AG Ludwigsburg: Zwangsbehandlung unter Betreuung ist illegal!

Die gute Nachricht der Woche: die dritte Säule der Zwangspsychiatrie gefallen, die Zwangsbehandlung in einer Betreuung.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 30.1.2012 8 XVII 8/2012 (hier oder hier) wirken die Beschlüsse des Bundesverfassungsgericht auch bei Menschen, die entmündigt wurden, sog. „Betreuung“, schon beim Amtsgericht durchschlagend.

So ist nach dem richtungsweisenden Beschluss zur Zwangsbehandlung in der Forensik , dem Beschluss zur Zwangsbehandlung in einer öffentlich rechtlichen Einsperrung, UBG bzw. PsychKG nun endlich auch die Zwangsbehandlung auf Antrag eines Betreuers illegal. Das haben wir allen Amtsgerichten mitgeteilt.

Zitat aus der Begründung des Beschlusses:

Den vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Mängeln einer gesetzlichen Regelung sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht kann nach Auffassung des Betreuungsgerichts auch nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung abgeholfen werden. Das Gericht übersieht insoweit nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.02.2006 (NJW 2006, 1277), wonach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur dahingehend sinnvoll auszulegen sei, dass der Betreute die notwendigen medizinischen Maßnahmen, in die der Betreuer zu seinem Wohl eingewilligt habe und derentwegen der Betreute untergebracht werden durfte, unabhängig von seinem möglicherweise entgegenstehenden natürlichen Willen während der Unterbringung zu dulden habe und diese Vorschrift die Zwangsbehandlung einwilligungsunfähiger Betroffener gegen deren natürlichen Willen während der stationären Unterbringung gestatte. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.03.2011 kann diese Rechtsprechung nach Auffassung des Betreuungsgerichts nicht mehr aufrecht erhalten bleiben, zumal der Gesetzgeber keine gesetzliche Regelung der Zwangsbehandlung schaffen wollte (Bt-Drucksache 11/4528, Seite 72, OLG Celle, Beschluss vom 10.08.2005 – 17 W 37/05 -, Moll-Vogel, FamRB 2011, 250). Soweit vertreten wird, die materiell-rechtlichen Schranken für die Zwangsbehandlung im Rahmen von § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfüllten bereits die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an deren Zulässigkeit geknüpft habe (Olzen/ Metzmacher, BtPrax 2011, 233, 238), darf doch nicht übersehen werden, dass diese Vorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht die Zwangsbehandlung regeln sollte.

Dies ist eine Nachricht des
Werner-Fuß-Zentrums gegen Zwangspsychiatrie
Vorbergstr. 9a, 10823 Berlin
www.psychiatrie-erfahrene.de

Update: Das Urteil des AG Ludwigsburg wurde mit Beschluss vom 16.2.2012 bestätigt!