Oberlandesgericht bestätigt Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht in vollem Umfang!
Zum Verständnis und Kommentar:
Wie dem folgenden Beschluß zu entnehmen ist, haben die Richter und Ärzte auf der unteren Ebene noch mal versucht – Ostfriesland eben – vor den neuen Tatsachen die Augen zu verschließen und mit Hilfe des niedersächsischem Psych KG am 13.3.2002 eine Zwangseinweisung zu „legalisieren“, obwohl eine Vorsorgevollmacht (Vo-Vo) auf die Eltern des Betroffenen existierte. Dagegen lief der ursprüngliche Widerspruch, als die Eltern ihren (volljährigen) Sohn einfach mitnehmen bzw. verlegen wollten. Abwehrmaßnahme der Richter/Ärzte: Die Vorsorgevollmacht für unwirksam erklären und eine Betreuung einrichten.
Dagegen wurde Widerspruch eingelegt, der über die Instanzen geklagt wurde, bis nun das Oberlandesgericht den bestätigenden Beschluß des Landgerichts aufgehoben hat! Dies tat es sicherlich auf einen Hinweis hin, daß gegen den ersten Beschluß des Landgerichts vom 21.5.2002 und die damit einhergehende Zwangseinweisung/Freiheitsberaubung ein Antrag beim Bundesverfassungsgericht vorlag und das Oberlandesgericht in Gefahr war, mit einem das Landgericht deckenden Beschluß, beim Bundesverfassungsgericht voll auf den Bauch zu fallen. Also hob es den Landgerichtsbeschluß auf und damit ebenfalls die Zwangseinweisungen: der Antrag des Betreuers hätte gar nicht gestellt werden dürfen, da er von Anfang an unrechtmäßig im „Amt“ war. Die ganze Chose der Zwangseinweisungen incl. der Einweisung nach PsychKG sind damit kollabiert und zwar vor einem Oberlandesgericht, an dessen Entscheidung sich nun alle Gerichte (außer dem Verfassungsgericht) orientieren werden.
Die Ärzte sind also ab sofort in der Gefahr, wenn sie vergessen sollten nachzufragen, ob jemand eine Vo-Vo hat, daß sie sich beim Versuch einer Zwangseinweisung – also dem Wegsperren in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung – der Freiheitsberaubung strafbar machen, wenn eine Vo-Vo besteht und das später aufgedeckt wird.
Vorsorgebevollmächtigte und deren Rechtsanwälte sind instruiert, Strafanzeige zu stellen, wie allen Chefärzten schon am 26.1.2000 mitgeteilt wurde (was wir bei jedem dank Faxbeleg nachweisen können:
Oberlandesgericht Oldenburg5 W 97/02 3 T 374/02 Landgericht Osnabrück 11 XVII Sch 202 Amtsgericht Bad Iburg BESCHLUSS In der Betreuungssache
des Herrn [……………], z. Zt. Nds. LKH Osnabrück, Knollstr. 31, 49088 Osnabrück, Beschwerdeführers und Führers der weiteren Beschwerde, Verfahrensbevollmächtigter:
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, Dr. [……………], den Richter am Oberlandesgericht Dr. [……………] und den Richter am Landgericht Dr. [……………] am 15. Juli 2002 beschlossen: Auf der weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 21. 5. 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Der Betroffene erteilte seinen Eltern unter dem 14.2.2001 eine umfassende Vorsorgevollmacht, die u.a. auch den Bereich der Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Unterbringung umfaßt. Daneben setzte er seinen Verfahrensbevollmächtigten als Kontrollbevollmächtigten ein. Unter dem 13.3.2002 wurde der Betroffenen durch einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Bad Iburg aufgrund der Vorschriften des Nds. PsychKG im Nds. Landeskrankenhaus Osnabrück untergebracht. Dort wurde eine schizophrene Psychose mit Verdacht auf eine hebephrene Verlaufsform diagnostiziert. Während des Aufenthalts des Betroffenen im Landeskrankenhaus kam es zu Differenzen zwischen den behandelnden Ärzten und den Eltern des Betroffenen, die Einwände gegen die Behandlung des Betroffenen erhoben und eine Verlegung desselben in eine Klinik nach Herdecke befürworteten. Daraufhin baten der Ltd. Arzt Dr. [……………] und der Oberarzt Dr. [……………] um die Bestellung eines Betreuers mit der Begründung, daß die Eltern des Betroffenen nicht in der Lage seien, die Erkrankung ihres Sohnes auch nur adäquat realiter einzuschätzen. Diese stünden einer psychiatrischen Behandlung eher negativ gegenüber, so daß unter diesen Umständen eine adäquate Behandlung des Betroffenen nicht stattfinden könne. Mit Beschluß vom 18. 