Zwangsbehandlung illegal

Aktuelles zur geplanten Einführung eines Zwangsbehandlungsgesetzes

Dokumentation in umgekehrt chronologischer Folge

Videobericht der Demonstration in Lörrach

Die Landesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener Baden-Württemberg demonstrierte am Samstag, 20.10.2012 in Lörrach gegen psychiatrische Zwangsbehandlung. Anlaß war der Besuch des Baden-Württemberger Justizministers Rainer Stickelberger (SPD) auf der Feier zum 20 jährigen Jubiläum SKM.

Sowohl das Bundesverfassungsgericht, wie der Bundesgerichtshof haben psychiatrische Zwangsbehandlung für verfassungswidrig erklärt. Dem zum Trotz hat Stickelberger mehrfach eine gesetzliche Regelung zur psychiatrischen Zwangsbehandlung gefordert.

Stickelberger versuchte, so gut es ging, den Protest zu ignorieren, was ihm aber nur bedingt gelang, da sich die Protestierenden mit Hilfe einer mobilen Beschallungsanlage Gehör verschafften. Einen Bericht der Demonstration mit gelungenem Video hier: http://www.meinungsverbrechen.de/?p=335

Von vielen unbemerkt sind wir übern Berg

Der Text wurde von den „Sozialpsychiatrischen Informationen“ 4/12012 (Zeitschrift für kritische Psychiatrie seit 1970, siehe Inhaltsverzeichnis) erstveröffentlicht. Link zum Text

Keine Zwangsbehandlung bei § 126a StPO
Leitsatzentscheidung des OLG Köln

Köln, 7.09.2012:
Das Letzte in der Reihe der Zwangsbehandlungsgesetze ist gefallen: Zwangsbehandlung eines nach § 126a Strafprozessordnung (StPO) Eingesperrten, siehe:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2012/2_Ws_644_12_Beschluss_20120907.html

In der Leitsatzentscheidung des Oberlandesgerichts Köln 2 Ws 644/12 hat es auch gleich den § 28 UVollzG in NRW mit kassiert:

Denn auch § 28 UVollzG NW genügt – ebenso wie die inhaltlich sogar noch konkreter ausgestaltete Vorschrift des § 6  MVollzG Rh.-Pf., die das Bundesverfassungsgericht in dem o.g. Beschluss vom 23.03.2011 als  nicht verfassungsgemäß angesehen hat – nicht den Anforderungen, die an Klarheit und Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage für einen besonders schweren Grundrechtseingriff zu stellen sind.

Damit ist psychiatrische Zwangsbehandlung weder nach Länder PsychKG, noch Betreuungsrecht, noch Maßregelvollzugsgesetz, noch bei nach § 126a StPO vorübergehend Eingesperrten mehr legal möglich. Wie schon in unserer Denkschrift im Juni 2011 vorhergesagt, wirken sich die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts durch die erstmals grundrechtskonformen Begründungen gegen alle Formen psychiatrischer Zwangsbehandlung aus und die vom BVerfG aufgestellten Hürden sind nicht mehr zu nehmen.

Mit dieser Entscheidung hat das OLG Köln diesen Versuch einer Begründung von Zwangsbehandlung des Landgerichts gleich mit kassiert, Zitat der LG Entscheidung in Abs. 18:

„Wür­de sich der Sinn einer Unter­brin­gung in der Ge­währ­leis­tung der öf­fent­li­chen Si­cher­heit er­schöp­fen, könn­te dies oh­ne wei­te­res von je­der Jus­tiz­voll­zugs­an­stalt ge­währ­leis­tet wer­den und be­dürf­te es einer Unter­brin­gung in einem psy­chi­at­ri­schen Kran­ken­haus nicht.“

Aufgemerkt:
Die Gewährleistung öffentlicher Sicherheit darf also nie und nimmer zu einer Erzwingung der Duldung von angeblich „therapeutischer“ Körperverletzung führen – auch nicht bei so unnachweisbaren Krankheiten wie den „Psychischen“!
Das OLG hat sich an die Rechtssprechung das Bundesverfassungsgericht gehalten 🙂

BGH Entscheidung zur Zwangsbehandlung: Sie ist ab sofort illegal!

Neue Rechtsprechung, bitte weitersagen!!!

Flyer als pdf zum ausdrucken und verteilen

Zwangsbehandlung ist strafbare Körperverletzung
Psychiater bei der Staatsanwaltschaft anzeigen!

