberaubung.14. Personen mit geistigen oder psychosozialen Beeinträchtigungen werden häufig als gefährlich für sich selbst und für andere erachtet, wenn sie nicht medizinischen bzw. therapeutischen Behandlungen zustimmen. Wie Personen ohne Behinderungen, sind selbstverständlich auch Personen mit Behinderungen nicht berechtigt, Andere zu gefährden. In rechtsstaatlichen Rechtssysteme sind strafrechtliche und andere Gesetze in Kraft, um mit solchen Fällen umzugehen. Personen mit Behinderungen wird häufig der gleiche Schutz durch diese Gesetze verweigert, indem auf ein separates Gleis des Rechts, die Sondergesetze für psychisch Kranke, ausgewichen wird. Diese Gesetze haben typischerweise einen niedrigeren Standard, wenn es um den Schutz der Rechte der Person geht und sind mit Artikel 14 der Konvention unvereinbar.
VIII. Die Inhaftierung von Personen, die unfähig sind, sich in der Strafjustiz zu verteidigen
16. Der Ausschuss hat festgestellt, dass Erklärungen des nicht geeignet Seins, oder der nicht-Verantwortlichkeit im System der Strafjustiz und die Inhaftierung von Personen auf der Grundlage dieser Erklärungen, im Widerspruch zu Artikel 14 der Konvention stehen, da es die Person seines oder ihres Rechts auf ein ordnungsgemäßes Verfahren und der Schutzmaßnahmen beraubt, die für alle Angeklagten gelten. Der Ausschuss hat empfohlen, dass „allen Personen mit Behinderungen, die eines Verbrechens angeklagt worden sind und die … in Gefängnissen und Einrichtungen ohne Gerichtsverfahren festgehalten werden, es zu erlaubt ist, sich gegen strafrechtliche Anklagen zu verteidigen, und ihnen die erforderliche Unterstützung und eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen ist, die ihre wirksame Beteiligung ermöglichen, sowie verfahrensrechtliche Hilfen für einen fairen und gerechten Prozess zu gewähren sind.“
XIII. Notfall- und Krisensituationen im Zusammenhang mit Freiheitsentzug von Personen mit Behinderung
22. In seiner Allgemeinen Anmerkung Nr. 1, erklärt der Ausschuss, dass die Vertragsstaaten die Geschäftsfähigkeit von Personen mit Behinderungen, Entscheidungen zu treffen, einschließlich Krisensituationen immer respektieren und unterstützen müssen, unabhängig davon, ob diese Krisensituation in einer institutionalisierten Umgebung oder in der Gemeinde auftritt. Die Vertragsstaaten müssen dafür sorgen, dass für Personen mit Behinderungen, denen die Freiheit genommen wurde, auch in Not- und Krisensituationen Unterstützung angeboten wird, einschließlich „genauen und zugänglichen Informationen über Optionen auf Dienstleistungen, sowie nicht-medizinische Ansätze zur Verfügung gestellt werden“.
Der Ausschuss erklärt, dass „die Vertragsstaaten Verfahrensweisen und Rechtsvorschriften, die Zwangsbehandlung erlauben oder ausüben, beseitigen müssen“, und dass „Entscheidungen im Zusammenhang mit physischen oder psychischen Integrität einer Person nur mit der freien und informierten Zustimmung der betroffenen Personen ergriffen werden dürfen „. In Absatz 41 seiner Allgemeinen Anmerkung Nr. 1, stellt der Ausschuss fest, dass „in Verbindung mit dem Recht auf gleichberechtigter Geschäftsfähigkeit mit anderen, die Vertragsstaaten sich verpflichtet haben, keine ersetzenden Entscheidungsfindung zu zu lassen, die Zustimmung im Namen von Personen mit Behinderungen liefern“.23. Der Ausschuss hat die Vertragsstaaten auch aufgerufen, sicherzustellen, dass Personen mit Behinderungen nicht ihre Geschäftsfähigkeit auf der Grundlage der Behauptung eines Dritten, um deren „Wohl“ zu wissen, verweigert wird, und Verfahren im „besten Interesse“ des Betroffenen sollten nach dem Standard der „besten Interpretation des Willens und der Vorlieben“ der Person ersetzt werden.