Freie Universität Berlin: Vortrag weist den Verfassungsverstoß durch die neue Zwangsbehandlungsgesetzgebung nach

3.thumbnailRA Volker Loeschner hält als Dozent an der Freien Universität Berlin am Donnerstag 31.10.2013 von 16:00 bis 18:00 Uhr einen Vortrag:

Das Gesetz zur Zwangsmedikation vom 26.02.2013 und wichtige Exkurse
Veranstalter: Freie Universität Berlin, Fachbereich Rechtswissenschaften, Prof. Dr. Martin Schwab
Freie Universität Berlin, Hörsaal III, Van’t-Hoff-Str. 8, 14195 Berlin

In der Veranstaltung „Das Gesetz zur Zwangsmedikation vom 26.02.2013 und wichtige Exkurse“ wird Rechtsanwalt Volker Loeschner eine Einführung in das sog. „Gesetz zur Zwangsmedikation“ geben und in diesem Zusammenhang auf einige wichtige Punkte für eine psychiatrische Patientenverfügung und das neue Patientenrechtegesetz hinweisen.

Ende Februar 2013 sind mit dem Patientenrechtegesetz (§§ 630a f. BGB) und dem Gesetz zur Zwangsmedikation (§ 1906 BGB) zwei neue Regelungen in Kraft getreten, die wichtige Neuerungen für die Selbstbestimmung von Patienten besonders in psychiatrischen Kliniken und Stationen mit sich bringen.
Als Spezialist für Medizinrecht hält er das sog. „Gesetz zur Zwangsmedikation“ für verfassungswidrig. Es stellt einen verfassungswidrigen Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht des Patienten dar.

Sein Ansatzpunkt ist genau wie in unserer Argumentation der gesetzliche Konflikt bei Feststellung eines „mutmaßlichen Willens“.
Während er die neue gesetzliche Regelung nur unverhältnismäßig und deshalb für nicht verfassungskonform erklärt haben wir diesen Punkt noch schärfer gesehen: In § 1901a steht explizit: Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln.

Damit hat der Gesetzgeber für alle Situationen Klarheit geschaffen – entweder es gibt eine Patientenverfügung dann müssen sich Richter, Bevollmächtige, Betreuer (die machen das so gut wie NIE) und Ärzte daran halten. Wenn es keine Patientenverfügung gibt, dann müssen Zeugenaussagen belegen dass der/die Betroffene früher Zwangsmaßnahmen für wünschenswert erklärt hat. Das ist so gut wie nie der Fall – also gibt es keine „konkreten Anhaltspunkte“ dafür dass der/die Betroffene Zwangsmaßnahmen wünscht. Dann darf aber auch unter keinen Umständen der mutmaßliche Wille durch eine hypothetischen Willen, den der Betreuer, der Richter oder der Arzt überstülpt und für die es keine „konkreten Anhaltspunkte“ gibt ersetzt werden.
Siehe insbesondere die Gutachten von diesem Jahr.

Dass die Freie Universität in ihrer Rechtswissenschaftlichen Fakultät sich des Themas annimmt, ist ermutigend und wir empfehlen den Besuch der Veranstaltung dringend!