Beschluss des BGH zur Zwangsbehandlung
Zum selben Thema Zwangsbehandlung nach dem neuen Betreuungsgesetz:
Neuer Beschluss des BGH zur Zwangsbehandlung
Beschluss vom 4. Juni 2014 – XII ZB 121/14
Eine verständliche Erklärung, um was es in der Entscheidung geht, findet man in der Rechtslupe, daraus:
Der gemäß § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB erforderliche Überzeugungsversuch ist eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung durch den Betreuer, der mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entscheidende Bedeutung zukommt. Der Überzeugungsversuch muss ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks durch eine überzeugungsfähige und bereite Person unternommen worden sein, was das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen hat. …
Also gibt es nach dieser höchstrichterlicher Entscheidung jede Menge möglicher Einwände, die aus-prozessiert werden sollten, z.B.
- warum der vermeintliche „Überzeugungsversuch“ nicht gesetzeskonform war, irgendwann doch eine mündliche Nötigung dazwischen war, im Sinne von „wenn du nicht willig bist, dann brauch ich Gewalt“,
- die Person nicht überzeugungsfähig war, weil sie schon mal gewalttätig vorgegangen ist (wie z.B. jede/r Arzt/in in einer Geschlossenen),
- etc…. Der Phantasie sind keine Grenzen gesetzt 🙂
Viele weitere Einwände sind möglich und hilfreich um weiteren Sand ins Getriebe zu werfen, weil die Bedingungen des Gesetzes kumulativ erfüllt sein müssen, d. h. wegen jedem der unbestimmten Rechtsbegriffe, die im Gesetz als Bedingung stehen, sollte als unerfüllte Bedingung immer Beschwerde eingelegt werden und der Rechtsweg über alle Instanzen bis zum BGH ausgeschöpft werden. Anleitung und Tipps für Anwälte und Verfahrenspfleger, die neu in der Materie sind, haben drei im Psychiatrierecht besonders erfahrene Anwälte hier herausgegeben: http://zwangsbehandlung.psychiatrierecht.de
Dieses Gesetz hat totale Rechtsunsicherheit geschaffen und die muss voll ausgespielt werden – sowieso nach dieser BGH Entscheidung.