Behinderung, Menschenrechte und Zwang (Gutachten Narr/Saschenbrecker/Wähner)

Das Komitee für Grundrechte und Demokratie hat anlässlich des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 2 BvR 882/09) vom 23. März 2011 bei Prof. Dr. Wolf-Dieter Narr, RA Thomas Saschenbrecker und RA Dr. Eckart Wähner ein Gutachten in Auftrag gegeben. Das Komitee hat dieses Gutachten in Kurz- und Langfassung nun veröffentlicht.

Hier die Kurzfassung des Gutachtens:


BEHINDERUNG, MENSCHENRECHTE UND ZWANG:

25.11.2011

Vorbemerkung

Das Gutachten wurde anlässlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2011 in Sachen Zwangsbehandlung einer im Pfalzklinikum Klingenmünster im Maßregelvollzug untergebrachten Person (BVerfG, 2 BvR 882/09) formuliert

I. Das generelle, personengerichtete Zwangsverbot. 
Das Bundesverfassungsgericht hat am 23.3.2011 gegen die Zwangsbehandlung einer psychisch behinderten Person in Rheinland-Pfalz entschieden. Zwangsbehandlung, im gegebenen Fall eine solche mit Neuroleptika, verstoße gegen das Menschen- und Grundrecht. Jede Person hat über den Umgang mit der Integrität des eigenen Körpers (und der Psyche) selbst zu entscheiden. Damit hat das BVerfG nicht nur den § 6 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 1 des rheinland-pfläzischen Landesgesetzes über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln als grundrechtswidrig erkannt. Es hat in seinen Leitsätzen, Maßstäben und fallspezifischen Folgerungen alle PsychKGs der Bundesländer samt den mit ihnen verbundenen oder gesondert erlassenen Maßregelvollzugsgesetzen für grundsätzlich und gründlich gesetzgeberisch revisionsbedürftig befunden. Alle PsychKGs mitsamt den Maßregelvollzugsgesetzen erlauben mit einer Kaskade unbestimmter Rechtsbegriffe eine Reihe unklar unterschiedener und kontrollierter Zwangsformen. Sie kreisen, dem Heilzweck entgegen, um den Zwang. Und alle diese Zwangsformen verstoßen, obgleich graduell verschieden, gegen die selbstbestimmte Unversehrheit psychisch behinderter Menschen. In absehbarer Zeit sind also die Gesetzgeber des Bundes und vor allem der Länder zu fleißiger Arbeit angehalten. Sie drängt. Um die Bundes- und die Ländergesetze und Praktiken gegenüber behinderten Menschen grund- und menschen-rechtskomform zu normieren und einzurichten.

II. Die ebenso generelle Selbstbestimmung der Person, was mit ihr und ihrem Körper geschieht.
Das BVerfG hat Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG menschenrechtlich zutreffend als Aktivrecht jeder Person ausgelegt: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ In Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG heißt es konsequent: „Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“ Das heißt: jede oder jeder erfährt sich als Person, indem sie oder er über sich, das eigene Leben und eigene Unversehrheit zu allererst ihres/seines Körpers selbst entscheidet. Darum ist es unzulässig, stellvertretend, und sei es als Psychiater aus gesundheitlichen oder anderen Gründen der Rehabilitation, eine Person irgend zwangsweise zu behandeln. Die Selbstbestimmung des Menschen schließt alle kranken oder gesunden Befindlichkeiten ein.

III. Das konsequent erweiterte Verständnis der Grund- und Menschenrechte als personale, sprich von jedem Menschen in ihrer Bedeutung selbst bestimmte Normen.
Indem das BVerfG über die historisch herkömmliche Begrenzung des Kerns der Menschenrechte als Abwehrrechte hinausgeht, folgt es der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen von 2006. Sie ist auf Vorschlag der Bundesregierung im Dezember 2008 vom Deutschen Bundestag als Gesetz übernommen worden. Die Behindertenrechtskonvention geht darüber hinaus. Folgerichtig im Sinne der Wirklichkeit des Menschen und seiner sozialen Bedingungen. Sie verlangt – und der Deutsche Bundestag hat dieses normierte Verlangen als eigenes Bundesgesetz übernommen –, dass die sozialen, technischen und wissenschaftlichen Bedingungen zu schaffen seien, Behinderungen zu überwinden oder zu relativieren. Damit die Behindertenrechtskonvention nicht nur deklamatorischen Lärm mache. Die Behinderten würden dann um ihre Grund- und Menschenrechte gebracht, obwohl sie nominell gelten.