Am 17.7.2012 hat der Bundesgerichtshof bekannt gegeben, dass auch psychiatrische Zwangsbehandlung nach Betreuungsrecht keinerlei rechtliche Grundlage hat, sondern illegal ist. Wenn Ärzte trotzdem zwangsbehandeln sollten, also Sie zwingen Pillen zu schlucken, gar Spritzen verabreichen oder Ihnen Elektroschocks geben, dann kann und sollte dies als Körperverletzung zur Anzeige gebracht werden. Da nun jede Rechtsunsicherheit beseitigt ist, hat auch die Staatsanwaltschaft keinen Ermessensspielraum mehr und muss ein  Strafverfahren eröffnen, wenn die Anzeige richtig formuliert wurde. Eine von einem Rechtsanwalt ausgearbeitete Musteranzeige kann hier:

http://www.die-bpe.de/strafanzeige.htm

kostenlos heruntergeladen, dem persönlichen Fall angepasst, ausgedruckt und unterschrieben an jeder Polizeidienststelle abgegeben oder der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft zugestellt werden.

Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener: die-bpe.de, Irren-Offensive: antipsychiatrie.de, Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Berlin-Brandenburg: psychiatrie-erfahren.de, Werner-Fuß-Zentrum: psychiatrie-erfahrene.de, Antipsychiatrische und betroffenenkontrollierte Informations- und Beratungsstelle: https://weglaufhaus.de/beratungsstelle


Karlsruhe, 17.7.2012:

Hurrah
Der Bundesgerichtshof hat DEN Meilenstein in der Überwindung der Zwangspsychiatrie bekannt gegeben:
Keine gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung
die beiden Entscheidungen im Einzelnen: XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12

Damit sind insbesondere auch die rechtswidrigen Entscheidungen des Landgerichts Berlin 83 T 163/12 vom 21. Mai 2012 und des Landgerichts Freiburg vom 16. Mai 2012 hinfällig.

Die Ärztezeitung berichtet:
Zwangsbehandlung von Betreuten verboten

Die Presseerklärung des Bundesgerichtshof ist hier nachzulesen und lautet auszugsweise:

Der u.a. für das Betreuungsrecht zuständige XII. Zivilsenat hat in zwei Verfahren entschieden, dass es gegenwärtig an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung fehlt.

In beiden Verfahren begehrten die Betreuerinnen die Genehmigung einer Zwangsbehandlung der wegen einer psychischen Erkrankung unter Betreuung stehenden, einwilligungsunfähigen und geschlossen untergebrachten Betroffenen. Diese benötigen wegen ihrer Erkrankung zwar eine medikamentöse Behandlung, lehnen die Behandlung krankheitsbedingt aber ab. Die Anträge der Betreuerinnen blieben vor dem Amtsgericht und dem Landgericht erfolglos. Mit den von den Landgerichten zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgten die Betreuerinnen ihre Anträge auf betreuungsgerichtliche Genehmigung der Zwangsbehandlung weiter. Der XII. Zivilsenat hat beide Rechtsbeschwerden zurückgewiesen.

Im Rahmen des Wirkungskreises der Gesundheitsvorsorge kann einem Betreuer die Befugnis übertragen werden, an Stelle des Betroffenen in dessen ärztliche Behandlung einzuwilligen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats umfasste dies auch die Befugnis, einen der ärztlichen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betroffenen zu überwinden, wenn der Betroffene geschlossen untergebracht war und das Betreuungsgericht die Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB genehmigt hatte. Hieran hält der Bundesgerichtshof nicht mehr fest. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Das Bundesverfassungsgericht hatte in zwei grundlegenden Beschlüssen aus dem Jahr 2011 (BVerfG FamRZ 2011, 1128 und FamRZ 2011, 1927) entschieden, dass die Zwangsbehandlung eines im strafrechtlichen Maßregelvollzug Untergebrachten nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig ist, das die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Eingriffs bestimmt. Die weitreichenden Befugnisse der Unterbringungseinrichtung und die dadurch eingeschränkten Möglichkeiten der Unterstützung und Begleitung durch Außenstehende setzten den Untergebrachten in eine Situation außerordentlicher Abhängigkeit, in der er besonderen Schutzes auch dagegen bedürfe, dass seine grundrechtlich geschützten Belange etwa aufgrund von Eigeninteressen der Einrichtung oder ihrer Mitarbeiter bei nicht aufgabengerechter Personalausstattung oder aufgrund von Betriebsroutinen unzureichend gewürdigt würden.

Diese Vorgaben sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Wesentlichen auf die Zwangsbehandlung im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung zu übertragen. Zwar ist der Betreuer im Rahmen seines Wirkungskreises grundsätzlich zur Vertretung des Betroffenen befugt. Besonders gravierende Eingriffe in die Rechte des Betroffenen bedürfen aber schon aus verfassungsrechtlichen Gründen einer ausdrücklichen gerichtlichen Genehmigung; insoweit ist die sich aus den §§ 1901, 1902 BGB ergebende Rechtsmacht des Betreuers eingeschränkt. So müssen etwa besonders gefährliche ärztliche Maßnahmen nach § 1904 BGB, eine Sterilisation nach § 1905 BGB, eine geschlossene Unterbringung nach § 1906 BGB und die Aufgabe der Mietwohnung eines Betroffenen nach § 1907 BGB zuvor durch das Betreuungsgericht genehmigt werden.

