Sich per Hausverbot den Vormund vom Leib halten!
Unserer Aufmerksamkeit ist bisher ein Beschluss des Landgerichts Darmstadt, 5. Zivilkammer vom 14.03.2012 mit dem Aktenzeichen 5 T 475/10 entgangen.
Verspätet möchten wir darauf hinweisen, weil das Gericht mit einer wasserdichten Begründung abschließend geregelt hat, dass jedem/r Betreuer/in per Hausverbot von der/m Entmündigten der Zugang zur Wohnung rechtswirksam untersagt werden kann (aus Beweisgründen unter Zeugen aussprechen oder schriftlich machen und z.B. zu faxen). Ein Verstoß wäre ein strafbarer Hausfriedens- wenn nicht sogar Einbruch. Auch die Polizei darf selbstverständlich bei so einen Rechtsbruch nie behilflich sein!
Zusätzlich ist an dem Beschluss lehrreich, dass dabei die ganze Entmündigung aufgehoben wurde, weil sie offensichtlich nur dazu dienen sollte, das Hausrecht des Betroffenen zu verletzen, um in die Wohnung schein“legalisiert“ einzubrechen.