Protest vor dem Vormundschaftsgerichtstag Erkner
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Kein Mensch ist gut genug, einen anderen ohne dessen Zustimmung zu regieren (Abraham Lincoln)
Zwangsbetreuung ist Entmündigung
Die Anwendung von Zwang widerspricht dem Wohl und der Selbstbestimmung des Betroffenen. Betreuung nach den Grundsätzen des Betreuungsrechts kann es deshalb nur auf Wunsch bzw. mit Zustimmung des Betroffenen geben. Der erklärte Wille, das geäusserte „Ja“ oder „Nein“, muss dabei ausschlaggebend sein, weil nur der Betroffene selbst beurteilen kann, was gut für ihn ist und was nicht. Der Versuch, „objektive“ Maßstäbe für die Beurteilung des „eigentlichen“ Wohls eines anderen Menschen heranzuziehen, ist eine Verletzung seiner Würde und seines Rechtes auf Selbstbestimmung und Leben nach eigenen Vorstellungen (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz und Artikel 12 der Behindertenrechtskonvention).
Wir fordern deshalb:
Keine Betreuung gegen den erklärten Willen des Betroffenen
Jede Betreuung, die gegen den erklärten Willen [i] des Betroffenen eingerichtet wird, ist eine Entmündigung, die angeblich mit der Betreuungsrechtsreform im Jahre 1992 abgeschafft wurde. Bis heute enthält aber der § 1896 BGB Absatz 1 ein Schlupfloch für die entwürdigende Praxis der Zwangsbetreuung.
Um hier vorgeblich für eine Klarstellung zu sorgen, wurde 2005 vom Gesetzgeber im § 1896 BGB der Absatz (1a) eingefügt:
„Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.“
Damit sollte angeblich verhindert werden, dass der Betroffene „Objekt staatlichen Handelns“ wird, um ihn „zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst zu schädigen“. [ii]
Das klingt vernünftig, ist aber ein Etikettenschwindel ums Ganze, denn ein Vormundschaftsrichter kann mit Hilfe eines psychiatrischen Gutachtens einen „krankheitsbedingten Mangel des freien Willens“ feststellen. [iii] Für das Vorliegen einer „Geisteskrankheit“ oder die Unfähigkeit „nach zutreffend gewonnenen Einsichten“ zu handeln, gibt es jedoch keine objektiven Kriterien. Die psychiatrische Beurteilung der Willensbildung und die sich darauf stützende Entscheidung des Richters beruhen deshalb auf rein subjektiven Ansichten über Normalität und ein „richtiges“ Leben, die autoritär denen des Betroffenen übergeordnet werden.
Die Möglichkeit, den Willen eines Menschen als unfrei zu (dis)qualifizieren und ihm damit seine Selbstbestimmung abzusprechen, macht das Betreuungsrecht zu einem Instrument autoritären und paternalistischen staatlichen Handelns. Nur die unbedingte Anerkennung des erklärten Willens kann verhindern, dass Entmündigung, Freiheitsberaubung und Körperverletzung qua Zustimmung zu stationärer Zwangsbehandlung zynisch mit dem „Wohl des Betroffenen“ gerechtfertigt werden können.
Die Verdoppelung der gesetzlichen Betreuungen seit 1992 auf heute über eine Million und der Anstieg der Zwangseinweisungen auf das Dreifache in den letzten sechs Jahren [iv] zeigen eindrücklich, wozu das Betreuungsrecht in seiner bestehenden Form vor allem dient: dem Wehe des Betroffenen.
Selbstbestimmung und Menschenwürde sind untrennbar miteinander verbunden. Deshalb fordern wir, im Rahmen des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens zur Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention für eine tatsächliche Reform zu sorgen und § 1896 Absatz 1a BGB-E wie folgt zu formulieren:
„Gegen den erklärten Willen [i] des Volljährigen
darf ein Betreuer nicht bestellt werden.“
Die Bundesregierung versucht eine solche Reform durch eine Fälschung der Behindertenrechtskonvention zu verhindern. In betrügerischer Absicht soll in der sog. „Denkschrift“ die Teil ihres Gesetzentwurfs ist, festgeschrieben werden, dass in Deutschland kein rechtlicher Änderungsbedarf bestehe. Dies hat sie außerdem am 1. Oktober gegen den Protest der Betroffenen im Protokoll der Kabinettssitzung festgeschrieben, in der der Gesetzentwurf verabschiedet und das Gesetzgebungsverfahren eröffnet wurde.
Fazit:
Heuchler planen den Konventionsbetrug,
um weiter psychiatrisch zu foltern
In Erkner trafen sich vom 13.- 15.11.08 beim „Vormundschaftsgerichtstag“ die Vollzugshelfer dieses Folter- und Entmündigungs-regimes. Zynisch haben sie dem Treffen das Motto Der Mensch im Mittelpunkt – Selbstbestimmung bla bla bla gegeben. Dagegen protestierten wir mit einer Richtigstellung deren Mottos, die deren tatsächliche Tätigkeit aufzeigt:
Das Fleisch im Mittelpunkt – und wie man es gefügig macht
Diesen Text haben als Demonstrationsaufruf der folgenden Organisationen getragen:
Antipsychiatrische und betroffenenkontrollierte Informations- und Beratungsstelle, Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V., Irren-Offensive e.V., Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Berlin-Brandenburg e.V., Werner-Fuss-Zentrum GbR
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[i] Der „erklärte Wille“ als nicht weiter qualifizierte Willensäußerung entspricht dem in der Entwurfsbegründung genannten „natürlichen Willen“
[ii] Bundestag-Drucksache 15/2494, S. 28; http://dip.bundestag.de/btd/15/024/1502494.pdf
[iii] „Betätigt der an einer Erkrankung im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB leidende Betroffene seinen Willen, mangelt es diesem jedoch an der Einsichtsfähigkeit oder an der Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, so liegt ein lediglich natürlicher Wille vor. Der natürliche Wille ist damit jede Willensäußerung, der es krankheitsbedingt an einem der beiden Merkmale fehlt.“ ebd.
[iv] Der Spiegel 50/2003; Frankfurter Rundschau vom 23.12.03