IV. Die Inkonsequenz des BVerfG und in Art. 12 Abs.4 auch der Behindertenrechtskonvention.
Sie öffnen dem zwangsweisen Umgang mit psychisch Behinderten unter eine Fülle von Vorbehalten und Kontrollpostulaten einen Spalt. Explizit das BVerfG; implizit die Behindertenrechtskonvention, indem sie nur dann nötige Anforderungen statuiert. Das BVerfG sieht unter Auflagen dann eine Zwangsbehandlung psychisch Behinderter als eventuell geboten an, wenn die psychisch behinderte Person zu einer eigenen, selbstbestimmten Willensäußerung nicht in der Lage sei. Dann könnten psychiatrische oder ärztliche Eingriffe geboten sein, so sie um der Gesundheit und des Lebens wegen erforderlich seien und die der Hilfe bedürftige Person über keinen eigenen Willen verfüge.

V. Das BVerfG – und indirekt die Behindertenrechtskonvention – erliegt in seinem vorbehalts- und kontrollvollen Zugeständnis zwangshafter Behandlung von Menschen normativen und, sich überschneidend, allgemeinen historisch-empirischen und wissenschaftlichen Fehlannahmen.

V.a. Das Menschen- und Grundrecht, das eine Person ausmacht (konstituiert), ihre selbstbestimmte Unverletzlichkeit, wird gegebenenfalls verletzt. Damit wird eine Einbruchstelle in den selbstbestimmten Schutzdamm einer Person vorgesehen. Sie kann unter Umständen das Menschen- und Grundrecht und mit ihm die Person insgesamt aufheben, jedenfalls unter Zwangskuratell stellen. Das ist nach dem Menschen tragenden Prinzip des Grund- und Menschenrechts nach Art. 2 Abs. 2 GG nicht erlaubt. Kein nicht schicksalshaft geschaffener sondern von Menschen gesehener, ausgelegter und mit Handlungsfolgen versehener Ausnahmezustand darf die normierende Norm relativieren. Dann stünde sie unvermeidlich zur Disposition. Selbst wenn die ´besten Absichten´ damit verbunden würden. Die Spuren der Geschichte schrecken.

V.b. Alle lebenden Wesen, Menschen in Sonderheit sprechen verschiedene Sprachen. Sprechsprachen, Körpersprachen, Gebärdensprachen, Schmerzsprachen. An den taubblinden Menschen wurde dies lange verkannt. Auf diese und andere Botschaften ist zu achten. Die Integrität eines Menschen hat eine so große, eben Menschen mitschaffende Bedeutung, dass sie insoweit objektiv zu achten ist. Sie ist allein in diversen Formen und Sprachen vom Subjekt zu erschließen, das sein Körper ist. Stellvertretende Schlüssel sind nicht zulässig. Sie würden zwangsweise in vermeintliche Schlösser zwangserschließend gesteckt. Darin droht die Analogie zur Folter und ihrem Verbot.

