Aufruf zum T4-Umzug 2015
Day of Remembrance and Resistance 2015
Am Samstag, den 2. Mai 2015 findet in Berlin zum 21. Mal der T4-Umzug statt. Der 2. Mai ist der internationale Tag zur Erinnerung an die Verbrechen der NS-Psychiatrie und ihrer Kooperateure und Tag des gegenwärtigen Widerstandes gegen die Zwangspsychiatrie. Daher gedenken wir auch in Berlin den Opfern des ärztlichen Massenmordes. Dabei starben ab 1939 mit Beginn der sogenannten „Aktion T4“ in den Gaskammern der Psychiatrien und später durch Giftspritzen und Verhungernlassen bis ins Jahr 1948 hinein ca. 300 000 Menschen.
Und wir erinnern an die Opfer der Psychiatrie, die vor 1939 gequält, zwangssterilisiert und gefoltert wurden und derer, die (bis) heute in den Psychiatrien und auch außerhalb aufgrund einer sogenannten Diagnose gequält, entmündigt, verleumdet und ihrer Freiheit beraubt werden.
Das Datum unseres Umzuges soll an die Verkündung des Foucault-Tribunals am 2. Mai 1998 in Berlin erinnern:
„Wir stellen fest, daß die Psychiatrie, die nicht bereit ist, Zwang und Gewalt aufzugeben, sich der Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht hat: der vorsätzlichen Zerstörung von Würde, Freiheit und Leben. … “ (1)
Der Umzug beginnt um 14:00 h an der Gedenkplatte in der Tiergartenstraße 4 beim Eingang der Philharmonie.
Nach der Kranzniederlegung werden wir unsere Forderung nach Anerkennung des General Comments No 1 und des Staatenberichts der UN-BRK-Komitees über Deutschland zu den Stellen der Bundesregierung tragen, die versucht haben, beides mit Lügen zu ignorieren (2): Das Ministerium für Soziales mit seiner Beauftragten für die Belange behinderter Menschen und das Bundesjustizministerium, Mohrenstr. 37. Dabei geht die Bundesregierung sogar so weit, dass sie die Folter bzw. grausame, unmenschliche oder erniedrigende Zwangsbehandlung in der Psychiatrie leugnet, obwohl nicht nur der UN-Sonderberichterstatter über Folter, sondern auch das UN-BRK-Komitee dies der BRD vorwirft – Zitate aus dem Staatenbericht des UN-BRK-Komitees vom 17.4.2015 (3) [Anmerkungen von uns in kursiv]:
11. Der UN-BRK-Fachausschuss ist besorgt, dass sowohl die bestehenden, wie die neuen gesetzlichen Bestimmungen, auf Bundes- und Länderebene, nicht immer im Einklang mit der Konvention sind. Er ist auch besorgt, dass die Bedeutung und Tragweite der Rechte von Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend in Gesetzgebungsprozessen erkannt werden, und dass in der Praxis Rechtsmittel und die Anerkennung des Konvention vor den Gerichten nicht gewährleistet sind.
12. Der UN-BRK-Fachausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat zu garantieren, dass:
(b) alle zukünftigen Gesetze und Richtlinien mit der Konvention vereinbar sind;
Gleiche Anerkennung vor dem Gesetz (Art. 12)
25. Der UN-BRK-Fachausschuss ist besorgt, dass das Rechtsinstrument der Vormundschaft („rechtliche Betreuung“), wie es im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beschrieben und geregelt ist, mit der Konvention unvereinbar ist.
26. Der UN-BRK-Fachausschuss empfiehlt, dass der Vertragsstaat
(a) angesichts des General Comment No. 1 (2014) des UN-BRK-Fachausschusses alle Formen von stellvertretender Entscheidungsfindung beseitigt und sie durch ein System der unterstützten Entscheidungsfindung ersetzt; [Dafür muss § 1896 Abs. 1a BGB novelliert werden: Der Satz: “Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden” muss durch diesen Gesetzestext ersetzt werden: Gegen den erklärten {oder natürlichen} Willen des Volljährigen darf eine Betreuung weder eingerichtet noch aufrechterhalten werden. Diese Reform ist die notwendige Voraussetzung, sonst sind die folgenden Abschnitte (b)+(c) hinfällig]
Freiheit und Sicherheit der Person (Art. 14)
29. Der UN-BRK-Fachausschuss ist besorgt über die weit verbreitete Praxis der unfreiwilligen Unterbringung von Menschen mit psychosozialen Behinderungen in Anstalten, den Mangel an Schutz der Privatsphäre derselben und das Fehlen verfügbarer Informationen über ihre Situation.
30. Der UN-BRK-Fachausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, alle unmittelbaren erforderlichen legislativen, administrativen und justiziellen Maßnahmen zu unternehmen, um:
(a) die Gesetzgebung so zu ändern, dass unfreiwillige Unterbringung verboten wird und Alternativen zu fördern, die im Einklang mit den Artikeln 14, 19 und 22 der Konvention sind;
Freiheit von Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe (Art. 15)
33. Der UN-BRK-Fachausschuss ist zutiefst besorgt, dass der Vertragsstaat die Verwendung von physischen und chemischen Fesseln, Einzelhaft und andere schädliche Praktiken nicht als Folter anerkennt. Er ist weiterhin besorgt über die Verwendung von physischen und chemischen Mitteln zur Freiheitsbeschränkung, insbesondere bei Menschen mit psychosozialen Behinderungen in Einrichtungen und älteren Menschen in Pflegeheimen.
34. Der UN-BRK-Fachausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat:
(a) eine Überprüfung im Hinblick auf die Abschaffung aller Praktiken, die als Folter angesehen werden;
(b) ein Verbot der Verwendung von physischen und chemischen Mitteln zur Freiheitsbeschränkung bei älteren Menschen in Pflegeeinrichtungen und Institutionen für Menschen mit Behinderungen;
c) eine Entschädigung der Opfer solcher Praktiken in Betracht zu ziehen
Schutz der Integrität der Person (Artikel 17)
38. Das Komitee empfiehlt dem Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, einschließlich gesetzgeberischer Natur, zu ergreifen, um:
b) sicher zu stellen, dass alle psychiatrischen Behandlungen und Dienste immer mit der freien und informierten Zustimmung des betroffenen Individuums erfolgen;
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(1) „Das Urteil des Foucault Tribunals“ www.foucault.de/deutsch.htm
(2) /www.youtube.com/watch?v=HECC-TmQAqM und www.youtube.com/watch?v=F76SJ2mfRMw
(3) Quelle: http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CRPD%2fC%2fDEU%2fCO%2f1&Lang=en
Der Aufruf ist auch hier veröffentlicht.