Eine entsprechende gesetzliche Grundlage für die gebotene staatliche Kontrolle des Betreuerhandelns fehlt hingegen hinsichtlich einer Zwangsbehandlung des Betroffenen. Jene muss nach Auffassung des Bundesgerichtshofs inhaltlich den gleichen Anforderungen genügen, die das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des strafrechtlichen Maßregelvollzugs aufgestellt hat. Die materiellen Vorschriften des Betreuungsrechts, insbesondere § 1906 BGB als Grundlage für eine bloße Freiheitsentziehung, und die Verfahrensvorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) genügen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

Ministerin Altpeter will 'psychisch Kranke' diskriminieren!

Beschluss der Mitgliederversammlung der Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener vom 3.7.2012 anläßlich der Sitzung des Sozialausschusses des Baden-Württembergischen Landtags am 5.7.2012, Tagesordnungspunkt 2, Drucksache 15/1767:

Ministerin Altpeter will „psychisch Kranke“ diskriminieren!

Ministerin Altpeter will „psychisch Kranke“ diskriminieren. Sie will ein Sondergesetz zur besonderen Diskriminierung und Entrechtung „psychisch kranker“ Menschen einführen, das für den Fall gelten soll, dass diese in einen Zustand der Einwilligungsunfähigkeit geraten sollten…. Weiter hier

Zwangsbehandlung ist illegal!


Aber Ministerin Altpeter auf Biegen und Brechen gegen Grundrechte
Prof. Wolf-Dieter Narr hat auf den Brief von Sozialministerin Altpeter (Ba-Wü) an einen Bundestagsabgeordneten postwendend geantwortet, nachdem dieser auch ihn erreicht hatte. Prof. Wolf-Dieter Narr hat uns freundlicherweise beide Briefe zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt. Weiter lesen…

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Endlich: Das Bundesverfassungsgericht hat die gewaltfreie Psychiatrie auf die Tagesordnung gesetzt – aber Grün-Rot will das noch verhindern.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit den beiden Beschlüssen 2 BvR 882/09 vom 23.3.2011 und 2 BvR 633/11 vom 12.10.2011 das Startsignal für die Befreiung von institutionalisiertem Zwang und Gewalt in der Psychiatrie gesetzt: Gesetze, die psychiatrische Zwangsbehandlung legalisieren sollten, wurden durch diese Beschlüsse ab sofort für illegal erklärt. Damit war klar, was niemand offen einzugestehen wagte: Zwangsbehandlung hatte noch nie eine rechtliche Grundlage. [morelink url=“https://www.zwangspsychiatrie.de/kampagnen/zwangsbehandlung-illegal/“]

Das SWR Fernsehen berichtet am 24.7.12 in der Landesschau:
(inzwischen vom SWR gelöscht)

Frau Alpeter hat nun wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ihr das
Grundgesetz nichts bedeutet: Folter ja, nur ein Arzt sollte sie
anordnen und ein Richter abnicken.

Statt dass die Missachtung der körperlichen Unversehrtheit über 63
Jahre Grundgesetz Beschämung über das so verursachte Leid und ein
Einhalten auslösen würde, gilt für sie nur ein: „weiter so“.

Aber damit überfährt sie auch sämtliche Stopzeichen, die das
Bundesverfassungsgericht aufgerichtet hat, siehe:
http://www.die-bpe.de/gutachterliche_stellungnahme_ba_wue/bpe.htm http://www.die-bpe.de/Denkschrift.pdf

Die Landesarbeitsgemeinschaft
Psychiatrie-Erfahrener Baden-Württemberg im Bundesverband

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Aber Ministerin Altpeter auf Biegen und Brechen gegen Grundrechte
Prof. Wolf-Dieter Narr hat auf den Brief von Sozialministerin Altpeter (Ba-Wü) an einen Bundestagsabgeordneten postwendend geantwortet, nachdem dieser auch ihn erreicht hatte. Prof. Wolf-Dieter Narr hat uns freundlicherweise beide Briefe zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt. Weiter lesen…

Demonstration vor dem Sozialministerium während einer Anhörung unter Ausschluß aller Kritiker am 14.5.2012
Vor dem Sozialministerium während einer Anhörung unter Ausschluß aller Kritiker am 14.5.2012
Bericht 
von der Demonstration „Zwangspsychiater reden und keiner hört zu“: hier lesen


Endlich:
Das Bundesverfassungsgericht hat die gewaltfreie Psychiatrie auf die Tagesordnung gesetzt – aber Grün rot will das noch verhindern.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit den beiden Beschlüssen 2 BvR 882/09 vom 23.3.2011 und 2 BvR 633/11 vom 12.10.2011 das Startsignal für die Befreiung von institutionalisiertem Zwang und Gewalt in der Psychiatrie gesetzt: Gesetze, die psychiatrische Zwangsbehandlung legalisieren sollten, wurden durch diese Beschlüsse ab sofort für illegal erklärt. Damit war klar, was niemand offen einzugestehen wagte: Zwangsbehandlung hatte noch nie eine rechtliche Grundlage.

