Bundesverfassungsgericht: Rechtsgrundlage für Zwangsbehandlung im Sächsischen PsychKG nichtig
Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 20.02.2013 – 2 BvR 228/12 –:
Rechtsgrundlage zur Zwangsbehandlung im Sächsischen PsychKG nichtig
Patient darf nicht gegen seinen Willen mit Psychopharmaka behandelt werden
Patient darf nicht gegen seinen Willen mit Psychopharmaka behandelt werden
§ 22 Abs. 1 Satz 1 des sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten – SächsPsychKG war nie verfassungskonform und ist somit nichtig. Mit dieser Entscheidung verstärkt das Bundesverfassungsgerichts die Linie, die es mit den zwei Beschlüssen aus dem Jahr 2011 zur Zwangsbehandlung im rheinland-pfälzischen und im baden-württembergischen Landesrecht gezogen hat.