4.2002 setzte das Amtsgericht Bad Iburg Herrn Rechtsanwalt [……………] im Wege einstweiliger Anordnung zum Betreuer des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit sowie Aufenthaltsbestimmung ein. Unter dem 23.4.2002 erweiterte es den Aufgabenkreis des Betreuers auf unterbringungsähnliche Maßnahmen und genehmigte auf Antrag des Betreuers die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 4.6.2002 sowie die zeitweise Freiheitsentziehung des Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen. Mit Beschluß vom 5.6.2002 genehmigte das Amtsgericht erneut die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung, dieses Mal befristet bis zum 17.7.2002. Die gegen die Bestellung eines Betreuers gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück durch Beschluß vom 21.5.2002 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, daß die Voraussetzungen für ein Betreuung vorlägen und weder der Betroffene noch sein Vater verlangen könnten, daß für den Fall der Betreuung der Vater des Betroffenen zum vorläufigen Betreuer eingesetzt werde. Es sei ein ernsthafter Konflikt zwischen den behandelnden Ärzten und den Eltern des Betroffenen aufgetreten und die Eltern hätten eine Informationseinholung seitens der Ärzte vereitelt. Unter diesen Umständen erschiene es dem Wohl des Betroffenen zumindest vorläufig mehr zu entsprechen, wenn ein Familienfremder die Betreuung führe, dem wegen des Gewichts des aufgezeigten Konflikts auch die vom Betroffenen unterzeichnete Vorsorgevollmacht nicht entgegenstehe. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner weiteren Beschwerde vom 12.6.2002, mit der er insbesondere rügt, daß die Tatsachengerichte das Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht nicht hinreichend gewürdigt hätten. II. Die weitere Beschwerde des Betroffenen ist gemäß den §§ 27, 29 BGG zulässig und hat insoweit Erfolg, als die Angelegenheit zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen war. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts im Sinne von § 27 BGG. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung die Bedeutung der Vorsorgevollmacht bei der Anordnung einer Betreuung mit der Folge verkannt, daß eine hinreichend sichere Entscheidungsgrundlage fehlt. 1) Gemäß § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können, § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, daß der Fürsorge durch Bevollmächtigte grundsätzlich der Vorrang vor einer Betreuung gebührt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen gewährt und der Staat entlastet werden soll (vgl. dazu nur Münchener-Kommentar-Schwab, BGB, 4.A., § 1896 Rdnr. 47; Palanot-Diederichsen, BGB, 61.A., § 1896 Rdnr. 11; Binschus, DAVorm 1998, Sp. 275, 276 f.). … 2) Die seitens der behandelnden Ärzte erhobenen Vorwürfe gegen die Eltern des Betroffenen laufen darauf hinaus, daß sich die Behandlung des Betroffenen als äußerst schwierig gestalte, weil die Eltern der gebotenen psychiatrischen Behandlung ihres Sohnes eher kritisch gegenüberstünden und in die – zwingend gebotene – Medikamentierung und den übrigen Behandlungsverlauf teils unsachlich eingriffen. Diese Vorwürfe rechtfertigen ohne weitere Tatsachenfeststellung die Annahme nicht, die Eltern des Betroffenen seien ungeeignet, die Interessen ihres Sohnes wahrzunehmen. a.) Ist der Betroffene – wie augenscheinlich hier – außerstande, die Bedeutung und Tragweite ärztlicher Maßnahmen zu erfassen, obliegt die Einwilligung darin dem Betreuer bzw. dem Bevollmächtigten des Betroffenen. Bei seiner Entscheidung hat dieser die Wünsche des Betroffenen zu respektieren, soweit dies dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. … b.) Unter diesen Umständen kann auch der Äußerung des Vaters des Betroffenen, betr. die Einholung von Informationen von Ärzten, die den Betroffenen früher behandelt haben, keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden. Abgesehen davon, daß dieser im