Von sich progressiv wähnenden grün-roten Parteigängern hätte man erwartet, dass sie diesen Fortschritt begrüßen oder zumindest akzeptieren würden. Aber gerade in Baden-Württemberg soll nun das Pilotprojekt eines Versuchs gestartet werden, die alten Gewaltverhältnisse und die Willkür in der Psychiatrie wiederherzustellen. Die grün-rote Regierung in Baden-Württemberg versucht in aller Eile gewaltsam zu erduldende Körperverletzung in der Psychiatrie durch einen grundgesetzwidrigen Gesetzentwurf auf die Teststrecke zu schicken. Wie ein Kaninchen wurde dieser Entwurf am 2.1.2012 aus dem Hut gezaubert und u.a. uns zur Stellungnahme bis 17.2. vorgelegt, bevor dieser Entwurf in den Landtag eingebracht und offensichtlich durchgepeitscht werden soll.
Diese Stellungnahme haben wir in zwei Teilen abgegeben:

  • ein politisches Statement, wir haben dazu eine Tischvorlage von unserer Sektion Baden-Württemberg übernommen, in der u.a. das UN-Hochkommissariat und die grün-rote Koalitionsvereinbarung zitiert wird; Zitat Fazit:
    Mit diesen vier „weil“ ist gut begründet, warum es keinen neuen § 8 UBG geben darf. Ebenso wenig darf es ein neues PsychKG in Baden-Württemberg geben, in dem noch einmal der zwangsweisen Unterbringung angeblich oder tatsächlich „Psychisch Kranker“ ein rechtlicher Anstrich gegeben werden soll.
    Diesen Teil der Stellungnahme haben wir hier vollständig veröffentlicht.
  • ein Rechtsgutachten von Prof. Wolf-Dieter Narr und Rechtsanwalt Thomas Saschenbrecker zur Vereinbarkeit des Gesetzentwurfs mit dem Grundgesetz und den Entscheidungen des BVerfG. Dieses Gutachten hat unseren Verdacht erhärtet, dass der Entwurf auch dieser Anforderung bei weitem nicht standhält; Zitat Zusammenfassung:
    Zusammenfassend dürften lediglich § 8 Abs. 1, 2 und Abs. 9 UBG derzeit den hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werden, die das Bundesverfassungsgericht zur Voraussetzung einer Eingriffsnorm in weitreichende und bedeutsame Grundrechtspositionen eines öffentlich-rechtlich untergebrachten Patienten gemacht hat.
    Auch wenn die Regelung möglicherweise den Grundsätzen des Gesetzesvorbehaltes der Art. 2 Abs. 2 und 104 Abs. 1 GG noch genügen, begegnet der Entwurf zu § 8 UBG nebst den Begründungen verfassungsrechtlichen Bedenken insbesondere in Hinblick auf die avisierte Behandlung eines Betroffenen gegen dessen Willen mit Neuroleptika. Besonders gravierend erscheint, dass eine Zwangsbehandlung eines einwilligungsfähigen Patienten in Ausnahmefällen einer erheblichen Gesundheitsgefahr zulässig sein soll.
    Die beabsichtigten Regelungen berücksichtigen nicht hinreichend die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Selbstbestimmungsrechtes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips hinsichtlich von Alternativoptionen aber auch hinsichtlich der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn; auch dem Bestimmtheitsgrundsatz bei einzelnen Maßnahmen wird wegen der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie dem der „erheblichen Gefahr für die Gesundheit“ nicht Rechnung getragen.
    Hinzu kommt, dass das Regelungswerk nicht die Rechtsinstitute der Vorsorgevollmacht und des Genehmigungsvorbehaltes der Betreuungsgerichte beachtet.
    Das Rechtsgutachten haben wir vollständig hier veröffentlicht.

So beweist der Gesetzentwurf aus dem Sozialministerium von Ministerin Katrin Altpeter bisher nur eines:
Den grün-roten Willen zu illegal staatlich erzwungener Körperverletzung.

Am 9.2. hat der SWR um 20.15 Uhr in der Sendung „Zur Sache Baden-Württemberg“ einen Fernsehbericht gesendet:
Behandelt wider Willen – Unterbringungsgesetz im Land teilweise verfassungswidrig„.

