Genickbruch der Zwangspsychiatrie
Die Entscheidung des XII. Senats des Bundesgerichtshof ZB 60-26 vom 29. April 2026 scheint uns in mehrfacher Hinsicht aufsehenerregend zu sein.
Denn sie wurde:
a) von unserem mit besonderem Misstrauen beobachteten Richter Guhling als Vorsitzendem mit entschieden (Guhling wurde von der CSU in den BGH gehievt),
b) der natürliche Wille ist nun schon allein entscheidend für die Unrechtmäßigkeit der Zwangsbehandlung, keine Ultima Ratio, keine Vernunft mehr erforderlich, also auch kein "Mindern" und "Meiden" mehr, sondern der Genickbruch der Zwangspsychiatrie!!
c) Eine Mißachtung des Willes kann innerhalb der Verjährungsfrist auch immer noch rückwirkend geltend gemacht werden, eben weil die Zwangsbehandlung von vornherein Unrecht war. Damit ist die Voraussetzung für eine Vielzahl von Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Klagen geschaffen.
Das ist ein Durchbruch, ein epochales Ereignis, der im nächsten Zug...

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