Rahmen der Anhörung am 13.5.2002 lediglich auf die ärztliche Schweigepflicht hingewiesen und die Auffassung vertreten hat, es müsse hinterfragt werden, woher die behandelnden Ärzte Ihre Informationen beziehen – also die Einholung vom Informationen nicht schlechthin verweigert hat -, ergibt sich aus den bisher vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht, daß diese Informationen für die weitere Behandlung des Betroffenen notwendig sind – wenn dies auch durchaus nicht eben fernliegen mag. Zudem ist jedenfalls offen geblieben, ob die behandelnden Ärzte die Eltern des Betroffenen über die Erforderlichkeit der Einholung von Informationen für eine weitere erfolgreiche Therapie ausreichend in Kenntnis gesetzt haben. c.) Schließlich liegen bislang auch keine hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme vor, die Eltern des Betroffenen würden sich – nach der gebotenen Aufklärung – einer objektiv notwendigen Behandlung ihres Sohnes verschließen. Diese haben mehrfach deutlich gemacht, daß sie grundsätzlich eine ärztliche Behandlung des Betroffenen für angezeigt halten, sie sind es auch gewesen, die für seine stationäre Aufnahme gesorgt haben. Auch die bisher vorliegenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte deuten nicht mit der gebotenen Sicherheit darauf hin, die Eltern des Betroffenen würden Ihre Einwilligung in die notwendige ärztliche Behandlung pflichtwidrig verweigern, wenn diese etwa von einem äußerst schwierigen Behandlungsverlauf bzw. teils unsachlichen Einmischungen sprechen (so Dr. [……………] am 18 .4. 2002) oder davon, daß die Eltern des Betroffenen einer sachgerechten Behandlung einer kritisch und ablehnend gegenüberstehen (so Dr. [……………] am 10. 4. 2002; ähnlich Dr. [……………] / Dr. [……………] in ihrem Schreiben vom 13. 3. 2002). Soweit Dr. [……………] im Rahmen der Anhörung am 18.4.2002 das bisherige Fehlen einer konsequenten medikamentösen Behandlung beklagt hat, liegen keine Feststellungen dafür vor, daß dies auf ein Fehlverhalten der Eltern zurückgeführt werden muß – zumal diese ausweislich des Anhörungsvermerks vom 13.3.2002 Ihren Sohn in das Landeskrankenhaus gebracht haben, nachdem dieser seine Medikamente abgesetzt und sich sein Zustand verschlechtert hatte. d.) Dieser Einschätzung stehen auch die Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 22.4.2002 nicht entgegen (Az 5 W 97/02). Soweit darin von einer Ablehnung und Behinderung ärztliche Maßnahmen durch die Eltern des Betroffenen die Rede ist, bezieht sich dies auf die Frage, ob zum damaligen Zeitpunkt eine Versorgung des Betroffenen durch seine Eltern als Alternative zu seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht gekommen ist. Im Übrigen hat sich die tatsächliche Grundlage der Entscheidung verändert, nachdem sowohl die behandelnden Ärzte, der Betroffene, der Vater des Betroffenen als auch sein Betreuer inzwischen mehrfach angehört worden sind. e.) Eine andere Beurteilung ist schließlich nicht aufgrund des Schreibens der Eltern des Betroffenen vom 24.6.2002 geboten. Allerdings deuten einige Äußerungen darin darauf hin, daß die Eltern des Betroffenen der ärztlichen Behandlung ihres Sohnes im Landeskrankenhaus nicht mit der nötigen Unvoreingenommenheit begegnen, wenn diese etwa von einem inszenierten Vorfall sprechen, der die Annahme einer Fremdgefährdung durch ihren Sohn habe rechtfertigen sollen, oder diese wiederum auf eine Behandlung in der Klinik in Herdecke hinweisen, obwohl diese jedenfalls derzeit – während einer akuten Krankheitsphase – nach den Informationen sowohl der behandelnden Ärzte als auch des Betreuers nicht möglich ist. Diese Anhaltspunkte allein reichen jedoch nicht aus, um eine Untauglichkeit der Eltern des Betroffenen, die Interessen ihres Sohnes wahrzunehmen, zu begründen – zumal – wie o.a. – unklar geblieben ist, ob die zwischen ihnen und den behandelnden Ärzten aufgetretenen Differenzen ihre Ursache letztlich in einer ungenügenden Aufklärung durch die behandelnden Ärzte haben. …..
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