Besonders traurig ist, was die Ministerin Altpeter in die Kamera sagt:

„Und es ist natürlich auch eine Herausforderung, auszutarieren zwischen dem, was Ärzte und medizinisches Personal für notwendig hält und dem was Betroffene und auch Erfahrene an Erfahrung zu diesem Thema mitbringen.“

Das zeigt wie völlig arrogant und ignorant die Altpeter gegenüber Grundrechten ist. Sie sind nur ein mit Ärzte-Interessen günstig auszutarierender, relativer Wert, eben genau KEIN Grundrecht. Vor so einer grundrechtsvergessenen Ministerin kann einem Angst und Bange werden.
Und auch der Psychiater Harald Dreßing hat vor der Kamera die Hosen runtergelassen:

„Also wir brauchen klare Regeln…
Aus psychiatrischer Sicht ist es ganz wichtig, dass Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung nicht auseinander fallen.
Also wenn Psychiatrie nur noch dafür da ist Patienten zu bewahren und zu beaufsichtigen, dann ist es auch ein Missbrauch der Psychiatrie. Also wir müssen und dürfen Patienten auch hilfreiche Behandlung nicht vorenthalten.“

Eben: Ohne gewaltsame Körperverletzung gibt es auch keine, beschönigend wie ein Hotelaufenthalt „Unterbringung“ genannte, Einsperrung mehr – darauf können wir uns verständigen. Das Gewaltsystem Zwangspsychiatrie ist insgesamt illegal – siehe den ersten Teil unserer Stellungnahme oben.
Eine Reihe von Kommentaren zu dem Beitrag hat der SWR in seinem Forum veröffentlicht: http://www.swr.de/forum/read.php?12,72061

Am 13.3. haben die Grünen im Landtag in Stuttgart eine völlig einseitig pro Zwang und Legalisierung von Körperverletzung ausgerichtete „Anhörung“ veranstaltet. Die anwesenden Betroffenen und der Anwalt, der den ersten Erfolg beim BVerfG erstritten hat, haben in aller Deutlichkeit protestiert, wie von dieser grün-roten Knallcharge gegen ihre Grundrechte und Interessen vorgegangen wird:
Hier zum Anhören: http://www.freie-radios.net/portal/streaming.php?id=46443
Oder hier zum Sehen und zum Hören, auch mit weiteren kritischen Stimmen, in einem 1/2 stündigen Video-Zusammenschnitt: http://www.youtube.com/watch?v=9vjnHK-5vIk

Umfassende Informationen, Entscheidungen, Gutachten, Stellungnahmen und Denkschrift zu den Beschlüssen des BVerfG hier:
https://www.zwangspsychiatrie.de/rechtliches/zwangsbehandlung-illegal

Dies ist eine Nachricht der
Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V.
Geschäftsstelle:
Vorbergstr. 9a, 10823 Berlin
http://www.die-bpe.de

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BEHINDERUNG, MENSCHENRECHTE UND ZWANG
Zu den Graden und Grenzen legalen und legitimen Zwangs im Umgang mit psychisch
behinderten Menschen am Beispiel der Psychiatrie als Wissenschaft und Praxis.
Notwendige bundes- und länderrechtliche Folgen – Konsequenzen für die Psychiatrie als praktische Wissenschaft

Das Komitee für Grundrechte und Demokratie hat anlässlich des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 2 BvR 882/09) vom 23. März 2011 bei Prof. Dr. Wolf-Dieter Narr, RA Thomas Saschenbrecker und RA Dr. Eckart Wähner ein Gutachten in Auftrag gegeben.

Inzwischen ist auch in Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 633/11 vom 12.10.2011 die Nichtung der Zwangsbehandlung im Unterbringungsgesetz von Baden-Württemberg im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden: http://www.juris.de/jportal/docs/news_anlage/gportal/bilder/bgbl1/bgbl111s2252a.pdf

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Karlsruhe, 20.10.2011:
Heute ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bekannt gegeben worden, dass

…die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer bereits deshalb in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG [verletzen] , weil es für die Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers, die sie als rechtmäßig bestätigen, an einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage fehlt. § 8 Abs. 2 Satz 2 UBG Baden-Würtemberg ist mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar und nichtig.

Der Beschluss, der von dem Betroffenen sogar ohne anwaltliche Unterstützung erfochten wurde, da inzwischen die Rechtslage so eindeutig ist, ist vollständig hier nachzulesen:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20111012_2bvr063311.html

Im Juli 2011:

Denkschrift      (als pdf zum Download)

Endlich:
Das Bundesverfassungsgericht hat die gewaltfreie Psychiatrie verordnet!

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss 2 BvR 882/09 am 15.4.2011 das Startsignal für die Freiheit von institutionalisiertem Zwang und Gewalt in der Psychiatrie gesetzt.

Hurra – darüber freuen wir uns!

