Das irre PsychKG
Haben Sie schon einmal über das Risiko einer Zwangseinweisung in die Psychiatrie nachgedacht?
Ein längeres Nachdenken über die Rechtslage könnte Sie direkt dorthin bringen.
Das ist der Titel eines Artikels von Heinrich Schmitz in der Zeitung The European vom 4.10., der die rechtlose Situation einer Zwangseinweisung sehr gut beschreibt. Zitate daraus:
…Wenn der Betroffene dann ganz viel Glück hat, ruft der Richter den Anwalt schon vor der Anhörung an und der Anwalt kommt gleich mit zur Anhörung. So wurde das früher meistens gemacht. Immer öfter fährt der Richter jetzt aber erst mal alleine zur Anhörung. Der Betroffene sitzt dann da, der Richter kommt, ein Arzt ist dabei und dann wird munter angehört. Würde dem Betroffenen eine Straftat vorgeworfen, würde er jetzt belehrt, dass er gar nichts zu sagen braucht. Aber er hat ja nichts verbrochen. Er kennt die Situation auch gar nicht, er ist nervös, er will raus, er ist verzweifelt, verwirrt, sauer, aggressiv, traurig oder er steht bereits unter Psychopharmaka und bekommt alles nur durch eine dicke Wattewand mit. Je nachdem. Meistens redet er mit dem Richter, in der oft irrigen Hoffnung, dieser werde ihn dann nicht unterbringen, sondern freilassen. So sind die Menschen. Die Hoffnung stirbt zwar zuletzt, aber dann doch.
Er erklärt also, dass das alles ein Irrtum sei. Dass er weder sich noch anderen Leuten etwas antun wolle. Dass er vielleicht gesagt habe, das Leben habe keinen Sinn, dass das aber ja auch nicht zu widerlegen sei und keinesfalls bedeute, dass er sich oder andere umbringen wolle. Vielleicht nennt er den Richter aber auch korruptes Arschloch, was völlig unabhängig vom eventuellen Wahrheitsgehalt nicht clever ist. Ich habe schon unzählige dieser Anhörungen erlebt und ich wüsste nicht, wie ich mich selbst verhalten sollte, wenn ich einmal an der Reihe wäre. Was man macht, ist verkehrt bzw. kann gegen einen ausgelegt werden….
An einer Stelle widerspricht sich der Autor. Einerseits behauptet er:
…Es geht beim PsychKG darum, kranke Menschen davor zu bewahren für sich oder andere eine erhebliche Gefahr darzustellen. Es geht um den Schutz der Öffentlichkeit und um den Schutz des Betroffenen. Dagegen ist grundsätzlich gar nichts einzuwenden, wenn sichergestellt wäre, dass die Kriterien für eine solche Maßnahme auch tatsächlich vorliegen und irgendwie überprüfbar sind….
korrigiert sich dann aber so:
…Da die Kriterien für die Unterbringung sich nicht wie Blutalkoholwerte oder Geschwindigkeiten messen lassen, stellt die Entscheidung letztlich eine öffentlich-rechtliche Form von Hellseherei dar….
Bitte alles vollständig hier nachlesen.