Bundesverfassungsgericht stärkt den natürlichen Willen
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.6. in dieser wegweisenden Entscheidung den aktuellen bzw. natürlichen Willen gestärkt; Pressemitteilung dazu hier.
Zitat daraus (rot von uns):
„Der Staat ist durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren, wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht (mehr) dazu in der Lage sind. Dabei ist einhellig anerkannt, dass es auf den tatsächlichen, natürlichen Willen, nicht auf den Willen eines gesetzlichen Vertreters ankommt und dass fehlende Einsichts- und Geschäftsfähigkeit den Schutz nicht von vornherein entfallen lässt….“
Durch diese Entscheidung wird vom Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass es für freiheitsbeschränkende oder körperverletzende Maßnahmen eigentlich NIE eine Rechtfertigung gibt, wenn diese gegen den natürlichen Willen bzw. erklärten oder aktuellen Willen vorgenommen werden sollten. Während ein Verbot dieser Maßnahmen durch eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht immer greift und gerade keine richterliche Entscheidung mehr erfordert, da dadurch ja den Grundrechten des Betroffenen auch in „schwieriger Lage“ gegen eine Verletzung Geltung verschafft wird, muss hingegen selbst eine vorher von dem Betroffenen autorisierte Verletzung der Grundrechte durch ein Gericht genehmigt werden, denn Zitat:
„Demgegenüber soll im Rahmen von § 1906 BGB der jedenfalls noch vorhandene natürliche Wille der Betroffenen überwunden werden. Vor diesem Hintergrund ist die unterschiedliche Handhabung der Erforderlichkeit des gerichtlichen Genehmigungserfordernisses gerechtfertigt.“
Also stellt selbst eine positive psychiatrische Vorausverfügung keinen „Freibrief“ für einen Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigen aus, einen Vollmachtgeber bzw. Betreuten geschlossen unterzubringen. Hier zählt nach wie vor wegen der hohen Bedeutung der Freiheitsrechte der Richtervorbehalt, dh. selbst dann entscheidet ein Richter über das Ob überhaupt und wenn Ja Wie einer Unterbringung gegen den Willen.
Diese großartige Stärkung des natürlichen Willens bereitet juridisch (noch nicht gesetzgeberisch/politisch) den Weg, dass alle Zwangseinweisungs- und Zwangsbehandlungsgesetze hinfällig werden, da der natürliche Wille durch den Zwang ja gebrochen wird.