Die deutsche Psychiatrie entwickelte in psychiatrischer Hybris den Horror des systematischen Massenmords an ihren Gefangenen, der die Blaupause für die Verbrechen an den europäischen Juden, Sinti, Roma und Schwulen war und der bis 1949 andauerte. Unverändert wurde danach zwangsweise diagnostiziert und behandelt, eingesperrt und entmündigt. Nun hat das Bundesverfassungsgericht durch grundgesetzkonformes Urteilen allen legalisierten Zwangsbehandlungen in der Psychiatrie den Boden entzogen. Das ist das Signal dafür, dass in der BRD das gesellschaftliche Projekt einer Psychiatrie, die nur noch zwanglos und gewaltfrei betrieben wird, begonnen hat.* Deutschland hat sich damit weltweit an die Spitze einer Revolution der Gewaltfreiheit gesetzt, indem endlich, endlich das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gerade auch in der Institution Psychiatrie ausnahmslos anerkannt wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht auch Phantasien den Weg abgeschnitten, doch noch ein Gesetz zur neuerlichen Legalisierung psychiatrischer Zwangsbehandlungen schaffen zu können. In seinem Beschluss hat es für die Durchführung von Zwangsbehandlungen Bedingungen gesetzt, die es selbst für unerfüllbar erklärt. Zitat Abschnitt 61 des Beschlusses:

cc) Über die Erfordernisse der Geeignetheit und Erforderlichkeit hinaus ist Voraussetzung für die Rechtfertigungsfähigkeit einer Zwangsbehandlung, dass sie für den Betroffenen nicht mit Belastungen verbunden ist, die außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen stehen. Die Angemessenheit ist nur gewahrt, wenn, unter Berücksichtigung der jeweiligen Wahrscheinlichkeiten, der zu erwartende Nutzen der Behandlung den möglichen Schaden der Nichtbehandlung überwiegt. Im Hinblick auf die bestehenden Prognoseunsicherheiten und sonstigen methodischen Schwierigkeiten des hierfür erforderlichen Vergleichs trifft es die grundrechtlichen Anforderungen, wenn in medizinischen Fachkreisen ein deutlich feststellbares Überwiegen des Nutzens gefordert wird (vgl. SAMW, a.a.O., S. 7; Garlipp, BtPrax 2009, S. 55 <57 f.>; s. auch Maio, in: Rössler/Hoff, a.a.O., S. 145 <161>). Daran wird es bei einer auf das Vollzugsziel gerichteten Zwangsbehandlung regelmäßig fehlen, wenn die Behandlung mit mehr als einem vernachlässigbaren Restrisiko irreversibler Gesundheitsschäden verbunden ist (vgl. Garlipp, BtPrax 2009, S. 55 <58>; für die Unvereinbarkeit irreversibler Eingriffe mit der UN-Behindertenrechtskonvention Aichele/von Bernstorff, BTPrax 2010, S. 199 <203>; Böhm, BtPrax 2009, S. 218 <220>).

Das Bundesverfassungsgericht erklärt also selbst: an einem „deutlich feststellbaren Überwiegen des Nutzens … wird es bei einer … Zwangsbehandlung regelmäßig fehlen“. Damit hat das Hohe Gericht ein unüberwindbares Hindernis für eine gesetzliche Regelung der Zwangsbehandlung aufgestellt.

Welcher Gesetzgeber wird also jetzt noch versuchen wollen, Menschen eine Duldung der Verletzung ihres Körpers vorzuschreiben? Ein solches Ansinnen käme dem Versuch der Legalisierung von Folter gleich.

Übrigens, trotz dieses richtungsweisenden Urteils kann man dem Hohen Gericht eine Kritik nicht ersparen, die allerdings angesichts der Unmöglichkeit einer gesetzlichen Regelung zur Legalisierung von Zwangsbehandlung nur noch von theoretischer Bedeutung ist: Der einzige zulässige Rechtfertigungsgrund für eine psychiatrische Zwangsbehandlung eines/r Einwilligungsunfähigen ist laut Urteil die Wiederherstellung deren/dessen Einwilligungsfähigkeit. Dadurch ergäben sich aber für einen Gesetzgeber folgende unlösbaren Aufgaben, für deren praktische Lösung das Bundesverfassungsgericht jedoch gesetzlich eindeutige und klare Verfahrensvorschriften vorgeschrieben hat:

a) Wie soll festzustellen sein, ob jemand krankheitsbedingt in seinem Wollen so eingeschränkt ist, dass er/sie deshalb nicht zustimmen kann? Genauer: Aufgrund welcher Kriterien sollte nachgewiesen werden können, dass die Person nicht Gründe für ihre ablehnende Haltung hat, sondern dass diese Haltung durch eine Krankheit verursacht wird? Wie soll das zum Beispiel bei einer Person festgestellt werden, die krankheitsuneinsichtig ist, die Krankheit ableugnet, wie es am weitreichendsten durch das Bestreiten jeglicher Existenz von psychischer Krankheit erfolgt? Es müsste ja nachgewiesen werden können, dass diese aktuell geäußerte Überzeugung (Nichtexistenz von psychischer Krankheit) auf einer (hirnorganischen?) Erkrankung beruht.
Wie sollte jemals derselbe Denkinhalt – hier das Bestreiten jeglicher Existenz von psychischer Krankheit – einmal geistesgesund z.B. von einem Psychiatrieprofessor vorgetragen werden können und ein andermal davon scharf abgegrenzt von einem Geisteskranken, der dadurch einwilligungsunfähig und zwangsbehandlungsbedürftig geworden sein soll?

b) Wie soll festgestellt werden können, wann ein/e Betroffene/r ausreichend zwangstherapiert wurde, um wieder einwilligen zu können? Wie soll dafür der Zeitpunkt bestimmt werden, vor allem dann, wenn der/die Betroffene schweigt und so sein/ihr Inneres verhüllen sollte? Aus einem Schweigen kann ja nicht die Rechtfertigung einer fortgesetzten Körperverletzung konstruiert werden, denn das wäre die „stumpfe“ Gewalt schlechthin.

