Zwangsbehandlung bricht jus cogens + Dada war der Wendepunkt
»Die sofortige Umsetzung des Art. 12 UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) erfordert selbstverständlich auch ein sofortiges Verbot jeglicher Zwangsbehandlung zum Zwecke der Heilung oder Korrektur. Medizinische Zwangsbehandlungen (...) erfüllen weder ihren medizinischen Zweck, noch sind sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar. In den Richtlinien zu Art. 14 UN-BRK, sowie in unserer Rechtsprechung zu Art. 14, 15, 16 und 17 hat sich der Fachausschuss deutlich und mehrfach gegen jegliche Form der Zwangsbehandlung ausgesprochen. Wer Art. 12 UN-BRK und das Menschenrechtsmodell von Behinderung richtig versteht, muss konsequenterweise das Verbot der medizinischen Zwangsbehandlung als ius cogens, also als zwingendes Völkerrecht fordern.«*

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