V.c. Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler und praktische, mit ihnen verbundene Berufe können und sollen behinderten Menschen helfen. An deren Anfang und an Ende steht jedoch die objektive, nur vom betreffenden Subjekt erschließbare Unversehrtheit. Wissenschaftlich analytische und wissenschaftlich angeleitete praktische Hilfe ist zusätzlich durch diagnostisch kognitive und therapeutisch heilende Grenzen die Fülle ausgezeichnet. Das erfordert im vermeintlich kausalanalytischen medizinischen Bereich die Anerkenntnis der Grenzen der Einsicht und entsprechend begrenzte Handlungen. Sie vermehren sich in Therapie oder neuerdings in der Prävention. Uneingeschränkt geboten aber ist, dass das entscheidende diagnostische und therapeutische Wort der Patient spricht oder auf vermittelte Weise kundgibt. Das ist der Sinn der Patientenverfügung. Die Grenzen diagnostischen und therapeutischen Wissens und Könnens sind im Bereich psychischer Befindlichkeiten und Behinderungen ungleich früher, nachhaltiger und komplexer gegeben. Darum orientiert sich ein Teil der psychiatrischen und psychotherapeutischen Professionen zu Unrecht an dem seinerseits vielfach brüchigen und ambivalenten Paradigma naturwissenschaftlich prozedierender Medizin. Darum sind Diagnosen und therapeutische Praktiken der Berufe im Feld psychischer Behinderungen geradezu voll von ´Unschärfe-relationen´, von Placeboeffekten und – meist vertuschten – Kollateral-, ja Hauptschäden an den behandelten Patienten. Zwangseingriffe aller Art geschehen allein um professionelle und finanzielle Interessen durch eine Heiltäuschung zu übertünchen. Und sei es die kognitive Dissonanz der psychiatrisch tätigen Person selbst. Man verkennt den Zwang und seine in ihm steckenden Risiken und inhumanen Zwänge. Man übersieht mit einer auf Heilen eingestellten Brille und ihrer Dioptrienzahl die unvermeidlichen negativen Folgen gerade für psychisch Behinderte.

V.d. Das BVerfG und, soweit sie in diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen, sehen eine systematisch anmutende Reihe von Verfahren vor. Sie sollen gegebenenfalls professionell für nötig erachtete Zwangseingriffe bei Personen legalisieren und dadurch legitimieren, die nicht die normale Sprache sprechen. Besagte Reihe beginnt mit der Aufgabe des Gesetzgebers, klare und eindeutige Gesetze zu verabschieden. Sie endet mit psychiatrisch professionellen und von Richtern zu übenden Kontrollen. Das vorgeschlagene, freilich eines ´Systems´ entbehrende Auflagen- und Kontrolldickicht beeindruckt ´an sich´; abstrakt; ob bester Absicht. Alle reichhaltigen Erfahrungen rechtlich-bürokratischer Komplexe aus jüngerer Vergangenheit und aus der Gegenwart belegen jedoch und bestätigen aufgrund sozialwissenschaftlicher Analyse das Ergebnis: Normale Unfälle sind die Folge inmitten eines Kompetenz-, samt Kontrollwirrwarrs. Letzteres erlaubt alles Mögliche nur eines nicht: Eine Zurechnung von Verantwortlichkeiten, vom zuvor versäumten Schutz behinderter Menschen nicht zu reden. Die teilweise Lizensierung von Zwang durch das BVerfG perfektioniert ihre Entmündigung. Das kann, das darf das Bundesverfassungsgericht nicht wollen.

VI. Die Gesetzgeber an erster Stelle, ansonsten die behinderten Menschen zugewandten Institutionen und Berufsvertreter, und nicht zuletzt eine Grund- und Menschenrechte ernst nehmende Öffentlichkeit, haben das Privileg Gesetze zu verabschieden oder zu befürworten, die zwangsfrei allen Interessen dienen. Mit der Einschränkung: Dass Grund- und Menschenrechte bei allen Menschen und darum zuerst bei behinderten Menschen uneingeschränkt ernst genommen werden. Nach dem pathetischen Motto, das an die römischen Konsuln u.a. adressiert war: Mögen zuerst die Abgeordneten des Bundes und der Länder darauf sehen, dass den Grund- und Menschenrechten mitsamt der Demokratie nicht weiterhin Schaden zugefügt werde. Der schadenfreie Beginn hebt an mit dem radikalen Zwangsverzicht gegenüber behinderten Menschen.

Prof. Wolf-Dieter Narr, RA Thomas Saschenbrecker, RA Dr. Eckart Wähner