Dieser Aspekt ist aus folgenden Gründen besonders brisant
c) Unterstellt, die Feststellungen von a) und b) wären sicher möglich, was ist dann, wenn der Betroffene nach der erzwungenen Wiedererlangung seiner Einwilligungsfähigkeit feststellt, dass er immer noch nicht weiter geheilt werden will und „Nein“ sagt, weil er sein Recht auf Krankheit in Anspruch nehmen will? Was war denn dann seine vorherige Misshandlung? Eben doch eine unzulässige Körperverletzung, da er ja auch nun, im einwilligungsfähigen Zustand, immer noch nicht behandelt werden möchte. Also ergibt sich für die Behandelnden die Notwendigkeit, einen solchen Zustand gar nicht erst entstehen zu lassen, sondern so lange weiter zwangszubehandeln, bis der Betroffene schließlich „Ja“ sagt und eingesteht, dass er sich vorher geirrt habe. Dann, und nur dann, kann sich im Nachhinein der vorher angewendete Zwang als zulässige Körperverletzung erweisen.

d) Diese Einbahnstraße, nur mit einem nachträglichen „Ja“ das vorherige Vorgehen rechtfertigen zu können, macht also umgekehrt die Behandelnden zu den Gefangenen eines geschlossenen Systems, und eben gerade nicht abwägend und frei handelnd (sie werden dabei in einen tiefen Interessenkonflikt gestürzt, denn eigentlich soll ja, ohne Berücksichtigung der eigenen Interessen, das Wohl der Behandelten im Vordergrund stehen).  Auch ein legalisierendes Gericht ist in diesem logischen Käfig mit eingesperrt – ohne ein nachträgliches „Ja“ würde eine Legitimierung der Zwangsbehandlung zur Rechtfertigung einer unzulässigen Körperverletzung. Der an sich paradoxe Versuch, eine Körperverletzung mit den Freiheitsrechten des Betroffenen zu begründen, wie er dem Bundesverfassungsgericht als Legalisierungsmöglichkeit vorschwebt, wäre gründlich gescheitert. Auch die Richter müssten deshalb zwangsbehandeln lassen, bis ein „Ja“ aus dem Betroffenen heraus gequetscht ist – dies wäre jedoch die Erpressung eines Geständnisses und die Zwangsbehandlung damit eine Folter.

Eine solche Konfliktlage kann unmöglich von einem Gesetzgeber gelöst werden, ohne dass dieser sich selber schwer schuldig machte.

Daraus ergibt sich die menschenrechtliche Minimalforderung:

Keine Abgeordnetenstimme für die Restauration und Relegalisierung psychiatrischer Gewaltmethoden – Nirgendwo !

Diese Denkschrift wird bisher herausgegeben von: Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener: die-bpe.de, IAAPA Polska: anty-psychiatria.info, Irren-Offensive: antipsychiatrie.de, Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Berlin-Brandenburg: psychiatrie-erfahren.de, Landesverband Psychiatrie-Erfahrene Hessen: lvpeh.de, Landesverband Psychiatrie-Erfahrener NRW: psychiatrie-erfahrene-nrw.de, Unabhängige Psychiatrie-Erfahrene Saarbrücken: asl-sb@gmx.de, Werner-Fuß-Zentrum: psychiatrie-erfahrene.de, Antipsychiatrische und betroffenenkontrollierte Informations- und Beratungsstelle: weglaufhaus.de/beratungsstelle

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* Davon kann nur noch abgesehen werden, wenn Erwachsene schriftlich festgelegt haben, dass sie geisteskrank erklärt werden dürfen und in diesem Fall auch verschiedene explizit benannte Einschränkungen ihrer grundgesetzlichen Rechte durch Ärzte autorisieren. Solche Erklärungen müssen in einem für die zuständigen Stellen zugänglichen Register hinterlegt werden, sodass diese schnellstmöglich feststellen können, ob eine Zwangseinweisung in eine Psychiatrie von der betroffenen Person legalisiert wurde.

