‚Eine Reform ist überfällig‘
„Über die Hälfte gehört nicht in die Psychiatrie“
http://www.regensburg-digital.de/ueber-die-haelfte-gehoert-nicht-in-die-psychiatrie/04022014/
Leider konzentrierten sich die Gründe für die Kritik auf die Unverhältnismäßigkeit und nicht die Missachtung der Menschenrechte. Die angeführten krassen Beispiele sprechen da für sich. Aber Richter Tonio Walter schlussfolgerte, generell dürfe die maximale Unterbringungsdauer nicht über der maximalen Haftstrafe liegen, die einem psychisch gesunder Straftäter für dieselbe Tat drohen würde. Strafverteidiger Bockemühl ging noch einen Schritt weiter. Wenn man bedenke, dass der maximale Strafrahmen so gut wie nie ausgeschöpft werde, müsse man hier unter dem Höchstmaß bleiben. „Es kann nicht sein, dass der psychisch Kranke gegenüber dem gesunden Straftäter noch benachteiligt wird.“
Damit läuft es im Resultat auf dasselbe hinaus, wie unsere Forderung nach einer Abschaffung des § 63 StGB, denn wenn mit oder ohne psychiatrischem Gutachten dieselbe Straftat genauso sanktioniert wird sowie durch die drei Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht 2011 und 2013 die psychiatrische Zwangsbehandlung endgültig gebannt ist, dann wäre auch der § 63 bedeutungslos geworden.