Behindertenrechtskonvention verbietet jede Betreuung gegen den Willen

 

Klaus LachwitzDas Recht von Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen auf unterstützte Entscheidungsfindung und auf Abkehr von Maßnahmen der rechtlichen Vertretung

Inhalt und Bedeutung des Allgemeinen Kommentars Nr. 1 (General Comment No.1) des UN-Ausschusses über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu Art. 12 – BRK (Gleiche Anerkennung vor dem Recht)

Klaus Lachwitz
, ehemaliger Bundesgeschäftsführer der „Lebenshilfe“ und Präsident von „Inclusion International“, der an der Erarbeitung der UN-BRK unmittelbar mitgewirkt hat, erklärt in diesem Beitrag belegt mit dem Text der Konvention deren rechtliche Konsequenzen, deren Bindungswirkung, und weist auf die Aussagen der Stelle hin, die zur Interpretation der Konvention eingerichtet wurde.
Unbedingt den ganzen Text hier lesen:
http://www.die-bpe.de/klaus_lachwitz.htm
Zitate:

…Welche Sprengkraft Art. 12 BRK entfaltet, wird deutlich, wenn man versucht, den Inhalt der Absätze 2 und 3 in der Terminologie des deutschen Rechts zu beschreiben. Danach wären alle Menschen mit Behinderungen unabhängig von Art und Schweregrad ihrer Behinderung aus rechtlicher Sicht in gleicher Weise wie nichtbehinderte Menschen geschäfts- und einwilligungsfähig und könnten verlangen, dass Deutschland ihnen die rechtliche Unterstützung zukommen lässt, die es ihnen ermöglicht, ihre Geschäfts- und Einwilligungsfähigkeit selbst auszuüben. Die gesetzliche Vertretung durch Dritte würde auf diese Weise verdrängt. …

…Für die von den Vereinten Nationen bislang verabschiedeten Menschenrechtskonventionen, zu denen z.B. der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) von 1966 zählt, gilt die Besonderheit, dass die Vereinten Nationen Ausschüsse eingesetzt haben, denen u.a. die Aufgabe übertragen ist, rechtliche Hinweise zur Auslegung der in den Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte enthaltenen Artikel zu entwickeln….

…In seiner 11. Sitzung (31.03.2014 bis 11.04.2014) hat der UN-BRK-Ausschuss seinen ersten allgemeinen Kommentar (ins Deutsche übersetzt von der Monitoringstelle) zu einer einzelnen Bestimmung der BRK verabschiedet, und zwar zu Art. 12 BRK. Dabei wurde deutlich, dass der Ausschuss deshalb mit einer Kommentierung des Art. 12 BRK begonnen hat, weil diese Vorschrift eine Schlüsselfunktion für den Großteil der von der Weltgesundheitsorganisation auf etwa 1 Mrd. geschätzten Menschen mit Behinderungen einnimmt. Umfragen und rechtsvergleichende Untersuchungen hätten ergeben, dass weltweit vielen Menschen mit Behinderungen die Rechts- und Handlungsfähigkeit (Legal Capacity) abgesprochen werde. Damit seien diese Personen von der persönlichen Ausübung ihrer zivilen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte ausgeschlossen. Art. 12 BRK sei mit dem Ziel in die BRK eingeführt worden, diesen Zustand zu beenden…

…Der Ausschuss hat aus den von ihm geprüften Staatenberichten die Schlussfolgerung gezogen, dass viele Vertragsstaaten hinsichtlich ihrer sich aus Art. 12 BRK ergebenden Verpflichtungen einem generellen Missverständnis unterlägen: Es sei ein „mangelhaftes Verständnis“(S.1) dafür anzutreffen, dass das in der BRK verankerte menschenrechtliche Modell der Behinderung einen Paradigmenwechsel von der stellvertretenden Entscheidung (substituted decision­making) zu einer unterstützten Entscheidungsfindung (supported decision-making) bewirkt habe. Der General Comment No.1 zu Art. 12 BRK verfolge das Ziel, die Verpflichtungen der Vertragsstaaten, die sich aus Art. 12 ergeben, zu ermitteln und beinhalte eine Interpretation des Art. 12, die sich aus der Allgemeinen Verpflichtung der Vertragsstaaten gemäß Art. 3 BRK ableite, nämlich „die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit.“
Aus historischer Sicht sei festzustellen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht auf Rechts- und Handlungsfähigkeit in vielen Lebensbereichen in diskriminierender Weise auf der Grundlage von Konstrukten der rechtlichen Vertretung (substituted decision–making regimes) versagt worden sei, z.B. durch die Anordnung von Vormundschaften (guardianship), Pflegschaften (conservatorship) und durch rechtliche Regelungen zur geistigen Gesundheit (mental health laws), die die Zwangsbehandlung (forced treatment) erlauben. „Diese Praktiken müssen abgeschafft werden, um sicherzustellen, dass die volle Rechts- und Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wiederhergestellt wird“(S.2). Die Weigerung, Menschen mit Behinderungen die Rechts- und Handlungsfähigkeit zuzuerkennen, habe in vielen Fällen dazu geführt, dass diesen Personen fundamentale Rechte aberkannt worden seien, wie das Wahlrecht oder… das Recht, in medizinische Behandlung einzuwilligen...

…„Gemäß Art.12 BRK dürfen unterstellte oder tatsächliche Defizite der geistigen Fähigkeit nicht als Rechtfertigung herangezogen werden, um Rechts- und Handlungsfähigkeit zu verneinen“ (S.3). Der Ausschuss führt in den Ziffern 12 und 13 des General Comment No.1 zu Art. 12 BRK aus, die meisten der von ihm bislang überprüften Staatenberichte machten deutlich, dass viele Vertragsstaaten aus der Begutachtung eines Menschen, im Zuge derer Mängelseiner geistigen Fähigkeiten festgestellt worden seien, folgerten, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sei eingeschränkt. „Art.12 erlaubt keine derartige diskriminierende Schlussfolgerung im Hinblick auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit,…

…Die Unterstützung bei der Entscheidungsfindung dürfe nicht als Rechtfertigung dafür dienen, andere fundamentale Rechte von Menschen mit Behinderungen einzuschränken, insbesondere das Wahlrecht, das Recht zu heiraten (oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen), eine Familie zu gründen, fortpflanzungsmedizinische Rechte und Elternrechte geltend zu machen, in intime Beziehungen und medizinische Behandlung einzuwilligen und sich auf das Recht auf Freiheit zu berufen. Die Person müsse jederzeit das Recht haben, die Unterstützung abzulehnen und zu beenden oder eine andere Unterstützungsperson auszuwählen…

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Damit ist unmissverständlich klargestellt, dass das Bundesjustizministerium mit Lügen die Behindertenrechtskonvention beugt, um so die Repression durch Betreuer zu verstärken, siehe ausführliche Erklärung hier:
https://www.zwangspsychiatrie.de/2014/07/das-recht-nein-zu-sagen/