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Berlin, 5.7.2011
Dr. David Schneider-Addae-Mensah, der Anwalt der beim Bundesverfassungsgericht für den Betroffenen den Beschluss 882/09 gegen die Zwangsbehandlungerstritten hat, hat einen Kommentar verfasst, den wir unbedingt zur Lektüre empfehlen und den die-BPE hier im Internet veröffentlicht hat: http://www.die-bpe.de/Kommentar_SAM.html und der hier als pdf zum Ausdrucken abgerufen werden kann.
Darin verdeutlicht er, warum es auch für den Gesetzgeber das sinnvollste ist, einfach nur diese Annulierung der Zwangsbehandlung hinzunehmen, und sich nicht in dem unüberwindbaren Gebirge, das das Bundesverfassungsgericht vor ein gesetzliche Neuregelung der Zwangsbehandlung gestellt hat, zu versteigen und abzustürzen.

Ludwigsburg, 19.5.2011:
Dieses Urteil mit dem Bann der psychiatrischen Zwangsbehandlung zieht immer weitere Kreise. Dabei erweist sich die „Durchschlagskraft“ dieser richtungsweisenden Entscheidung auch bei einer Einsperrung auf betreuungsrechtlicher Grundlage:
Wie wir aus einer zuverlässigen Quelle erfahren haben, musste ein zum Zwangsbetreuer bestellter Fleischermeister vor dem Amtsgericht Ludwigsburg nun eine Niederlage einstecken. Sein Antrag auf Zwangsbehandlung seiner Betreuten wurde mit Verweis auf dieses Urteil zurückgewiesen. Daraufhin wurde die Betroffene am 19.5.2011 sofort entlassen. Im Entlassungsschreiben wurde Folgendes festgehalten:


Wir gratulieren der Betroffenen zu diesem Erfolg und werden diese Entscheidung an alle Amtsgerichte weiterleiten, auf dass sich nunmehr in der ganzen BRD die geschlossenen Abteilungen der Psychiatrien kurzfristig leeren mögen.
Wer an weiteren Details dieses Vorgangs interessiert sein sollte, findet eine umfassende Dokumention in diesem Blog: http://www.meinungsverbrechen.de/?p=113

Karlsruhe, 15.4.2011 
(2 BvR 882/09):
Heute morgen hat das Bundesverfassungsgericht seine lang erwartete Entscheidung bekannt gegeben, ob Zwangsbehandlung in der Forensik (Maßregelvollzug) zulässig ist oder nicht – Zitat: „Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 MVollzG Rh.-Pf. [Zwangsbehandlung] mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar und nichtig ist.“

Das ist ein einschneidendes und wegweisendes Urteil, vollständig nachzulesen hier: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20110323_2bvr088209.html
Die Presseerklärung des Bundesverfassungsgerichts dazu: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-028.html

Für dieses Verfahren hat RA Scharmer ein Rechtsgutachten angefertigt, in dem umfangreich und detailliert, insbesondere auch mit Hilfe der Behindertenrechtskonventionen, argumentiert wird, warum diese Urteil nur so gefällt werden kann. Das Gutachten ist hier veröffentlicht: http://www.die-bpe.de/forensik

Da mit diesem Urteil die Zwangsbehandlung in der Forensik (Maßregelvollzug) erfolgreich zu Fall gebracht werden konnte, ist nun zu erwarten, dass alle Zwangsbehandlungen in der Psychiatrie mit dem Grundgesetz, dem Recht auf körperliche Unversehrtheit, unvereinbar sind und dann jede psychiatrische Zwangseinweisung nur noch Knast ist, für den KEINE Krankenversicherung mehr zahlen wird.

Inzwischen sind verschiedene weitere Artikel zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts erschienen:

Bemerkenswert derTAZ Artikel mit dem Interview mit den Anwalt, der diesen Erfolg für seinen Mandanten errungen hat, in dem er sich zu den unmittelbaren Auswirkungen des Urteils äußert:

„Kriminelle in weißen Kitteln“
MENSCHENRECHTE Anwalt David Schneider-Addae-Mensah fordert, die Zwangsbehandlung von Straftätern in der Psychiatrie sofort zu stoppen – sonst will er Ärzte anzeigen…

Gut zusammengefasst von Peter Nowak in Telepolis

Im Verfassungsblog wird von einem Juristen eine sehr gute generelle Einschätzung vorgenommen.

Außerdem hat sich auch die DGPPN bezeichnenderweise im Handelsblatt zu Wort gemeldet:

Der Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde, Prof. Frank Schneider, forderte möglichst eindeutige gesetzliche Regelungen. „Wir sind als Psychiater nicht die Herren des Verfahrens. Es steht uns nicht an, für den Patienten zu entscheiden.“ Es komme in der Praxis häufig vor, dass Patienten eine Behandlung verweigerten. „Es kann aber auch unmenschlich sein, einen Patienten nicht zu behandeln. Gerade im Zustand einer akuten Psychose empfindet der Patient meist sehr viel Angst“, erläuterte Schneider.

Offensichtlich gehen die Psychiater nun schon in Deckung und wollen sich nur noch verstecken, weil sie gar nicht mehr „Herren des Verfahrens sind“ 🙂

Außerdem ist am 23.4.11 im Neues Deutschland ein Bericht erschienen, der vom Autor hier wiedergeben ist.