Beschlüsse im Nachhinein noch mal prüfen…
…eventuell könnte Schadenersatz und Schmerzensgeld gefordert werden!
3.2.2015 Karlsruhe (jur).“Keine psychiatrische Zwangsbehandlung ohne Arzt
Die Zwangsbehandlung eines „psychisch Kranken“ darf nur unter der Verantwortung eines Arztes durchgeführt und dokumentiert werden. Genehmigt ein Gericht die Zwangsmaßnahme ohne diesen Hinweis, ist die Anordnung der Zwangsbehandlung „insgesamt gesetzeswidrig“, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag, 3. Februar 2015, veröffentlichten Beschluss (Az.: XII ZB 470/14).“
Wichtig dabei:
Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG