Gleichbehandlung – Ja bitte!
BGH will Entmündigte mit Zwang amputieren lassen !
Wie einer Frau mit Hilfe der Gerichte gegen ihren Willen eine Brust amputiert werden soll
Richter am Bundesgerichtshof (BGH) meinen, eine mit dem Grundgesetz Art. 3 unvereinbare Ungleichbehandlung festgestellt zu haben: Während auf einer geschlossenen Station Zwangseingewiesene auf Antrag einer Zwangs“betreuerin“ mit richterlicher Genehmigung seit Februar 2013 auf Grundlage eines illegalen Gesetzes zwangsbehandelt werden können, ist seit dem Beschluss des BGH XII ZB 69/00 vom 11. Oktober 2000 die nicht-stationäre, also ambulante, Zwangsbehandlung endgültig als illegal erkannt worden. Nun meint der BGH aber, dass dann, wenn durch eine Brustamputation, Brustbestrahlung und Knochenmarkspunktion zur weiteren Diagnostik ein Krebs gegen den Willen einer 63 jährigen Betreuten behandelt werden könne, müssten diese Wohltaten als, so wörtlich, „grundrechtliche Schutzpflicht“ nicht nur Eingesperrten, sondern auch nicht eingesperrten Patienten angetan werden, wenn die Ärzte und eine Berufsbetreuerin das gut finden und die Person, die das ablehnt und dies auch kundtut, als geisteskrank und nicht einwilligungsfähig erklärt wurde. Nun haben die BGH Richter mit dem Beschluss XII ZB 89/15 vom 1.7.2015 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen. Es soll feststellen, ob der neue Zwangsbehandlungsparagraph § 1906 BGB in Abs. 3 gegen Artikel 3 des GG verstößt.
Dass dieses Verfahren überhaupt bis zum BGH kommen konnte, ist völlig unverständlich. Es wurde nicht etwa die Berufsbetreuerin wegen des Versuchs der Körperverletzung zur Rechenschaft gezogen, weil sie mit ihrem Antrag den aktuellen und mutmaßlichen Willen der Betroffen missachtet hat. Statt dieser erbarmungslosen Berufs“betreuerin“ in den Arm zu fallen, unterstützt der BGH die Rechtsbeugung des Patientenverfügungsgesetzes.
Dass sie das auch noch als im Namen der Betroffenen tun konnte, wie in dem Beschluss zu lesen ist, ist an Zynismus kaum zu überbieten.
Dass der BGH dabei bereit ist, die Artikel 1 und 2 des GG zu missachten, um mangelnde „Gleichbehandlung“ zu monieren, ist dann aber der tatsächliche Skandal: denn die Ungleichbehandlung ist DIE zwischen einem angeblich oder tatsächlich psychisch Kranken und einem nicht so diagnostizierten Menschen. Dass es überhaupt eine Behandlung gegen den erklärten aktuellen Willen geben können soll, DAS ist die Grundrechtsverletzung und macht den § 1906 Abs. 3 BGB zu einem grundrechtlich und sowieso menschenrechtlich illegalen Gesetz. Selbstverständlich müssen ALLE erwachsenen Patienten eine Krebstherapie ablehnen dürfen. Die Erklärung ist offensichtlich und logisch: IMMER muss ein/e PatientIn mit „im Boot“ der Behandlung sein, denn es
– geht um sie bwz. ihn,
– gehen gelegentlich solche Behandlungen auch mal gründlich schief: Operation erfolgreich, Patient tot. Eine erzwungene Behandlung wäre in einem solchen Fall sogar ein staatlich verordneter Totschlag.
Die vom BGH offenkundig angestrebte Regelung würde jedoch Ärzte wie zu Metzgern machen: Götter in Weiß als Herrscher über hirnkrank erklärtes Fleisch.
Der BGH wendet hier also eine „staatliche Schutzpflicht“ in einen Vorwand, den Willen der Betroffenen zu brechen, sie zu entwürdigen und ihre körperliche Unversehrtheit zu verletzen. Dabei sollte auch dem BGH seit der Diskussion um die Patientenverfügung endlich bekannt geworden sein, dass das Wohl durch den Willen der Betroffenen subjektiv bestimmt wird, wie es MdB Fritz Rudolf Körper am 29. März 2007 im Deutschen Bundestag zum Thema „Patientenverfügung“ zu Protokoll gegeben hat (Quelle: Auszug aus dem Plenar-Protokoll des Deutschen Bundestages, siehe Seite 9282: http://dipbt.bundestag.de/doc/btp/16/16091.pdf):
„Die Befürworter einer Einschränkung der Verfügungsmacht des Patienten argumentieren mit einem angeblichen Spannungsverhältnis zwischen der freien Entscheidung des Bürgers und seinem – angeblich – objektiv bestimmbaren Wohl. Oder sie berufen sich auf eine Pflicht des Staates zum Lebensschutz. Ich möchte hier nicht diskutieren, ob der Staat im Wege des Gesetzes gegen den freien Willen des Betroffenen körperliche Eingriffe mit dem Ziel des Lebensschutzes ermöglichen darf. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgabe besteht mit Sicherheit nicht. Also müssen wir das Ergebnis dieser Meinung politisch bewerten: Diejenigen, die sich selbst zum Schützer fremden Lebens ernannt haben, kommen im Ergebnis dazu, die Freiheit der Bürger aus Fürsorgegründen in einem zentralen Kernbereich der Selbstbestimmung einzuschränken. Sie begründen dies mit dem angeblich „objektiv“ bestimmbaren Wohl der Betroffenen. Ich weiß nicht, woher sie den Maßstab dieses „objektiven“ Wohls hernehmen wollen. Das menschliche „Wohl“ ist aus meiner Sicht im Gegenteil eine sehr subjektive Angelegenheit. Die angebliche „Objektivität“ des Wohls wird dadurch erzeugt, dass der Maßstab des Betroffenen durch den eigenen Maßstab ersetzt wird. Ich halte dies für nicht verantwortbar. Wir Abgeordneten des Deutschen Bundestages sollten uns im Gegenteil damit bescheiden, den Bürgerinen und Bürgern den Rahmen für eine – mögliche – Enscheidung zur Verfügung zu stellen. Wir können und sollten nicht anstelle der Bürger entscheiden wollen…“